Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 18-86.164 • 2019-09-24 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie haben gerade eine schöne Villa in Mont-de-Marsan gekauft, mit Pool und atemberaubendem Blick auf die Landes. Einige Monate später erhalten Sie ein Schreiben der Gemeinde, das auf nicht genehmigte Arbeiten hinweist. Sie sagen sich: „Aber ich habe eine fiktive Änderungsgenehmigung erhalten, alles ist in Ordnung!“ Doch vor Gericht können Sie nicht nachweisen, dass diese Genehmigung alle festgestellten Abweichungen abdeckt. Ergebnis: Sie werden verurteilt, den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen. Wie ist das möglich? Genau das ist Herrn B., einem Eigentümer in Mont-de-Marsan, passiert, und so hat der Kassationsgerichtshof in einer Entscheidung vom 24. September 2019 (Nr. 18-86.164) geurteilt.
Diese Frage ist für jeden Eigentümer, Bauträger oder Immobilienfachmann von entscheidender Bedeutung: Wer muss den Inhalt einer fiktiven Genehmigung nachweisen? Die Antwort ist nicht intuitiv. Viele denken, dass die Verwaltung oder der Nachbar, der die Genehmigung anficht, nachweisen muss, dass die fiktive Genehmigung die Arbeiten nicht abdeckt. Aber der Kassationsgerichtshof sagt genau das Gegenteil: Der Antragsteller (der die Genehmigung beantragt hat) muss nachweisen, was seine fiktive Genehmigung beinhaltet, indem er seinen ursprünglichen Antrag und die dazugehörigen Unterlagen vorlegt. Wenn Sie also nicht nachweisen können, dass Ihr Antrag die durchgeführten Arbeiten abdeckte, riskieren Sie viel.
In diesem Artikel werden wir diese Entscheidung, ihre praktischen Konsequenzen und konkrete Ratschläge analysieren, um zu vermeiden, dass Sie in die gleiche Situation wie Herr B. geraten. Ob Sie Eigentümer in Dax, Bauträger in Mont-de-Marsan oder einfacher Käufer sind – was Sie lesen werden, könnte Ihnen viel juristischen Ärger ersparen.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, die sich täglich ereignet
Herr B. ist Eigentümer eines Grundstücks in Mont-de-Marsan. Im Jahr 2010 erhält er eine Baugenehmigung für eine Villa mit 319 m² und einer Höhe von 7 Metern. Aber wie so oft bei Bauprojekten ergeben sich während der Bauarbeiten Änderungen: hier ein Anbau, dort eine Dachänderung. Herr B. stellt daraufhin Anträge auf Änderungsgenehmigungen. Da die Verwaltung innerhalb der gesetzlichen Frist (in der Regel zwei Monate) nicht antwortet, entstehen fiktive Änderungsgenehmigungen. Herr B. glaubt, alles sei in Ordnung, und vollendet seine Villa.
Einige Jahre später meldet ein unzufriedener Nachbar der Gemeinde Unregelmäßigkeiten. Es wird ein Protokoll erstellt, das mehrere Verstöße auflistet: übermäßige bebaute Fläche, zu große Höhe, Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen. Herr B. wird strafrechtlich wegen Bauens ohne Genehmigung oder nicht genehmigungskonformen Bauens verfolgt. Vor dem Strafgericht von Mont-de-Marsan verteidigt er sich mit seinen fiktiven Änderungsgenehmigungen. Seiner Ansicht nach legalisieren diese alle festgestellten Unregelmäßigkeiten.
Doch das Gericht folgt ihm nicht. Er wird zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands unter Zwangsgeld verurteilt. Herr B. legt Berufung ein. Das Berufungsgericht in Pau bestätigt das Urteil. Es stellt fest, dass Herr B. weder seinen ursprünglichen Antrag auf Änderungsgenehmigung noch irgendein Dokument vorgelegt hat, das belegt, dass diese Genehmigung alle Unregelmäßigkeiten abdeckte. Mangels Nachweis kann die fiktive Genehmigung nicht zur Rechtfertigung der streitigen Arbeiten herangezogen werden. Herr B. legt Kassation ein, aber der Kassationsgerichtshof weist seine Beschwerde zurück.
Das Auffällige an diesem Fall ist, dass Herr B. zwar fiktive Genehmigungen erhalten hatte, aber deren genauen Inhalt nicht nachweisen konnte. Es ging nicht um die Frage, ob die Genehmigungen existierten, sondern was sie genau erlaubten. Und in diesem Punkt trug er die Beweislast.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof billigt in seinem Urteil vom 24. September 2019 die Begründung des Berufungsgerichts. Er erinnert an einen grundlegenden Grundsatz: „Der Inhalt und die Tragweite einer fiktiven Baugenehmigung können nur vom Antragsteller auf der Grundlage und im Rahmen seines gestellten Antrags nachgewiesen werden.“ Wenn Sie sich also auf eine fiktive Genehmigung berufen wollen, müssen Sie nachweisen, was Sie beantragt haben. Die Verwaltung muss dies nicht tun, und der Richter kann nicht raten.
Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht die Akten souverän gewürdigt und festgestellt, dass nichts belege, dass die fiktive Änderungsgenehmigung „alle im Protokoll und in der Anklage aufgeführten Unregelmäßigkeiten“ betraf. Der Kassationsgerichtshof bestätigt diese Würdigung. Er fügt hinzu, dass die ursprüngliche Genehmigung weiterhin wirksam bleibt, solange die fiktive Änderungsgenehmigung nicht aufgehoben wird, aber dies entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht nachzuweisen, dass die Änderungsgenehmigung die beanstandeten Arbeiten abdeckt.
Diese Argumentation folgt einer klassischen Beweislogik: Wer ein Recht geltend macht, muss es beweisen. Bei fiktiven Genehmigungen beruht der Nachweis auf dem bei der Gemeinde eingereichten Antragsdossier. Wenn der Antragsteller keine Kopie seines Antrags aufbewahrt oder diese nicht vorlegen kann, verliert er jedes Verteidigungsmittel. Vorsicht jedoch: Dies ist keine Rechtsprechungsänderung, sondern eine Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs. Bereits 2014 (Civ. 3e, 9. Juli 2014, Nr. 13-20.124) hatte er entschieden, dass die fiktive Genehmigung denselben Inhalt wie der Antrag hat und dass es Sache des

