Entscheidungsreferenz: cc • N° 14-17.368 • 2015-07-01 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Winzer in Saint-Genis-Laval, nahe Lyon, und bereiten eine Werbekampagne für Ihren Beaujolais Nouveau vor. Sie fotografieren Ihr Team, Glas in der Hand, lächelnd, vor den Weinbergen. Dann erhalten Sie eine Abmahnung von der Vereinigung zur Bekämpfung des Alkoholismus: Dieses Bild sei unzulässig, da es zum Trinken anrege. Was tun?
Diese Frage stellte sich der Conseil interprofessionnel du vin de Bordeaux im Jahr 2005. Seine Kampagne zeigte Mitglieder der Weinbranche (Winzer, Makler) mit einem halb vollen Glas in der Hand. Die nationale Vereinigung zur Alkoholprävention griff ihn an. Der Fall gelangte bis zum Kassationshof, der am 1. Juli 2015 entschied.
Urteil: Die Darstellung eines Glases in der Hand ist legal, wenn sie objektiv ist und mit den menschlichen Faktoren der Produktion oder Vermarktung des Weins zusammenhängt. Erläuterung einer Entscheidung, die Winzer und Liebhaber gleichermaßen freut.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Im April und Dezember 2005 startete der Conseil interprofessionnel du vin de Bordeaux (CIVB) eine Printwerbekampagne. Die Bilder zeigten Fotografien von Personen – Winzer, Makler, Önologen – mit einem Glas Wein in der Hand. Keine Szenen übermäßigen Konsums, keine direkte Aufforderung: nur Männer und Frauen, stolz auf ihren Beruf, mit einem halb vollen Glas.
Die Association nationale de prévention de l'alcoolisme (ANPA) rief das Tribunal de grande instance de Paris an. Sie argumentierte, diese Werbung verstoße gegen Artikel L. 3323-4 des französischen Gesundheitsgesetzbuchs (code de la santé publique), der für Werbung für alkoholische Getränke einen objektiven und informativen Charakter vorschreibt. Ihrer Ansicht nach sei die Darstellung einer Person, die trinkt oder im Begriff ist zu trinken, eine verbotene „Aufforderung zum Konsum“.
Der CIVB verteidigte sich: Diese Bilder zeigten keinen Konsum, sondern den menschlichen Faktor – die Produzenten und Händler –, was nach Artikel L. 115-1 des französischen Verbrauchergesetzbuchs (code de la consommation) (über die Qualität von Produkten in Verbindung mit menschlichem Ursprung) erlaubt sei.
Erste Runde: Das Gericht gab der ANPA 2006 recht. Der CIVB legte Berufung ein. Das Berufungsgericht Paris (cour d'appel de Paris) hob das Urteil 2009 auf: Die Fotos seien objektiv, ohne Szene übermäßigen Trinkens, und die Personen seien als Akteure der Branche identifizierbar. Die ANPA legte Kassation ein.
Der Kassationshof wies die Kassation am 1. Juli 2015 zurück. Er bestätigte die Argumentation des Berufungsgerichts: Die Darstellung eines halb vollen Glases sei keine verbotene „Aufforderung zum Konsum“, sofern das Bild objektiv bleibe und mit den menschlichen Faktoren der Produktion oder Vermarktung zusammenhänge.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf zwei Texte: Artikel L. 3323-4 des Gesundheitsgesetzbuchs (der Werbung für Alkohol auf objektive Informationen über das Produkt beschränkt: Farbe, Geruch, Konsumweise, Herkunft) und Artikel L. 115-1 des Verbrauchergesetzbuchs (der die Qualität eines Produkts unter anderem anhand der „menschlichen Faktoren“ – das Know-how der Hersteller – definiert).
Wie sind beide zu vereinbaren? Der Gerichtshof erklärt, dass Werbung Personen zeigen darf, wenn sie mit der Produktions- oder Vermarktungskette verbunden sind (Winzer, Makler, Weinhändler). Das Glas in der Hand sei kein dekoratives Element: Es symbolisiere das Produkt selbst, wie Farbe oder Servierweise. Wichtig sei, dass die Darstellung objektiv bleibe: keine Trinkszene, keine Gesundheitsbehauptung, keine Aufforderung zum übermäßigen Konsum.
Diese Entscheidung ist weder eine Kehrtwende noch eine Weiterentwicklung: Sie bestätigt eine ständige Rechtsprechung seit den 2000er Jahren (Cass. crim., 2004, Nr. 03-83.683; Cass. civ. 1ère, 2012, Nr. 11-19.904). Die Richter erinnern daran, dass das Évin-Gesetz nicht jede Darstellung eines alkoholischen Getränks verbietet, sondern nur Botschaften, die zum Konsum anregen oder Alkohol mit Leistung, sozialem Erfolg oder Verführung assoziieren.
Die ANPA hatte argumentiert, das Glas in der Hand sei von Natur aus eine Aufforderung. Der Gerichtshof antwortete: Nein, wenn der Kontext eine professionelle Verkostung oder Produktpräsentation sei. Er stellte fest, dass die Fotografien keine anderen bildlichen Elemente (junge Leute, Feiern, Verführung) enthielten, die das Bild in eine Aufforderung verwandeln würden.
Was das für Sie konkret ändert
Für Winzer, Brauer, Spirituosenhersteller: Sie können nun Ihre Teams mit Glas in der Hand in Ihrer Werbung zeigen. Achtung: Das Bild muss objektiv sein (keine Feierszene, keine offensichtlich betrunkenen Personen) und die Personen müssen klar als Akteure der Branche identifizierbar sein (Winzer in Arbeitskleidung, Weinhändler hinter der Theke).
Für Werbeagenturen: Ein solches Bild ist zulässig, aber achten Sie darauf, dass das Glas nicht das einzige zentrale Element ist. Der Begleittext muss informativ sein (Farbe, Aromen, Herkunft) und nicht werblich (z.B. „Der Wein der Champions“).
Für Präventionsverbände: Diese Entscheidung hindert Sie nicht daran, missbräuchliche Werbung anzufechten. Sie setzt lediglich eine Grenze: Ein einfaches Foto eines Produzenten mit einem Glas ist nicht rechtswidrig. Wenn die Werbung jedoch Alkohol mit sportlichem Erfolg, Verführung oder Feiern assoziiert, ist sie weiterhin anfechtbar.

