Referenzentscheidung: Cour de cassation, chambre criminelle • N° 10-87.498 • 2011-06-29 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer in Fleury-les-Aubrais, und die Gemeinde beschließt, die Straße vor Ihrem Haus zu erneuern. Der Auftrag wird vergeben, die Arbeiten beginnen. Doch dann ordnet der Bürgermeister ohne Ausschreibung an, dass das Unternehmen Zusatzarbeiten bei einem Gemeinderat durchführt. Wer zahlt? Sie, über Ihre Steuern. Diese Situation, so unwahrscheinlich sie erscheinen mag, hat tatsächlich stattgefunden – und wurde vom Kassationshof beurteilt.
Was unterscheidet eine einfache Budgetüberschreitung von einer Straftat? Diese Frage stellt sich jeder Steuerzahler, jeder Amtsträger, jeder Bürger. Die Antwort liegt in einem Wort: Interesse. Nicht unbedingt finanziell, sondern auch moralisch. Die Entscheidung vom 29. Juni 2011 (Nr. 10-87.498) ist klar: Ein Bürgermeister, der einen Gemeinderat begünstigt, indem er Arbeiten außerhalb des Auftrags anordnet, begeht eine illegale Interessennahme. Selbst wenn er keinen persönlichen direkten Gewinn daraus zieht.
Was riskieren also Amtsträger, die die Regeln umgehen? Und was können Sie tun, wenn Sie einen solchen Missbrauch vermuten? Diese Analyse erklärt alles, ohne unnötiges Fachchinesisch.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommen könnte
Herr X, Bürgermeister einer Gemeinde in der Region Orléans, hatte einem Unternehmen einen Bauauftrag mit einem ursprünglichen Volumen von etwa 190.000 Euro erteilt. Der Bauleiter, Herr B., überwachte die Baustelle. Doch bald bat ein Gemeinderat, Herr D., um Zusatzarbeiten für sich selbst – nicht im Auftrag vorgesehene Maßnahmen. Der Bürgermeister stimmte zu, ohne die Angebotskommission einzuschalten, und setzte sogar sein Visum, indem er den Vermerk „Arbeiten außerhalb des Auftrags“ auf den Bestellscheinen durchstrich.
Ergebnis: Die Auftragskosten stiegen auf 210.524,96 Euro, eine Steigerung von 10,8 %. All dies ohne Ausschreibung, ohne ordnungsgemäße Zusatzvereinbarung, unter Verstoß gegen die Regeln des öffentlichen Auftragswesens. Das Unternehmen führte die Anordnungen aus, ob gutgläubig oder nicht. Der Fall wurde bei einer Prüfung durch die regionale Rechnungskammer entdeckt.
Wegen illegaler Interessennahme angeklagt, wurde der Bürgermeister zunächst in erster Instanz freigesprochen. Das Berufungsgericht und dann der Kassationshof bejahten jedoch seine Schuld. Nach Ansicht der Richter begünstigte der Bürgermeister wissentlich einen Gemeinderat, indem er ihm kostenlose (oder für die Gemeinde kostendeckende) Arbeiten gewährte, was ein moralisches Interesse darstellt – der Gemeinderat war ein Drittbegünstigter der Entscheidung. Das Delikt war erfüllt, selbst ohne persönliche Bereicherung des Bürgermeisters.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützte sich auf Artikel 432-12 des französischen Strafgesetzbuchs, der die illegale Interessennahme unter Strafe stellt. Diese Vorschrift verbietet jeder Person, die ein Wahlmandat innehat (wie ein Bürgermeister), ein wie auch immer geartetes Interesse an einem Vorgang zu nehmen, zu erhalten oder zu behalten, für den sie zuständig ist. Das Interesse kann moralischer Natur sein: zum Beispiel die Begünstigung eines Angehörigen, eines politischen Verbündeten oder eines in Schwierigkeiten geratenen Gemeinderats. Hier zog der Bürgermeister keinen direkten Gewinn, aber er verschaffte einem Gemeinderat seiner Mehrheit einen Vorteil und stärkte damit seine eigene Macht oder Popularität.
Die Richter stellten auch klar, dass der Bürgermeister Arbeiten außerhalb jedes rechtlichen Rahmens angeordnet hatte: keine Zusatzvereinbarung zum ursprünglichen Auftrag, keine Einschaltung der Angebotskommission, keine Bekanntmachung. Damit verletzte er den Gleichbehandlungsgrundsatz der Bieter und das Vergaberecht. Der Kassationshof wies das Argument der Verteidigung zurück, die Arbeiten seien dringend oder geringfügig gewesen: Sie machten mehr als 10 % des ursprünglichen Auftragswerts aus, was erheblich sei.
Diese Entscheidung bestätigt eine ständige Rechtsprechung: Das verbotene Interesse muss nicht vermögensrechtlicher Natur sein. Ein bloßer Vorteil in Form von Ansehen, politischem Kredit oder Vetternwirtschaft reicht aus. Dies ist eine wichtige Entwicklung, da sie den Anwendungsbereich der strafrechtlichen Verfolgung von Amtsträgern erweitert. Die Richter wollten damit ein klares Signal senden: Die Regeln des öffentlichen Auftragswesens sind nicht optional, auch nicht bei kleinen Projekten.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für Eigentümer und Steuerzahler ist diese Entscheidung eine Waffe. Wenn Sie vermuten, dass Ihr Bürgermeister oder ein lokaler Amtsträger einen Dritten begünstigt hat, indem er Zusatzarbeiten ohne Verfahren anordnete, können Sie die Vorfälle der Staatsanwaltschaft oder der regionalen Rechnungskammer melden. Konkretes Beispiel: In Pithiviers bemerkt ein Bewohner, dass Straßenbauarbeiten bei einem Gemeinderat ohne Bauschild durchgeführt wurden. Bei Nachforschungen stellt er fest, dass der Auftragswert ohne Zusatzvereinbarung um 15 % gestiegen ist. Er kann die Vorfälle anzeigen – und möglicherweise die Aufhebung des Auftrags oder Schadensersatz für die Gemeinde erwirken.
Für Immobilienfachleute (Bauträger, Bauunternehmer): Seien Sie vorsichtig. Wenn ein Amtsträger Sie um Zusatzarbeiten außerhalb des Vertrags bittet, riskieren Sie, sich der Beihilfe zur illegalen Interessennahme schuldig zu machen. Bestehen Sie besser auf einer schriftlichen Zusatzvereinbarung, die von der beschließenden Versammlung genehmigt wurde. Im Zweifelsfall lehnen Sie höflich ab.
Für lokale Amtsträger ist die Botschaft unmissverständlich: Jede noch so kleine Gefälligkeit kann zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen (bis zu 5 Jahren Haft und 500.000 Euro Geldstrafe, zuzüglich Amtsunfähigkeit). Geben Sie nicht der Versuchung nach, einem Kollegen oder Freund „auszuhelfen“ – die Gerichte wachen.
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Bestehen Sie auf einer schriftlichen Zusatzvereinbarung für jede Zusatzarbeit: Wenn ein Amtsträger oder Bürgermeister Sie bittet, nicht vorgesehene Arbeiten auszuführen, führen Sie diese nicht ohne ein von der zuständigen Behörde (dem Bürgermeister, nach ...) unterzeichnetes Dokument aus.

