Entscheidungsreferenz: cc • N° 10-17.887 • 2012-02-23 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie gehen am Vieux Port von La Rochelle entlang und sehen ein Werbeplakat für einen Bordeaux-Wein. Es zeigt ein Glas Rotwein, auf einem Holztisch, mit Freunden, die lachen. Ein schönes Bild, nicht wahr? Dennoch könnte dieses Plakat illegal sein. Ja, das Evin-Gesetz (Gesetz zur Bekämpfung des Rauchens und des Alkoholismus) regelt die Werbung für Alkohol streng. Und der Kassationshof hat in einem Urteil vom 23. Februar 2012 die Grenzen klargestellt: Nur technische Merkmale des Produkts dürfen gezeigt werden. Keine Geselligkeit, keine Feier, kein Bild, das zum Trinken anregt.
Diese Entscheidung, Nummer 10-17.887, betrifft den Conseil interprofessionnel du vin de Bordeaux (CIVB) gegen einen Verein zur Bekämpfung des Alkoholismus. Der CIVB hatte eine Plakatkampagne gestartet, die Flaschen und Weingläser zeigte, mit Hinweisen wie „Bordeaux, Bordeaux supérieur“. Der Verein war der Ansicht, dass diese Bilder zu weit gingen. Wer hat recht? Das Gericht entschied: Die Werbung muss sich auf die Angabe des Alkoholgehalts, der Herkunft, der Bezeichnung, der Zusammensetzung, des Namens und der Adresse des Herstellers, der Vertreter und Lagerhalter, der Herstellungsweise, der Verkaufsmodalitäten und der Konsumweise beschränken. Sie darf auch Bezüge zu den Terroirs, Auszeichnungen, Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sowie objektive Bezüge zur Farbe, zu den olfaktorischen und geschmacklichen Eigenschaften enthalten. Dagegen ist jede Darstellung, die Geselligkeit, gemeinsames Vergnügen oder festliche Stimmung hervorruft, verboten.
Für Sie als Weinbergbesitzer, Händler oder auch einfachen Verbraucher hat dieses Urteil konkrete Konsequenzen. Wie unterscheidet man zwischen erlaubter und verbotener Werbung? Welche Risiken bestehen bei Nichteinhaltung? Dieser Artikel erklärt Ihnen alles Schritt für Schritt.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Im April und Dezember 2005 startete der Conseil interprofessionnel du vin de Bordeaux (CIVB) eine Plakatkampagne in mehreren französischen Städten. Die Plakate zeigen Gläser und Flaschen Wein, gefüllt mit einer roten oder weißen Flüssigkeit, „die an Wein denken lässt“. Einige Plakate tragen Hinweise wie „Bordeaux“, „Bordeaux supérieur“, „Bordeaux Clairet“, „Bordeaux rosé“, „Sainte-Foy Bordeaux“, „Crémant de Bordeaux“. All dies wird begleitet von der Berufsbezeichnung: Winzer oder Händler in Bordeaux.
Ein Verein zur Bekämpfung des Alkoholismus, die Association nationale de prévention en alcoologie et addictologie (ANPAA), verklagt den CIVB vor dem Tribunal de grande instance de Paris. Sie ist der Ansicht, dass diese Werbung gegen das Evin-Gesetz verstößt, da sie sich nicht auf die erlaubten technischen Angaben beschränkt. Der CIVB hingegen argumentiert, dass das Gesetz 2005 gelockert wurde, um Bezüge zu Ursprungsbezeichnungen zu erlauben, was seine Plakate rechtfertige.
Das Tribunal gibt der ANPAA 2007 recht. Der CIVB legt Berufung ein, aber das Berufungsgericht Paris bestätigt das Urteil 2009. Der CIVB legt daraufhin Kassation ein. Der Kassationshof weist die Beschwerde am 23. Februar 2012 zurück. Für ihn beschränken sich die Plakate nicht auf die objektiven Merkmale des Weins: Sie zeigen Gläser und Flaschen, die Geselligkeit hervorrufen, was verboten ist. Auch wenn das Gesetz Ursprungsbezeichnungen erlaubt, berechtigt dies nicht zu einer suggestiven visuellen Darstellung.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf Artikel L. 3323-4 des Gesundheitsgesetzbuchs (code de la santé publique), der aus dem Gesetz Nr. 2005-157 vom 23. Februar 2005 hervorgeht. Dieser Artikel listet abschließend auf, was eine Werbung für ein alkoholisches Getränk enthalten darf: den Alkoholgehalt in Volumenprozent, die Herkunft, die Bezeichnung, die Zusammensetzung, den Namen und die Adresse des Herstellers, der Vertreter und Lagerhalter, die Herstellungsweise, die Verkaufsmodalitäten und die Konsumweise. Darüber hinaus darf sie Bezüge zu den Produktionsterroirs, erhaltenen Auszeichnungen, Ursprungsbezeichnungen (definiert in Artikel L. 115-1 des Verbrauchergesetzbuchs) und geschützten geografischen Angaben sowie objektive Bezüge zur Farbe, zu den olfaktorischen und geschmacklichen Eigenschaften enthalten.
Dagegen ist jeder visuelle oder textliche Bezug, der einen Kontext von Geselligkeit, Feier oder Anreiz zum Konsum hervorruft, verboten. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Plakate des CIVB, indem sie ein Weinglas zeigen, „das an Wein denken lässt“, diesen Rahmen überschreiten: Sie beschränken sich nicht auf eine einfache technische Angabe, sondern versuchen, ein Bild der Geselligkeit zu fördern, das mit Wein verbunden ist. Es spielt keine Rolle, dass das Gesetz von 2005 die Regeln gelockert hat, indem es Ursprungsbezeichnungen erlaubt: Dies berechtigt nicht zu einer visuellen Darstellung, die darüber hinausgeht.
Die Richter weisen damit das Argument des CIVB zurück, die Darstellung eines Weinglases sei eine bloße Illustration des Produkts. Für das Gericht suggeriert eine solche Illustration in ihrem Kontext einen Moment des Teilens und Vergnügens, was dem Geist des Evin-Gesetzes widerspricht, das die öffentliche Gesundheit schützen soll, indem es den Anreiz zum Alkoholkonsum einschränkt.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Winzer, Händler oder Eigentümer eines Weinguts sind, müssen Sie Ihre Werbekampagnen überarbeiten. Schluss mit Fotos von Weingläsern auf einer Festtafel, lächelnden Gesichtern, Weinberglandschaften bei Sonnenuntergang. Sie können eine Flasche, ein Glas zeigen, aber nur neutral, ohne suggestiven Kontext. Zum Beispiel

