Referenzentscheidung: Kassationsgerichtshof, Sozialkammer • Nr. 85-40.581 • 1987-05-07 • Entscheidung einsehen →
Sie sind Arbeitnehmer in Cannes, wurden nach mehreren Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt und fragen sich, ob Sie während Ihrer Kündigungsfrist (Zeitraum zwischen Kündigungsankündigung und tatsächlichem Austrittsdatum) Anspruch auf Stunden zur Arbeitssuche haben? Oder Sie sind Arbeitgeber in einer Druckerei in Vallauris und möchten wissen, ob Sie diese Stunden über die im Tarifvertrag vorgesehene Kündigungsfrist hinaus gewähren müssen? Diese scheinbar technische Frage betrifft jedes Jahr Tausende von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Der Kassationsgerichtshof hat in einem Urteil vom 7. Mai 1987 eine differenzierte Antwort gegeben, die es wert ist, bekannt zu sein. Lassen Sie uns diese Entscheidung und ihre konkreten Auswirkungen gemeinsam entdecken.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
In diesem Fall werden Arbeitnehmer einer gewerblichen Druckerei nach mehr als zwei Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt. Der nationale Tarifvertrag für gewerbliche Druckereien und grafische Industrien sieht eine tarifvertragliche Kündigungsfrist von einem Monat vor, aber auch ein Recht auf zwei Stunden Abwesenheit pro Tag zur Arbeitssuche während dieser Kündigungsfrist. Darüber hinaus schreibt das Gesetz vom 13. Juli 1973 (heute Artikel L.1234-1 des Arbeitsgesetzbuchs) eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Monaten für Arbeitnehmer mit mehr als zwei Jahren Betriebszugehörigkeit vor. Die Arbeitnehmer fordern daher die Gewährung der Arbeitssuche-Stunden nicht nur während des einen Monats der tarifvertraglichen Kündigungsfrist, sondern auch während des zweiten Monats der gesetzlichen Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber lehnt dies ab mit der Begründung, das Gesetz gewähre dieses Recht nicht über die tarifvertragliche Kündigungsfrist hinaus. Die Arbeitnehmer rufen das Arbeitsgericht an, das ihnen Recht gibt. Der Arbeitgeber legt Kassationsbeschwerde ein.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof hebt die Entscheidung der Vorinstanz auf. Er stellt klar, dass das Gesetz vom 13. Juli 1973 eine Mindestkündigungsfrist festlegt, die nach der Betriebszugehörigkeit gestaffelt ist, aber nicht automatisch den Anspruch auf Arbeitssuche-Stunden auf die gesamte Dauer dieser gesetzlichen Kündigungsfrist ausdehnt. Der Tarifvertrag sieht diese Stunden nämlich nur für die tarifvertragliche Kündigungsfrist von einem Monat vor. Damit die Arbeitnehmer sie auch während der zusätzlichen gesetzlichen Kündigungsfrist erhalten, müsste eine betriebliche Übung oder eine günstigere tarifvertragliche Regelung nachgewiesen werden. Da die Vorinstanz das Bestehen einer solchen Übung nicht geprüft hat, wird ihre Entscheidung aufgehoben. Kurz gesagt unterscheiden die Richter zwischen zwei Quellen: dem Gesetz (Mindestkündigungsfrist) und dem Tarifvertrag (Arbeitssuche-Stunden). Das eine überlagert nicht automatisch das andere. Mit anderen Worten: Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Kündigungsfrist von zwei Monaten, aber die Arbeitssuche-Stunden stehen ihm nur während des ersten Monats zu, es sei denn, der Arbeitgeber hat durch Gewährung dieser Stunden über die gesamte Dauer eine betriebliche Übung geschaffen.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für einen Arbeitnehmer in Cannes mit 3 Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 2 Monate. Wenn Ihr Tarifvertrag (oder Ihr Arbeitsvertrag) Arbeitssuche-Stunden nur für einen Monat vorsieht, haben Sie nur Anspruch auf 2 Stunden pro Tag für 30 Tage, also maximal 60 Stunden. Für den zweiten Monat müssen Sie nachweisen, dass das Unternehmen diese Stunden immer für die gesamte Kündigungsfrist gewährt hat (betriebliche Übung). Für einen Arbeitgeber in Vallauris müssen Sie Ihren Tarifvertrag und Ihre betrieblichen Übungen prüfen. Wenn keine Übung besteht, können Sie die Stunden auf die tarifvertragliche Kündigungsfrist beschränken. Beispiel: Ein Vollzeitbeschäftigter (35 Std./Woche) mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten: Wenn er 2 Std./Tag für 30 Tage erhält, sind das 60 Stunden im ersten Monat, also fast 2 Wochen weniger Arbeit. Wenn Sie in dieser Situation sind, sollten Sie Ihren Tarifvertrag und Ihre bisherige Praxis konsultieren. Achtung: Einige Tarifverträge (z. B. Metallindustrie) sehen Stunden für die gesamte gesetzliche Kündigungsfrist vor.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Überprüfen Sie Ihren Tarifvertrag: Konsultieren Sie den für Ihre Branche geltenden Text (z. B. Druckerei, Metallindustrie, Handel), um die Dauer der Kündigungsfrist und die Rechte auf Arbeitssuche zu erfahren.
- Dokumentieren Sie betriebliche Übungen: Wenn Ihr Unternehmen Stunden über die tarifvertragliche Kündigungsfrist hinaus gewährt, formalisieren Sie diese Übung schriftlich (Rundschreiben, Betriebsvereinbarung), um Anfechtungen zu vermeiden.
- Verlangen Sie bei Kündigung eine Quittung: Lassen Sie im Kündigungsschreiben oder in der Abrechnung die Anzahl der für die Arbeitssuche gewährten Stunden angeben.
- Konsultieren Sie vorher einen Anwalt: Eine persönliche Beratung kann kostspielige Fehler vermeiden, insbesondere wenn Ihre Situation ungewöhnlich ist (Betriebszugehörigkeit, abweichende tarifvertragliche Kündigungsfrist).
Vertiefung: Verwandte Rechtsprechung und Entwicklungen
In einem früheren Urteil vom 20. März 1985 (Nr. 83-45.672) hatte der Kassationsgerichtshof bereits entschieden, dass Arbeitssuche-Stunden nur während der tarifvertraglichen Kündigungsfrist geschuldet sind, es sei denn, es besteht eine betriebliche Übung. Diese Rechtsprechung ist ständig: Die

