Entscheidungsreferenz: cc • N° 05-17.296 • 2007-02-13 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Gewerbeimmobilie in Straßburg, Rue du Faubourg National. Sie vermieten diese an eine Gesellschaft, die einen Reitclub betreibt. Um diese zu beruhigen, schließen Sie einen Mietvertrag mit einem Vorkaufsrecht (eine einseitige Verpflichtung, dass Sie, wenn Sie die Immobilie verkaufen, zuerst Ihrem Mieter den Kauf anbieten müssen). Einige Jahre später gerät die Mieterin in ein gerichtliches Sanierungsverfahren (ein kollektives Verfahren zur Rettung des Unternehmens in Schwierigkeiten). Das Gericht ordnet die Übertragung ihres Mietvertrags an einen Übernehmer an. Dieser Übernehmer meint nun, das Vorkaufsrecht zu genießen. Aber sind Sie dazu verpflichtet?
Genau diese Frage hat der Kassationsgerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 2007 (Nr. 05-17.296) entschieden. Die Antwort ist klar: Das Vorkaufsrecht ist eine persönliche Forderung (ein an die Person des Mieters gebundenes Recht); es wird nicht automatisch auf den Zessionar des Mietvertrags im Rahmen eines Übertragungsplans übertragen. Kurz gesagt: Der Übernehmer kann sich nicht auf dieses Recht berufen.
Dieses Urteil ist grundlegend für alle Vermieter, Mieter und Immobilienfachleute. Es erinnert an eine subtile, aber entscheidende Unterscheidung zwischen dinglichen Rechten (die dem Grundstück folgen) und persönlichen Rechten (die der Person folgen). Wie vermeidet man also böse Überraschungen? Analyse.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Die Geschichte beginnt in Saverne, im Département Bas-Rhin. Ein Eigentümer, Herr X, vermietet eine Weide (ein Weideland) an die Gesellschaft Club hippique de L'Oxer de Deauville. Der Mietvertrag enthält eine besondere Klausel: ein Vorkaufsrecht. Der Wortlaut: „Der Vermieter verpflichtet sich, im Falle des Verkaufs der Weide den Mieter zu informieren und ihm ein Vorkaufsrecht zum Kauf zu denselben Bedingungen einzuräumen, die einem etwaigen Dritten angeboten werden.“ Die Klausel präzisiert auch, dass dieses Vorkaufsrecht „persönlich gegenüber dem Mieter und nicht auf Dritte übertragbar“ ist.
Die Mieterin gerät in finanzielle Schwierigkeiten. Sie wird in ein gerichtliches Sanierungsverfahren versetzt (ein kollektives Verfahren, das die Fortführung der Tätigkeit und die Begleichung der Verbindlichkeiten ermöglichen soll). Das zuständige Gericht (das Handelsgericht) beschließt einen globalen Übertragungsplan des Unternehmens (Übertragung aller Vermögenswerte, einschließlich des Mietvertrags, an einen Übernehmer). Dieser Plan sieht die Übertragung des Mietvertrags an Frau Y, eine neue Betreiberin, vor.
Frau Y, gestärkt durch diese Übertragung, meint, nun das Vorkaufsrecht zu genießen. Sie fordert daher den Eigentümer, Herrn X, auf, ihr den Kauf der Weide vorrangig anzubieten. Herr X lehnt ab: Seiner Ansicht nach war das Vorkaufsrecht persönlich gegenüber der ursprünglichen Mieterin und wurde durch den Übertragungsplan nicht auf Frau Y übertragen.
Der Rechtsstreit gelangt vor das Berufungsgericht Colmar und dann vor den Kassationsgerichtshof. Die Berufungsrichter geben dem Eigentümer recht: Die Klausel ist klar, das Vorkaufsrecht ist persönlich. Frau Y legt Kassation ein. Sie argumentiert, dass die Übertragung des Mietvertrags zwangsläufig die Übertragung aller damit verbundenen Rechte und Pflichten, einschließlich des Vorkaufsrechts, mit sich bringe. Der Kassationsgerichtshof muss entscheiden.
Die Argumentation des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof weist die Kassation von Frau Y zurück. Seine Argumentation gliedert sich in zwei Teile.
Erstens, die rechtliche Natur des Vorkaufsrechts. Das Gericht stellt klar, dass das Vorkaufsrecht eine persönliche Forderung darstellt (ein Recht, das einer bestimmten Person zusteht, nicht einer Sache). Rechtlich folgen persönliche Forderungen nicht der Sache, sondern der Person. Folglich führt die Übertragung des Mietvertrags nicht von selbst zur Übertragung des Vorkaufsrechts. Damit der Zessionar (die Person, die den Mietvertrag übernimmt) sich darauf berufen kann, wäre eine ausdrückliche Klausel im Vertrag oder im Übertragungsplan erforderlich. Im vorliegenden Fall gibt es nichts dergleichen.
Zweitens, die Auslegung der Mietvertragsklauseln. Das Gericht stellt fest, dass der Wortlaut der Klausel klar ist: Das Vorkaufsrecht ist „persönlich gegenüber dem Mieter und nicht auf Dritte übertragbar“. Diese Formulierung lässt keinen Zweifel an der Absicht der Parteien: Der Eigentümer wollte dieses Recht nur der ursprünglichen Mieterin einräumen, nicht etwaigen Nachfolgern. Darüber hinaus präzisiert das Gericht, dass die Verpflichtung des Vermieters, „den Mietvertrag zu denselben Bedingungen für den Nachfolger des Mieters aufrechtzuerhalten“, lediglich Artikel L. 621-88 des alten Handelsgesetzbuchs entspricht, der den Vermieter verpflichtet, den Mietvertrag im Falle einer Übertragung im Rahmen eines Plans aufrechtzuerhalten. Es handelt sich nicht um eine Erweiterung des Vorkaufsrechts.
Die Lösung ist daher eine strenge Anwendung des Grundsatzes der Relativität der Verträge (Artikel 1199 des Bürgerlichen Gesetzbuchs): Verträge wirken nur zwischen den Vertragsparteien und schaden oder nützen Dritten nicht, sofern nichts anderes bestimmt ist. Hier ist die Übernehmerin, Frau Y, Dritte in Bezug auf das Vorkaufsrecht. Sie kann sich daher nicht darauf berufen.
Dieses Urteil bestätigt die frühere Rechtsprechung (siehe z.B. Cass. com., 18. Dezember 2001, Nr. 99-10.389). Es stellt keine Kehrtwende dar, sondern präzisiert und festigt die Regel. Die Tatsachenrichter (Berufungsgericht) haben das Recht daher korrekt angewandt.
Was das für Sie konkret ändert
Diese Entscheidung hat sehr konkrete Auswirkungen für Vermieter, Mieter und Übernehmer von Gewerbemietverträgen.
Wenn Sie Vermieter sind: Sie können in gewissem Maße beruhigt schlafen. Solange Sie den Vertrag

