Entscheidungsreferenz: cc • N° 06-84.105 • 2007-03-06 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: Sie sind in Bollène, auf dem Markt, Sie unterhalten sich mit einem Fremden. Sie lassen eine scharfe Bemerkung über einen Nachbarn fallen, ohne zu wissen, dass Ihr Gesprächspartner Journalist ist. Am nächsten Tag stehen Ihre Äußerungen auf der Titelseite der Lokalzeitung. Der Nachbar verklagt Sie wegen Verleumdung. Sind Sie verantwortlich? Die Frage ist häufiger, als man denkt, in unseren Gemeinden im Vaucluse, wo Gerüchte schnell kursieren. Der Kassationshof hat in einem Urteil vom 6. März 2007 entschieden: Die Vermutung der Verantwortlichkeit nach Artikel 42 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 über die Pressefreiheit gilt nicht für den Autor einer von einem Journalisten aufgegriffenen Äußerung, wenn dieser nicht wusste, dass er sich an einen Medienprofi wandte. Mit anderen Worten: Der mutmaßliche Verleumder genießt Schutz, wenn er nicht damit rechnete, dass seine Worte veröffentlicht würden.
Für die Person, die sich verleumdet fühlt, bedeutet dies eine zusätzliche Schwierigkeit: Sie kann sich nicht einfach auf die Vermutung der Verantwortlichkeit berufen, die normalerweise den Autor verleumderischer Äußerungen in der Presse trifft. Sie muss nachweisen, dass der Autor zum Zeitpunkt der Äußerung wusste, dass seine Worte zur Veröffentlichung bestimmt waren. Ein oft schwer zu erbringender Beweis, insbesondere bei privaten Gesprächen oder vertraulichen Mitteilungen.
Ob Sie Eigentümer, Mieter oder Kommunalpolitiker in Sorgues oder anderswo sind, diese Entscheidung hat konkrete Auswirkungen auf den Umgang mit Äußerungen in Nachbarschaftsstreitigkeiten oder Immobilienkonflikten. Sie erinnert auch an die Bedeutung von Vorsicht beim Reden, selbst im privaten Rahmen. Lassen Sie uns dieses Urteil und seine praktischen Implikationen gemeinsam entschlüsseln.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Der Fall hat seinen Ursprung in einer Gemeinde in der Region Avignon. Ein Bürgermeister, nennen wir ihn Herrn X, wird beschuldigt, verleumderische Äußerungen gegenüber einem Bürger, Herrn Y, getätigt zu haben. Laut Klage soll Herr X behauptet haben, Herr Y habe „allgemein und moralisch verwerfliche Machenschaften unternommen, um seine Baugenehmigung zu erhalten“. Schwere Vorwürfe, die die Ehre von Herrn Y in Frage stellen.
Das Problem? Diese Äußerungen wurden nicht öffentlich getätigt, sondern in einem privaten Gespräch mit einem Dritten. Dieser Dritte entpuppt sich als Journalist, der die Aussagen anschließend in einem Presseartikel veröffentlicht. Herr Y, wütend, verklagt Herrn X wegen Verleumdung vor dem Strafgericht.
Vor den Richtern verteidigt sich Herr X mit der Behauptung, er habe nicht gewusst, dass sein Gesprächspartner Journalist sei. Er habe geglaubt, mit einem einfachen Bürger zu sprechen, und habe daher nicht damit gerechnet, dass seine Worte in der Presse wiedergegeben würden. Das Gericht spricht ihn frei, aber das Berufungsgericht hebt dieses Urteil auf und verurteilt ihn. Herr X legt Kassation ein.
Der Kassationshof wird mit einer präzisen Frage befasst: Begründet Artikel 42 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 eine Vermutung der Verantwortlichkeit für den Autor der Äußerungen, selbst wenn er nicht wusste, dass er mit einem Journalisten sprach? Die Richter am Quai de l'Horloge verneinen dies. Sie sind der Ansicht, dass die Vermutung nur gilt, wenn der Autor wusste, dass seine Äußerungen zur Veröffentlichung bestimmt waren. Im vorliegenden Fall hatte Herr X dieses Wissen nicht. Er kann daher nicht auf dieser Grundlage haftbar gemacht werden. Das Opfer muss, um Schadensersatz zu erhalten, nachweisen, dass der Autor im Sinne des allgemeinen Rechts Mittäter war: dass er wissentlich an der Verbreitung mitgewirkt hat.
Die Argumentation des Gerichts — entschlüsselt
Um das Urteil zu verstehen, muss man in das Presserecht eintauchen. Artikel 42 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 bestimmt: „Als Mittäter einer öffentlichen Verleumdung oder Beleidigung werden bestraft, wer, auch ohne Schädigungsabsicht, die Verleumdung oder Beleidigung reproduziert oder der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht hat.“ Traditionell schafft dieser Artikel eine Vermutung der Verantwortlichkeit gegen den ursprünglichen Autor der Äußerungen, sobald diese von der Presse aufgegriffen wurden. Die Logik ist einfach: Wer spricht, muss das Risiko tragen, dass seine Worte verbreitet werden.
Doch der Kassationshof vollzieht in diesem Urteil eine subtile Kehrtwende. Er ist der Ansicht, dass diese Vermutung nur greift, wenn der Autor wusste, dass seine Äußerungen zur Veröffentlichung bestimmt waren. Andernfalls fällt man auf das allgemeine Recht der Mittäterschaft zurück: Das Opfer muss nachweisen, dass der Autor die Mittel zur Begehung der Straftat „gegeben oder beschafft“ hat, und zwar wissentlich. In der Praxis bedeutet dies, dass das Opfer beweisen muss, dass der Autor zum Zeitpunkt der Äußerung wusste, dass sein Gesprächspartner Journalist war und dass seine Worte verbreitet würden.
Diese Argumentation stützt sich auf eine strenge Auslegung des Gesetzes: Die Vermutung der Verantwortlichkeit ist eine Ausnahme vom allgemeinen Recht und darf nicht ausgedehnt werden. Das Gericht erinnert daran, dass die Meinungsfreiheit gebietet, Äußerungen im privaten Rahmen nicht zu leicht zu sanktionieren. Andererseits mag die Entscheidung für das Opfer hart erscheinen, das nun eine schwerere Beweislast trägt. Die Tatsachenrichter müssen daher die Umstände prüfen: Kannte der Autor die Eigenschaft des Gesprächspartners als Journalist? Hatte er Grund zu der Annahme, dass seine Worte weitergegeben würden?
Anzumerken ist, dass die Lösung nicht einhellig ist. Einige Richter sind der Ansicht, dass sie den Schutz verleumdeter Personen schwächt, da es oft schwierig ist, die Absicht des Autors zu beweisen. Der Kassationshof hat jedoch an seiner Position festgehalten und bestätigt, dass die Vermutung des Artikels 42 nicht automatisch ist.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie als Vermieter in Sorgues einen

