Entscheidungsreferenz: cc • N° 05-19.616 • 2007-06-14 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer einer Villa in Vallauris, nahe dem Flughafen Nizza Côte d'Azur. Jeden Tag fliegen Flugzeuge über Ihren Garten. Der Lärm ist konstant, besonders abends. Sie fragen sich: "Habe ich Anspruch auf Entschädigung? Sind diese Belästigungen normal?"
Diese Frage stellen sich tausende Anwohner von Flughäfen in Frankreich. Auch in Cagnes-sur-Mer, nahe dem Flugplatz, fragen sich Eigentümer nach ihren Rechten angesichts der wiederholten Überflüge. Die Antwort ist nicht einfach, denn sie hängt von einem empfindlichen Gleichgewicht zwischen dem Recht auf Ruhe und der Notwendigkeit des Luftverkehrs ab.
Eine Entscheidung des Kassationsgerichtshofs (des höchsten französischen Gerichts) vom 14. Juni 2007 liefert entscheidende Antworten. Sie betrifft Anwohner des Flughafens Tahiti-Faa'a, aber ihre Lehren gelten für ganz Frankreich, auch in unserem Bezirk Grasse. Sehen wir, was das für Sie bedeutet.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr und Frau Martin (Namen geändert) sind Eigentümer eines Hauses nahe des Flughafens Tahiti-Faa'a. Wie viele in Vallauris nahe des Flughafens Nizza erleiden sie täglich Fluglärm. Die Fluggesellschaften Air Tahiti, Air France und AOM lassen ihre Maschinen nur wenige hundert Meter von ihrem Grundstück starten und landen.
Die Eheleute Martin sind der Ansicht, dass diese Lärmbelästigungen das akzeptable Maß überschreiten. Sie beschließen, gerichtlich Schadensersatz für ihren Schaden zu fordern. Ihr Argument: Der Lärm sei abnormal, störe ihr tägliches Leben, ihren Schlaf, ihre Ruhe. Sie verklagen daher die Fluggesellschaften vor Gericht.
Aber: Die Tatsacheninstanzen (die Gerichte, die die Fakten in erster Instanz und Berufung prüfen) teilen ihre Ansicht nicht. Das Berufungsgericht weist ihre Klage ab. Warum? Weil sie nicht bewiesen haben, dass die Störungen "das Maß der normalen Unannehmlichkeiten der Nachbarschaft eines Flughafens" übersteigen. Mit anderen Worten: Das Leben in der Nähe eines Flughafens bringt zwangsläufig Fluglärm mit sich.
Die Richter stellen drei entscheidende Elemente fest: Erstens haben die Martins ihr Grundstück nach der Veröffentlichung der Voruntersuchung zur Gemeinnützigkeitserklärung (DUP, ein Verwaltungsverfahren, das ein Projekt von allgemeinem Interesse genehmigt) gekauft. Sie wussten also oder hätten wissen müssen, dass in der Nähe ein Flughafen gebaut werden würde. Zweitens hat ihr Wohngebiet ständig an Wert gewonnen. Drittens lag der Quadratmeterpreis in diesem Gebiet weit über dem Durchschnitt anderer Viertel derselben Gemeinde. Kurz gesagt: Sie haben wissentlich gekauft, und ihre Immobilie hat trotz der Belästigungen sogar an Wert gewonnen.
Die Martins geben nicht auf und legen Kassationsbeschwerde ein (ein Rechtsmittel beim Kassationsgerichtshof, um die Rechtsanwendung anzufechten). Aber das höchste Gericht bestätigt die Entscheidung der Berufungsrichter. Die Geschichte endet also mit einer Niederlage für die Anwohner.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Die Begründung der Richter stützt sich auf mehrere rechtliche Grundlagen. Zunächst Artikel 1240 des Code civil (ehemals 1382, der verpflichtet, den durch eigenes Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen). Für Schadensersatz muss ein Verschulden, ein Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen beiden nachgewiesen werden. Hier betreiben die Fluggesellschaften ihre Flugzeuge normal im Rahmen ihrer legalen Aktivitäten. Wo liegt das Verschulden?
Sodann die Theorie der abnormalen Nachbarschaftsstörungen. Im Recht bringt jede Nachbarschaft normale Unannehmlichkeiten mit sich: Lärm spielender Kinder, ein Rasenmäher am Samstagmorgen... Aber wenn diese Unannehmlichkeiten eine bestimmte Schwelle überschreiten, werden sie abnormal und begründen einen Schadensersatzanspruch. Das Berufungsgericht befand, dass die Martins diese Überschreitung nicht nachgewiesen haben. Wie reagiert man auf eine solche Beweisanforderung?
Der Kassationsgerichtshof bestätigt diese Argumentation. Er erinnert daran, dass der Beweis abnormaler Störungen den Opfern obliegt. Sie müssen durch konkrete Elemente (Schallmessungen, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten) nachweisen, dass die Belästigungen das für einen Flughafenanwohner übliche Maß übersteigen. In diesem Fall haben die Martins diesen ausreichenden Beweis nicht erbracht.
Die Richter haben auch berücksichtigt, dass der Erwerb nach der öffentlichen Untersuchung ein wichtiges Element war. Durch den Kauf nach dieser Veröffentlichung haben die Eheleute implizit die Zwänge der Flughafennachbarschaft akzeptiert. Was nur wenige wissen: Diese "Risikoakzeptanz" kann gegen Sie verwendet werden, wenn Sie in der Nähe einer bestehenden oder geplanten Infrastruktur kaufen.
Schließlich spielte das Argument der Wertsteigerung der Immobilie eine Rolle. Wenn Ihre Immobilie trotz der Belästigungen an Wert gewinnt, kann dies Ihren Entschädigungsanspruch schwächen. Die Richter sind der Ansicht, dass der Schaden zumindest teilweise durch diese Wertsteigerung ausgeglichen wird. Achtung jedoch: Dieses Argument ist nicht automatisch und hängt vom Kontext ab.
Diese Entscheidung bestätigt eine Rechtsprechung, die

