Referenzentscheidung: cc • Nr. 11-18.404 • 2012-07-04 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie wohnen in Biscarrosse und nehmen jeden Morgen den Bus zur Arbeit nach Mont-de-Marsan. An diesem Morgen fährt kein Bus. Die Gewerkschaft CGT hat eine Streikankündigung eingereicht. Sie warten, fluchen, aber nach einer Stunde kommt doch ein Bus. Der Fahrer sagt Ihnen, der Streik sei vorbei. Aber wer hat diese Entscheidung getroffen? Der Arbeitgeber? Die Gewerkschaft?
Diese scheinbar einfache Frage führte zu einem wichtigen Urteil des Kassationsgerichtshofs (des höchsten französischen Gerichts) vom 4. Juli 2012 (Nr. 11-18.404). Die Antwort ist klar: Nur die Gewerkschaft, die die Streikankündigung eingereicht hat, kann das Ende des Streiks bestimmen. Der Arbeitgeber kann nicht von sich aus annehmen, der Streik sei beendet, nur weil die Arbeitnehmer wieder arbeiten.
Was bedeutet das genau? Warum ist diese Entscheidung wichtig für Verkehrsnutzer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Tauchen wir ein in die Fakten und die Argumentation der Richter.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Alles beginnt in Bordeaux, aber der Fall hätte auch in Saint-Paul-lès-Dax oder Biscarrosse passieren können. Die Gewerkschaft CGT Transports Kéolis Bordeaux reicht am 29. Oktober 2008 eine Streikankündigung für zwei Monate (bis zum 29. Dezember) ein. Diese Ankündigung nennt den Streikbeginn am 3. November um 10 Uhr, aber keine Endzeit. Der Arbeitgeber, die Firma Kéolis Bordeaux, ficht die Gültigkeit der Ankündigung vor dem Tribunal d'instance Bordeaux an. Sein Argument: Die Ankündigung müsse die Endzeit enthalten, um gültig zu sein, und die Dauer von zwei Monaten sei zu lang, was den öffentlichen Dienst lahmlege.
Die Gewerkschaft hingegen hält die Ankündigung für gültig: Sie nenne die Startzeit, und die Dauer von zwei Monaten sei für Verhandlungen notwendig. Das Tribunal d'instance gibt dem Arbeitgeber im November 2008 recht, aber das Berufungsgericht Bordeaux hebt diese Entscheidung am 3. Mai 2011 auf (d. h. es annulliert sie und erklärt die Ankündigung für gültig). Die Firma Kéolis legt Kassation ein.
Der Kassationsgerichtshof muss zwei Fragen klären: 1) Muss die Streikankündigung die Endzeit des Streiks nennen? 2) Kann der Arbeitgeber allein entscheiden, dass der Streik beendet ist, wenn die Arbeitnehmer die Arbeit wieder aufnehmen?
Wendung: Der Kassationsgerichtshof fällt am selben Tag zwei Urteile. In dem hier analysierten Urteil beantwortet er die zweite Frage. In einem anderen Urteil (Nr. 11-17.924) beantwortet er die erste. Hier konzentrieren wir uns auf die Frage des Streikendes.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof erinnert zunächst an den Grundsatz: Das Streikrecht ist ein individuelles Recht (jeder Arbeitnehmer entscheidet frei, ob er daran teilnimmt). In öffentlichen Diensten (Verkehr, Strom usw.) wird die Ausübung dieses Rechts durch eine Streikankündigung einer repräsentativen Gewerkschaft geregelt. Diese Ankündigung muss Beginn und Ende der Arbeitsniederlegung nennen.
Aber Vorsicht: Die Arbeitnehmer, die allein Träger des Streikrechts sind, sind nicht verpflichtet, während der gesamten in der Ankündigung genannten Dauer die Arbeit niederzulegen. Mit anderen Worten: Ein Arbeitnehmer kann eine Stunde streiken und dann wieder arbeiten, auch wenn die Ankündigung einen zweimonatigen Streik vorsieht.
Was wenige wissen: Der Arbeitgeber kann im Zeitraum der Streikankündigung aus dem Fehlen streikender Arbeitnehmer nicht schließen, dass der Streik beendet ist. Die Entscheidung, den Streik zu beenden, kann nur von der oder den repräsentativen Gewerkschaften getroffen werden, die die Ankündigung eingereicht haben.
Klar gesagt: Das Berufungsgericht Bordeaux hatte recht: Der Arbeitgeber kann den Streik nicht einseitig für beendet erklären. Nur die Gewerkschaft kann das Ende der Bewegung bestimmen.
Die rechtliche Grundlage: Artikel L. 2512-2 des Arbeitsgesetzbuchs (der die Streikankündigung in öffentlichen Diensten regelt) und das Prinzip der Gewerkschaftsfreiheit. Der Kassationsgerichtshof bestätigt eine ständige Rechtsprechung: Die Streikankündigung schafft einen Rahmen, verpflichtet die Arbeitnehmer aber nicht zur vollständigen Teilnahme.
Die Argumente des Arbeitgebers (der das Ende des Streiks feststellen können wollte) wurden zurückgewiesen. Das Gericht ist der Ansicht, dass dies die Rolle der Gewerkschaft negieren und dem Arbeitgeber ermöglichen würde, Tarifverhandlungen zu umgehen.
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie Verkehrsnutzer sind (wie viele in Saint-Paul-lès-Dax oder Biscarrosse): Diese Entscheidung ändert nichts an Ihrem Alltag, erklärt aber, warum Busse während einer Streikankündigung unregelmäßig fahren können. Der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmer nicht zur Arbeit zwingen. Aber sie gibt Ihnen ein Recht: Wenn der Streik zu lange dauert, können Sie einen garantierten Mindestservice verlangen.
Wenn Sie Arbeitgeber sind (z. B. ein Verkehrsunternehmen in Mont-de-Marsan): Sie müssen die Streikankündigung respektieren, bis die Gewerkschaft sie aufhebt. Sie können den Streik nicht als beendet betrachten, selbst wenn alle Ihre Arbeitnehmer arbeiten. Bei Zuwiderhandlung drohen Sanktionen (Lohnkürzung, Suspendierung) für

