Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 09-42.105 • 2011-03-30 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich einen Moment vor: Sie sind Handelsvertreter in einem KMU in Perpignan. Seit fünf Jahren erhalten Sie ein festes Gehalt, einen variablen Anteil und vor allem haben Sie an einem Mitarbeiteraktienprogramm teilgenommen. Im Jahr 2020 üben Sie Ihre Optionen aus und erzielen einen schönen Kursgewinn. Doch zwei Jahre später kündigt Ihr Arbeitgeber Ihnen. Vor dem Arbeitsgericht fordern Sie Schadensersatz wegen unwirksamer Kündigung. Die Frage, die sich stellt: Muss der Kursgewinn Ihrer Aktien in die Berechnung dieser Abfindung einbezogen werden? Ist dieser Kursgewinn ein Teil Ihrer Vergütung?
Diese Frage stellen sich Hunderte von Arbeitnehmer-Aktionären. Die Antwort gab der Kassationsgerichtshof am 30. März 2011 in einem richtungsweisenden Urteil. Er entschied: Kursgewinne aus der Ausübung von Aktienoptionen, selbst wenn sie gemäß Artikel L. 242-1 des Sozialgesetzbuchs sozialversicherungspflichtig sind, stellen keine Vergütung dar, die als Gegenleistung für die Arbeit gewährt wird. Folglich fließen sie nicht in die Berechnungsgrundlage der Abfindung bei unwirksamer Kündigung ein. Zur Schätzung Ihres Schadens werden diese finanziellen Gewinne aus der Aktionärsbeteiligung nicht berücksichtigt.
Doch was bedeutet das konkret für Sie als Eigentümer, Arbeitnehmer oder Geschäftsführer in Perpignan oder Le Barcarès? Dieser Artikel analysiert diese Entscheidung, erklärt, wie sie anzuwenden ist, und gibt Ihnen praktische Ratschläge, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, Arbeitnehmer einer Gesellschaft mit Sitz in Perpignan, nahm an einem Mitarbeiterbeteiligungsplan (PEE) und einem Aktienoptionsprogramm (Stock-Options) teil. Im Jahr 2005 übte er seine Optionen aus und verkaufte seine Aktien, wobei er einen Kursgewinn von 150.000 € erzielte. Sein Arbeitgeber kündigte ihm 2007 aus wirtschaftlichen Gründen. Herr X focht diese Kündigung vor dem Arbeitsgericht von Perpignan an. Er bekam Recht: Die Kündigung wurde für unwirksam erklärt. Uneinigkeit bestand jedoch über die Höhe der Abfindung. Herr X war der Ansicht, der Kursgewinn seiner Aktien müsse in die Berechnung seines Referenzgehalts einfließen, was seine Abfindung erhöhen würde. Der Arbeitgeber hingegen argumentierte, der Kursgewinn sei ein Kapitalertrag, keine Vergütung.
Das Arbeitsgericht gab Herrn X Recht und bezog den Kursgewinn in die Berechnungsgrundlage ein. Der Arbeitgeber legte Berufung ein. Das Berufungsgericht von Montpellier hob das Urteil auf: Für ihn stellte der Kursgewinn keine Vergütung dar. Herr X legte Revision ein. Der Kassationsgerichtshof wies seine Revision mit Urteil vom 30. März 2011 zurück und bestätigte die Berufungsentscheidung. Er stellte klar, dass der Kursgewinn aus der Ausübung von Aktienoptionen seine Grundlage nicht im Arbeitsvertrag, sondern im Besitz und der Veräußerung von Aktien hat. Selbst wenn auf diesen Kursgewinn Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden (gemäß Artikel L. 242-1 des Sozialgesetzbuchs), ändert dies nichts an seiner Natur: Es handelt sich nicht um ein Gehalt.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf zwei Säulen. Die erste: Artikel L. 242-1 des Sozialgesetzbuchs, der Beiträge auf Zahlungen erhebt, die als Gegenleistung für die Arbeit erbracht werden. Der Kursgewinn wird jedoch nicht vom Arbeitgeber als Gegenleistung für die Arbeit gezahlt, sondern ergibt sich aus der Veräußerung von Aktien. Die zweite: der Begriff der Vergütung im Sinne des Arbeitsrechts. Der Gerichtshof erinnert daran, dass nur Zahlungen, die als Gegenleistung für die Arbeit gewährt werden, in die Berechnung der Abfindung bei unwirksamer Kündigung einfließen. Der Kursgewinn ist ein Kapitalertrag, ein Einkommen aus Vermögen, kein Gehalt.
Bemerkenswert ist, dass der Kassationsgerichtshof hier klar zwischen der Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge (weit) und dem Begriff der arbeitsrechtlichen Vergütung (enger) unterscheidet. Was beitragspflichtig ist, ist nicht zwangsläufig ein Gehalt für die Berechnung von Abfindungen. Die Entscheidung bestätigt eine frühere Rechtsprechung zu Stock-Options, wendet sie jedoch neu auf Gratisaktien und Kursgewinne aus der Optionsausübung an. Es ist eine Bestätigung der restriktiven Linie: Die Gerichte weiten die Berechnungsgrundlage für Abfindungen nicht auf finanzielle Gewinne von Arbeitnehmer-Aktionären aus.
Die Argumente von Herrn X waren dennoch stichhaltig: Der Kursgewinn war beitragspflichtig, er hing mit seinem Arbeitnehmerstatus zusammen (da die Kaufoption vom Arbeitgeber gewährt wurde). Das Gericht sah jedoch den Bezug zur Arbeit als zu indirekt an. Achtung: Diese Entscheidung betrifft nur Veräußerungsgewinne, nicht Dividenden oder unentgeltliche Aktienzuteilungen (die unter Umständen als Gehaltsbestandteil angesehen werden können).
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie ein Arbeitnehmer-Aktionär sind, bedeutet diese Entscheidung, dass Ihre Aktienkursgewinne Ihre Abfindung bei unwirksamer Kündigung nicht erhöhen werden.

