Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 07-16.221 • 2008-11-13 • Entscheidung einsehen →
Sie sind Eigentümer in Le Mans, und ein Mieter fordert von Ihnen Mietsachschäden aus dem Jahr 2005. Sie dachten, die Sache sei längst verjährt. Doch nun hat ein neues Gesetz die Verjährungsfrist von 30 auf 5 Jahre verkürzt. Ab wann läuft diese neue Frist? Ab dem Gesetz oder ab dem Entstehungsgrund? Ihr Schicksal hängt davon ab.
Genau diese Frage wurde dem Kassationshof in dieser Sache vom 13. November 2008 gestellt. Eine Frage, die jeder Eigentümer oder Mieter kennen sollte, denn sie kann einen Fall kippen lassen.
Die Antwort der Richter ist klar: Die verkürzte Verjährung läuft ab dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, sofern nichts anderes bestimmt ist, ohne dass die Gesamtdauer die alte Frist überschreitet. Erläuterungen.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, Eigentümer in Le Mans, hatte eine Wohnung an Frau Y vermietet. 1998 zahlte Frau Y eine Miete, die sie für ungerechtfertigt hielt. Sie wartete bis 2006, um Herrn X vor dem Tribunal d'instance von Strasbourg auf Rückzahlung zu verklagen. In der Zwischenzeit hatte das Gesetz vom 18. Januar 2005 die Verjährungsfrist für Rückforderungsklagen (actio de in rem verso) von 30 auf 5 Jahre verkürzt.
Das Gericht verurteilte Herrn X zur Rückzahlung, aber es stellte sich die Frage: Welche Verjährungsfrist ist anzuwenden? Die alte von 30 Jahren, die seit 1998 lief, oder die neue von 5 Jahren, die seit 2005 läuft? Galt die neue, war die Klage 2010 verjährt, aber die Klageerhebung war 2006, also rechtzeitig. Galt die alte, war die Klage innerhalb der 30 Jahre.
Der Fall wurde vor den Kassationshof gebracht, der über diesen Punkt des Übergangsrechts (zeitlich anwendbare Regeln) entscheiden musste.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf Artikel 2222 des Code civil (in der Fassung der Verjährungsreform von 2008, aber das Prinzip wurde bereits 2008 durch das Gesetz vom 18. Januar 2005 entwickelt). Diese Bestimmung besagt, dass, wenn ein Gesetz die Dauer einer Verjährung verkürzt, die verkürzte Verjährung ab dem Tag des Inkrafttretens des neuen Gesetzes zu laufen beginnt, ohne dass die Gesamtdauer die im früheren Gesetz vorgesehene Frist überschreiten darf.
Mit anderen Worten: Wenn Sie eine Frist von 30 Jahren hatten und das Gesetz sie auf 5 Jahre verkürzt, beginnt die neue 5-Jahres-Frist ab dem Datum des neuen Gesetzes zu laufen. Aber Achtung: Die Gesamtdauer (vom Entstehungsgrund bis zum Ende der neuen Frist) darf die alte Frist von 30 Jahren nicht überschreiten. Liegt der Entstehungsgrund mehr als 30 Jahre zurück, ist die Klage verjährt, selbst wenn die neue 5-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist.
Die Richter stellen klar, dass dies eine Regel der sofortigen Anwendung ist (das neue Gesetz gilt für laufende Verjährungen), es sei denn, der Gesetzgeber hat eine abweichende Bestimmung vorgesehen (z. B. eine Sonderfrist für laufende Klagen).
Im vorliegenden Fall datierte die Zahlung von 1998, das Gesetz von 2005, die Klageerhebung von 2006. Die neue 5-Jahres-Frist (2005 bis 2010) war nicht abgelaufen, und die Gesamtdauer (1998 bis 2006 = 8 Jahre) überschritt die alte Frist von 30 Jahren nicht. Daher war die Klage zulässig.
Diese Entscheidung ist eine Bestätigung der allgemeinen Regel der Nichtrückwirkung von Gesetzen (neue Gesetze gelten nicht für vergangene Tatsachen), jedoch mit einer Einschränkung: Sie gelten für zukünftige Wirkungen laufender Situationen.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für einen vermietenden Eigentümer: Wenn Sie gegen einen Mieter wegen ausstehender Mieten oder Beschädigungen vorgehen müssen und die Verjährungsfrist durch ein Gesetz verkürzt wurde (z. B. die Verjährung von Mietforderungen wurde 2005 von 30 auf 5 Jahre verkürzt), müssen Sie die neue Frist ab dem Gesetz berechnen, aber auch prüfen, ob der Ausgangspunkt (die Tatsache) nicht zu weit zurückliegt. Beispiel: Eine ausstehende Miete von 2001. 2005 beginnt die neue 5-Jahres-Frist. Sie müssen vor 2010 handeln. Wenn die Miete jedoch von 1976 stammt, beträgt die Gesamtdauer (1976 bis 2005 = 29 Jahre) weniger als 30 Jahre, also läuft die neue Frist. Wenn die Tatsache jedoch von 1975 stammt, dann 2005 - 1975 = 30 Jahre, also ist die Klage verjährt.
Für einen Mieter: Wenn Sie eine Rückerstattung ungerechtfertigter Nebenkosten fordern, gilt dasselbe Prinzip. Überprüfen Sie das Datum der Zahlung und das Datum des Gesetzes, das die Frist verkürzt hat. In Sablé-sur-Sarthe konnte ein Mieter 2.000 € an ungerechtfertigt gezahlten Nebenkosten aus dem Jahr 2006 zurückfordern, da das Gesetz von 2005 die Frist auf 5 Jahre verkürzt hatte und er 2009 geklagt hatte, also rechtzeitig.
Für einen Wohnungseigentümer: Klagen gegen den Verwalter wegen Verwaltungsfehlern (z. B. fehlende Einladung) unterliegen unterschiedlichen Verjährungsfristen. Wenn ein Gesetz die Frist verkürzt, läuft die neue ab dem Gesetz, aber achten Sie darauf, die alte Frist nicht zu überschreiten.
Hinweis: Die Verjährung (Frist für die gerichtliche Geltendmachung) ist ein Verteidigungsmittel. Wenn Sie verklagt werden, können Sie die Verjährung einwenden, wenn die Frist abgelaufen ist. Wenn jedoch ein Gesetz die Frist verkürzt, kann dies je nach Daten zu Ihren Gunsten oder Ungunsten wirken.
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Handeln Sie unverzüglich: Sobald Sie von einem Entstehungsgrund Kenntnis haben (ausstehende Miete, Beschädigung, ungerechtfertigte Nebenkosten), zögern Sie nicht. Ein Gesetz kann die Frist verkürzen, aber der beste Weg, Komplikationen zu vermeiden, ist schnelles Handeln.
- Bewahren Sie alle Dokumente auf: Quittungen, Mietverträge, Einschreiben, Gerichtsvollzieherprotokolle. Der Nachweis des Datums der Tatsache ist entscheidend.

