Entscheidungsreferenz: cc • N° 06-11.006 • 2007-05-24 • Entscheidung einsehen →
In einer aktuellen Sache legte ein Eigentümer Berufung gegen eine Anordnung des Insolvenzrichters ein, aber sein Anwalt machte einen Fehler, indem er die beklagte Gesellschaft mit ihrem Firmenschild anstelle ihrer genauen Firma bezeichnete. Der Kassationsgerichtshof entschied am 24. Mai 2007, dass dieser Fehler lediglich ein Formfehler sei, der ohne Nachweis eines Nachteils nicht zur Nichtigkeit führen könne. Das beruhigt alle, die befürchten, dass ihr Verfahren an einem Detail scheitert.
Diese Entscheidung der ersten Zivilkammer beantwortet eine Frage, die sich täglich Hunderte von Justizpersonen stellen: Kann ein Fehler in der Bezeichnung einer Partei eine gesamte Berufung zunichtemachen? Die Antwort ist differenziert: Ja, aber nur, wenn die gegnerische Partei einen Nachteil erleidet.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Ein Eigentümer hatte einen Gewerbemietvertrag mit einer Gesellschaft abgeschlossen, die ein Geschäft unter dem Firmenschild „Atlantique Bail“ betrieb. Die Mieten wurden nicht gezahlt. Der Eigentümer erwirkte eine Anordnung des Insolvenzrichters, die seine Forderung in das Passivum der in Insolvenz befindlichen Gesellschaft aufnahm. Unzufrieden legte er Berufung ein. In seiner Berufungserklärung bezeichnete sein Anwalt die Beklagte jedoch als „Gesellschaft Atlantique Bail“, obwohl die genaue Firma eine andere war. Die beklagte Gesellschaft rügte daraufhin die Unzulässigkeit der Berufung mit der Begründung, die Urkunde beziehe sich nicht korrekt auf sie.
Das Berufungsgericht Rennes gab ihr am 15. November 2005 recht: Es erklärte die Berufung für unzulässig. Der Eigentümer legte daher Kassationsbeschwerde ein. Er argumentierte, der Bezeichnungsfehler sei ein bloßer Formfehler, der ohne Nachweis eines Nachteils nicht zur Nichtigkeit führen könne. Der Kassationsgerichtshof hob das Berufungsurteil mit Entscheidung vom 24. Mai 2007 auf. Er befand, dass die Bezeichnung mit dem Firmenschild tatsächlich ein Formfehler sei und es der beklagten Partei obliege, den durch diese Unregelmäßigkeit verursachten Nachteil nachzuweisen. Ohne einen solchen Nachweis könne die Nichtigkeit nicht ausgesprochen werden. Der Fall wurde an das Berufungsgericht Rennes in anderer Besetzung zurückverwiesen.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützte sich auf die Artikel 114 und 117 der Zivilprozessordnung (Code de procédure civile). Artikel 114 bestimmt, dass die Nichtigkeit einer Verfahrenshandlung wegen Formfehlers nur ausgesprochen werden kann, wenn derjenige, der sie geltend macht, den Nachteil nachweist, den ihm die Unregelmäßigkeit verursacht. Artikel 117 hingegen zählt die Grundmängel (fehlende Prozessfähigkeit, fehlende Vertretungsmacht usw.) auf, die ohne Nachweis eines Nachteils zur Nichtigkeit führen. Es stellte sich also die Frage, ob der Fehler im Namen der Gesellschaft ein Formfehler oder ein Grundmangel war.
Das oberste Gericht entschied: Die Bezeichnung einer Gesellschaft mit ihrem Firmenschild anstelle ihrer Firma ist ein Formfehler. Warum? Weil dies nicht die Existenz der juristischen Person selbst betrifft, sondern nur ihre genaue Identifizierung. Die Beklagte bleibt identifizierbar: Sie übt ihre Tätigkeit unter diesem Firmenschild aus, und die Berufungsurkunde bezieht sich auf sie, wenn auch unvollkommen. Daher handelt es sich nicht um einen Mangel der Prozessfähigkeit oder Vertretungsmacht, sondern um einen bloßen Sachfehler. Folge: Um die Nichtigkeit der Berufung zu erreichen, musste die beklagte Gesellschaft nachweisen, inwiefern ihr dieser Fehler einen Nachteil verursacht hatte. Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht nicht das Vorliegen eines Nachteils geprüft. Es hatte sich darauf beschränkt, den Fehler festzustellen, um die Nichtigkeit auszusprechen. Der Kassationsgerichtshof hob daher seine Entscheidung auf.
Diese Begründung schützt Berufungskläger. Sie verhindert, dass bloße Formnichtigkeiten den Zugang zum Berufungsgericht vereiteln. Sie fügt sich in eine Rechtsprechungstendenz ein, die das Materielle über die Form stellt, sofern die gegnerische Partei nicht benachteiligt wird.
Was das für Sie konkret ändert
Für vermietende Eigentümer: Wenn Sie Berufung gegen eine Entscheidung einlegen und einen Fehler im Namen Ihres Gegners machen, werfen Sie nicht das Handtuch. Ihr Gegner muss nachweisen, dass ihm dieser Fehler einen Nachteil verursacht hat.
Für Mieter: Wenn Ihnen die Kündigung des Mietvertrags zugestellt wird und der Vermieter Sie mit einem falschen Namen bezeichnet, können Sie dies anfechten, aber Vorsicht: Wenn Sie nicht nachweisen, dass Sie dadurch an Ihrer Verteidigung gehindert wurden, könnte der Richter Ihre Nichtigkeitsrüge zurückweisen.
Für Wohnungseigentümer: In einem Streit um Wohnungseigentum, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Berufungsurkunde falsch bezeichnet wird, tritt die Nichtigkeit nicht automatisch ein. Es muss ein Nachteil nachgewiesen werden.
Wenn Sie sich in dieser Situation befinden, müssen Sie sofort prüfen, ob der Fehler ein Formfehler oder ein Grundmangel ist. Handelt es sich um einen Formfehler, verlangen Sie, dass Ihr Gegner den Nachteil nachweist. Handelt es sich um einen Grundmangel (z. B. Sie haben eine Gesellschaft verklagt, die nicht existiert), dann droht die Nichtigkeit ohne Bedingung.
Vier Tipps, um diese Art von Streit zu vermeiden
- Überprüfen Sie die genaue Firma Ihres Gegners, bevor Sie die Urkunde verfassen. Verlassen Sie sich nicht auf sein Firmenschild oder seinen Handelsnamen. Ziehen Sie den Kbis-Auszug (für eine Gesellschaft) oder das Handels- und Gesellschaftsregister (RCS) zu Rate. Die zuständige Handelsgerichtskanzlei kann Ihnen diese Informationen geben.
- Wenn Sie nach Einreichung der Urkunde einen Fehler entdecken, handeln Sie schnell. Sie können eine Berichtigungsurkunde einreichen oder, falls der Gegner die Nichtigkeit rügt, das Fehlen eines Nachteils geltend machen. Die Rechtsprechung schützt Sie, aber Vorbeugen ist besser.
- Im Zweifel lassen Sie die Urkunde von einem Anwalt gegenlesen, bevor Sie sie zustellen. Die Kosten einer Beratung sind geringer als die Risiken einer Nichtigkeit.

