Entscheidungsreferenz: cc • N° 93-13.093 • 1995-02-15 • Entscheidung einsehen →
Am 15. Februar 1995 fällte der Kassationshof ein wichtiges Urteil zu Abwasserableitungsdienstbarkeiten. In diesem Fall entdeckten die Eheleute X, Eigentümer des dienenden Grundstücks, dass ihre Nachbarn, die Eheleute Y, eine Abwasserableitungsleitung installiert hatten, die über ihr Grundstück verlief. Die Eheleute Y beanspruchten eine durch dreißigjährige Ersitzung erworbene Dienstbarkeit, da der Abfluss ihrer Meinung nach seit mehr als dreißig Jahren bestand. Der Kassationshof wies dieses Argument zurück und erinnerte daran, dass unterbrochene Dienstbarkeiten, selbst wenn sie offenkundig sind, nur durch einen Titel erworben werden können. Diese Entscheidung ist für jeden Grundstückseigentümer, der mit einer ähnlichen Situation konfrontiert ist, lehrreich.
Das oberste Gericht entschied, dass diese Dienstbarkeit unterbrochen ist, da sie regelmäßiges menschliches Eingreifen erfordert, um zu funktionieren – im Gegensatz zu einer Aussichtsdienstbarkeit, die eine fortlaufende ist. Nun können nur fortlaufende und offenkundige Dienstbarkeiten durch dreißigjährige Ersitzung erworben werden (Artikel 690 des Code civil). Unterbrochene Dienstbarkeiten, selbst wenn sie offenkundig sind, können nur durch einen Titel (eine schriftliche Urkunde) begründet werden.
Mit anderen Worten: Der Eigentümer, der eine Abwasserableitungsdienstbarkeit beansprucht, kann sich nicht auf ein durch Zeitablauf erworbenes Recht berufen, wenn er keine notarielle Urkunde oder keinen Vertrag hat. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks kann daher die Beseitigung der Leitung verlangen oder eine Entschädigung fordern. Aber Vorsicht: Wenn eine sehr lang andauernde Duldung festgestellt wird, könnte dies als stillschweigender Verzicht ausgelegt werden. Lassen Sie uns diese Entscheidung gemeinsam mit konkreten Beispielen entschlüsseln.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Der Fall betrifft die Eheleute X, Eigentümer des dienenden Grundstücks, und die Eheleute Y, Eigentümer des herrschenden Grundstücks, in der Region Paris. Die Eheleute Y installierten eine Leitung zur Ableitung ihrer Abwässer, die auf das Grundstück der Eheleute X übergriff. Diese verlangten die Beseitigung dieses Übergriffs (d.h. die Trennung der Leitung und die Wiederherstellung des Grundstücks).
Die Eheleute Y widersetzten sich. Sie beriefen sich auf eine Abwasserableitungsdienstbarkeit, die seit langem bestehe. Ihrer Ansicht nach sei diese Dienstbarkeit offenkundig (sichtbar, z.B. durch Schächte oder Gullys) und fortlaufend (da das Wasser ständig fließe). Sie glaubten daher, sie durch dreißigjährige Ersitzung erworben zu haben (ununterbrochener Besitz über 30 Jahre).
Das Berufungsgericht Versailles gab ihnen in einem Urteil vom 21. Januar 1993 recht. Es befand, dass der Übergriff seit mehr als dreißig Jahren geduldet werde und die Eheleute X sich nicht mehr dagegen wehren könnten. Doch die Eheleute X legten Kassation ein. Der Kassationshof hob das Berufungsurteil auf. Er entschied, dass die Abwasserableitungsdienstbarkeit unterbrochen sei, da sie für ihre Ausübung menschliches Handeln erfordere: Man müsse die Wasserhähne öffnen, die Spülung betätigen usw. Ohne menschliches Eingreifen höre der Abfluss auf. Folglich könne sie nicht durch Ersitzung erworben werden, selbst wenn sie offenkundig sei.
Was nur wenige wissen: Die Unterscheidung zwischen fortlaufenden und unterbrochenen Dienstbarkeiten ist entscheidend. Eine Aussichtsdienstbarkeit (die keiner menschlichen Handlung bedarf) ist fortlaufend. Eine Wegerechtsdienstbarkeit (bei der man gehen muss) ist unterbrochen. Abwässer fließen zwar, aber nur, weil ein Mensch sie benutzt hat. Diese wiederholte menschliche Handlung macht die Dienstbarkeit unterbrochen.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf die Artikel 688 und 690 des Code civil. Artikel 688 definiert fortlaufende Dienstbarkeiten (solche, die ohne menschliches Zutun ausgeübt werden, wie eine Aussicht) und unterbrochene Dienstbarkeiten (solche, die der aktuellen menschlichen Handlung bedürfen, wie ein Wegerecht oder ein Abwasserabfluss). Artikel 690 bestimmt, dass fortlaufende und offenkundige Dienstbarkeiten durch Titel oder durch dreißigjährige Ersitzung erworben werden. Unterbrochene Dienstbarkeiten, selbst wenn sie offenkundig sind, können nur durch Titel erworben werden.
Klar gesagt: Das Gericht sagt: Eine Abwasserableitungsdienstbarkeit erfordert zu ihrem Bestehen, dass jemand Wasser benutzt (Dusche, WC, Spüle). Ohne dies gibt es keinen Abfluss. Also ist sie unterbrochen. Unabhängig davon, ob die Leitung sichtbar ist (offenkundig): Sie kann nicht ersessen werden. Nur eine notarielle Urkunde oder ein Urteil kann sie begründen.
Die Richter prüften auch das Argument der Eheleute Y zum Übergriff. Ein Übergriff liegt vor, wenn ein Bauwerk oder eine Anlage auf das Nachbargrundstück ragt. Hier griff die Leitung über. Das Berufungsgericht hatte den Beseitigungsanspruch mit Verweis auf die Ersitzung abgelehnt. Der Kassationshof hob diesen Teil des Urteils auf: Ohne Titel ist der Übergriff rechtswidrig, und der Eigentümer kann dessen Beseitigung verlangen.
Vorsicht jedoch: Die Entscheidung stellt das Prinzip der Ersitzung für andere Dienstbarkeiten nicht in Frage. Sie präzisiert lediglich die Qualifikation der Abwasserableitungsdienstbarkeit. Es ist eine Bestätigung der ständigen Rechtsprechung: Seit einem Urteil vom 21. November 1978 (Nr. 77-12.144) qualifiziert der Kassationshof diese Art von Dienstbarkeit durchgängig als unterbrochen.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für den Eigentümer des dienenden Grundstücks (der die Dienstbarkeit erduldet): Sie können die Beseitigung der Leitung verlangen, wenn sie nicht auf einem Titel beruht. Sie müssen sie nicht dulden, selbst wenn sie seit Jahrzehnten besteht. Wenn Sie beispielsweise ein Haus mit einer alten

