Referenzentscheidung: cc • N° 20-82.078 • 2020-12-01 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Straßburg und belauschen ein Gespräch, in dem Ihr Mieter droht, die Räumlichkeiten zu beschädigen. Sie zeichnen dieses Gespräch mit Ihrem Telefon auf und leiten es der Polizei weiter. Doch der Anwalt Ihres Mieters ruft nach Nichtigkeit: Die Aufnahme sei ein unzulässiger Beweis, ohne Einwilligung erlangt. Die Frage ist dann: Darf ein Richter diesen Beweis verwenden?
Diese Frage stellen sich jedes Jahr Tausende von Eigentümern und Mietern. Denn im französischen Recht gilt der Grundsatz, dass Beweise auf faire Weise erlangt werden müssen. Doch der Kassationshof hat mit einem Urteil vom 1. Dezember 2020 diese Regel auf den Kopf gestellt. Er entschied, dass die Vorlage eines Beweises nicht allein deshalb unzulässig ist, weil seine Herkunft trotz Ermittlungen ungewiss bleibt, solange nicht nachgewiesen ist, dass ein öffentlicher Amtsträger eingegriffen hat. Konkret bedeutet dies, dass Tonaufnahmen von Privatpersonen verwertbar sein können, selbst wenn nicht genau bekannt ist, wie sie erlangt wurden. Eine kleine Revolution für das Beweisrecht.
Diese Entscheidung, die in einer Strafsache erging, hat erhebliche Auswirkungen auf das Immobilien- und Grundstücksrecht. Ob Sie als vermietender Eigentümer in Saverne, Mieter in Straßburg oder Bauträger im Grand Est sind – diese Rechtsprechung kann in einem Rechtsstreit alles verändern. Vollständige Analyse.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Der Fall begann mit Ermittlungen wegen Verstoßes gegen gerichtliche Auflagen. Zwei Personen, die verdächtigt wurden, ihre Auflagen verletzt zu haben, wurden in Polizeigewahrsam genommen. Bei der Durchsuchung fanden die Ermittler Tonaufnahmen, die einem anonymen Schreiben beigefügt waren. Diese Aufnahmen, die die Straftaten zu beweisen schienen, wurden zu den Akten genommen. Aber niemand wusste genau, wer sie angefertigt hatte oder unter welchen Umständen. Die Anwälte der Beschuldigten protestierten lautstark: Diese Beweise seien unzulässig, unter Verletzung des Redaktionsgeheimnisses oder durch einen Unbefugten erlangt. Sie beantragten ihre vollständige Aufhebung.
Das Strafgericht Straßburg und anschließend die Ermittlungskammer des Berufungsgerichts Colmar wiesen diesen Antrag zurück. Die Richter befanden, dass trotz der Ermittlungen nicht festgestellt werden könne, ob ein Amtsträger an der Aufnahme beteiligt gewesen sei. Daher könnten sie den Beweis nicht für unzulässig erklären. Die Angeklagten legten Kassation ein. Doch der Kassationshof bestätigte das Urteil: Die Vorlage dieser Aufnahmen sei gültig, auch ohne Kenntnis ihrer genauen Herkunft. Eine Wende, die Präzedenzfall schafft.
Diese Situation haben Sie vielleicht selbst erlebt: Ein Nachbar in Saverne zeichnet eine Auseinandersetzung auf, ein Mieter filmt einen Mangel an Instandhaltung, ein Eigentümer fängt diffamierende Äußerungen ein. Die Grenze zwischen zulässigen und unzulässigen Beweisen ist manchmal fließend. Und diese Entscheidung klärt einen wesentlichen Punkt: Die Ungewissheit über die Herkunft des Beweises reicht nicht aus, um ihn für nichtig zu erklären.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Um die Entscheidung zu verstehen, muss man zu den Grundsätzen zurückkehren. Artikel 427 der Strafprozessordnung besagt, dass Beweise mit allen Mitteln erbracht werden können, sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Aber Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert ein faires Verfahren, was die Fairness des Beweises einschließt. Im Zivilrecht bestimmt Artikel 9 der Zivilprozessordnung, dass jede Partei die für den Erfolg ihres Anspruchs erforderlichen Tatsachen beweisen muss. Schließlich verbietet Artikel 226-1 des Strafgesetzbuchs die Aufnahme privat gesprochener Worte ohne Zustimmung des Sprechers. Jeder unlauter erlangte Beweis kann zurückgewiesen werden.
In diesem Fall machte die Verteidigung geltend, die Aufnahmen seien nichtig, weil ihre Herkunft unbekannt sei, was nicht gewährleiste, dass sie nicht unter Verstoß gegen die Regeln durch einen Staatsbediensteten erlangt worden seien. Der Kassationshof entschied jedoch, dass die Ungewissheit nicht für die Nichtigkeit spricht. Er urteilte, dass, wenn die Umstände der Erhebung eines Beweismittels trotz Ermittlungen ungewiss geblieben seien, die Vorlage zu den Akten nicht allein deshalb für unzulässig erklärt werden könne, weil das Fehlen einer direkten oder indirekten Beteiligung eines Amtsträgers nicht nachgewiesen sei. Mit anderen Worten: Derjenige, der den Beweis anficht, muss nachweisen, dass er unlauter erlangt wurde, nicht die Justiz muss beweisen, dass er rechtmäßig ist.
Diese Argumentation stellt eine Entwicklung dar: Sie schützt das Redaktionsgeheimnis (da die Aufnahmen von einem Journalisten stammen könnten) und verhindert, dass potenziell entscheidende Beweise allein aufgrund eines bloßen Zweifels ausgeschlossen werden. Für Eigentümer und Vermieter bedeutet dies, dass ein von einem Dritten (Nachbar, Hausmeister, Privatdetektiv) erlangter Beweis verwertbar sein kann, selbst wenn nicht genau bekannt ist, wie er erlangt wurde.
Was das für Sie konkret ändert
Konkret: Wenn Sie als vermietender Eigentümer in Straßburg eine anonyme Aufnahme erhalten, die beweist, dass Ihr Mieter ohne Erlaubnis untervermietet, können Sie diese nun vor Gericht verwenden. Bisher hätte ein Richter sie wegen der Ungewissheit über ihre Herkunft zurückweisen können. Nun ist der Beweis verwertbar, solange Sie nicht den Nachweis einer unzulässigen Beteiligung eines Amtsträgers haben. Gleiches gilt, wenn Sie als Mieter in Saverne einen schweren Instandhaltungsmangel filmen: Wenn das Video zu den Akten genommen wird, ohne dass seine Herkunft geklärt ist, kann es verwertbar sein.

