Entscheidungsreferenz: cc • N° 11-26.814 • 2012-11-28 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie drehen den Wasserhahn in Ihrem Haus in Lourdes auf, und trübes, seltsam schmeckendes Wasser fließt heraus. Sie kochen es ab, aber ein anhaltender Geruch bleibt. Ihre Kinder bekommen Bauchschmerzen. Sie kontaktieren den Wasserversorger, der Ihnen mitteilt, dass die Verschmutzung auf Bauarbeiten am Netz zurückzuführen sei und nicht sein Verschulden sei. Was können Sie tun? Diese Frage stellte ein Bewohner der Region den Richtern, bis hin zum Kassationshof. Das Urteil vom 28. November 2012 (Nr. 11-26.814) gibt eine klare Antwort: Der Wasserversorger ist vertraglich zur Erfüllung verpflichtet. Mit anderen Worten: Er muss garantieren, dass das von ihm gelieferte Wasser für den Verzehr geeignet ist, und kann sich nicht einfach davon freisprechen.
Doch was bedeutet das konkret für Sie als Eigentümer in Oloron-Sainte-Marie oder Mieter in Pau? Diese Entscheidung hat den Verbraucherschutz bei Wasser gestärkt, indem sie den Versorgern eine quasi-automatische Haftung bei Nichtkonformität des Wassers auferlegt. Um sich zu enthaften, müssen sie höhere Gewalt (ein unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis) oder, falls nicht, ein Verschulden des Geschädigten nachweisen. In der Praxis bedeutet dies: Wenn Ihr Wasser ungeeignet ist, haben Sie gute Chancen auf Schadensersatz, sofern Sie bestimmte Regeln beachten.
In diesem Artikel werde ich Ihnen die Fakten dieses Falles schildern, die Argumentation der Richter analysieren und Ihnen vor allem konkrete Ratschläge geben, wie Sie Ihre Rechte geltend machen können. Ob Sie Eigentümer, Vermieter, Mieter oder Immobilienprofi sind, diese Rechtsprechung ist ein wertvolles Werkzeug. Also, wie reagieren? Folgen Sie dem Leitfaden.
Die Fakten: eine alltägliche Geschichte
Herr X, Eigentümer eines Hauses in Lourdes, stellt fest, dass das Leitungswasser trüb ist und einen ungewöhnlichen Geschmack hat. Er alarmiert den Wasserversorger, die Gesellschaft Lyonnaise des Eaux, die Analysen durchführt. Ergebnis: Das Wasser überschreitet die gesetzlichen Grenzwerte für bestimmte Parameter, insbesondere Trübung und organische Stoffe. Herr X ist der Ansicht, dass dieses Wasser für den Verzehr ungeeignet ist, und fordert Schadensersatz für seinen Schaden: Kosten für den Kauf von Flaschenwasser, Zeitaufwand und Schmerzensgeld für die Nutzungsbeeinträchtigung. Die Gesellschaft bestreitet: Sie argumentiert, die Verschmutzung sei auf Arbeiten eines Dritten am Netz zurückzuführen, und sie habe kein Verschulden getroffen. Der Rechtsstreit wird vor das Gericht der örtlichen Zuständigkeit von Mende (Lozère) gebracht, das am 19. Juli 2011 ein Urteil fällt. Der Richter weist alle Anträge von Herrn X ab, da der Versorger kein Verschulden treffe. Herr X legt Kassation ein.
Der Kassationshof hebt mit seinem Urteil vom 28. November 2012 dieses Urteil in allen Punkten auf und annulliert es. Er versetzt die Parteien in den Zustand vor dem Urteil zurück und verweist die Sache an ein anderes Gericht der örtlichen Zuständigkeit. Die Argumentation des obersten Gerichts ist klar: Der Wasserversorger ist vertraglich zur Erfüllung verpflichtet. Er muss Wasser liefern, das für den Verzehr geeignet ist, und kann sich nur dann vollständig von seiner Haftung befreien, wenn er ein Ereignis höherer Gewalt nachweist. Kann er höhere Gewalt nicht nachweisen, kann er sich dennoch teilweise enthaften, wenn er ein Verschulden des Geschädigten nachweist (z. B. wenn der Eigentümer seine Inneninstallation verändert hat). Im vorliegenden Fall hatte das erstinstanzliche Urteil nicht geprüft, ob die Gesellschaft höhere Gewalt oder ein Verschulden von Herrn X nachweisen konnte. Es wurde daher aufgehoben.
Was nur wenige wissen: Diese Entscheidung reiht sich in eine lange Reihe von Rechtsprechungen ein, die Wasserverbraucher schützen. Der Kassationshof hatte bereits Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass das verteilte Wasser trinkbar sein muss und dass der Versorger ein Fachmann ist, der sein Netz beherrschen muss. Mit anderen Worten: Er kann sich nicht hinter externen Ursachen verstecken, um seiner Haftung zu entgehen, außer in Ausnahmefällen.
Die Argumentation des Gerichts — analysiert
Der Kassationshof stützt sich auf die Artikel 1147 und 1184 des Code civil (in ihrer Fassung vor der Reform von 2016), die die vertragliche Haftung regeln. Artikel 1147 (jetzt 1231-1) bestimmt, dass ein Schuldner zu Schadensersatz verurteilt wird, wenn er seine Verpflichtung nicht erfüllt, es sei denn, er weist nach, dass die Nichterfüllung auf einen ihm nicht zurechenbaren fremden Grund zurückzuführen ist. Mit anderen Worten: Der Wasserversorger muss nachweisen, dass er nicht für den Qualitätsmangel des Wassers verantwortlich ist.
Das Gericht stellt klar, dass die Verpflichtung des Versorgers eine Erfolgsverpflichtung ist: Er muss Wasser liefern, das für den Verzehr geeignet ist, Punkt. Es handelt sich nicht um eine bloße Sorgfaltsverpflichtung (sein Bestes zu geben), sondern um eine Erfolgsverpflichtung (das Ergebnis zu garantieren). Kurz gesagt: Sobald das Wasser nicht konform ist, haftet der Versorger, es sei denn, er weist höhere Gewalt nach. Höhere Gewalt ist ein unvorhersehbares, unvermeidbares und externes Ereignis (z. B. ein Jahrhundert-Hochwasser, das das Netz beschädigt).
Das Gericht fügt jedoch eine Nuance hinzu: Der Versorger kann sich auch teilweise enthaften, wenn er ein Verschulden des Geschädigten nachweist, das zu dessen Schaden beigetragen hat. Zum Beispiel, wenn der Eigentümer seine Anlage illegal an ein nicht konformes Netz angeschlossen hat oder seine privaten Leitungen nicht gewartet hat. In diesem Fall haftet der Versorger nur im Verhältnis zu seinem eigenen Verschulden.
Achtung jedoch: Die bloße Existenz von Arbeiten durch einen Dritten stellt nicht automatisch einen Fall höherer Gewalt dar. Der Versorger muss nachweisen, dass diese Arbeiten unvorhersehbar und unvermeidbar waren. In der Praxis ist dies

