Entscheidungsreferenz: cc • N° 02-20.906 • 2004-06-08 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer in Kingersheim. Sie haben ein Haus gebaut, aber ein Nachbar verklagt Sie wegen Nachbarschaftsstörung. Sie sind in der Berufung, haben aber Ihre Schriftsätze (Ihre schriftlichen Argumente) nach der 4-Monatsfrist des Verfahrensgesetzbuchs eingereicht. Ihr Gegner schreit nach Unzulässigkeit. Dabei wurde die Sache nicht aus dem Terminkalender gestrichen (d.h. aus der Liste der anstehenden Verhandlungen entfernt). Was wird passieren?
Genau diese Frage wurde dem Kassationshof in diesem Urteil vom 8. Juni 2004 gestellt. Und die Antwort ist klar: Solange die Sache nicht gestrichen ist, bleiben verspätete Schriftsätze zulässig. Ein Lichtblick für unachtsame Berufungskläger, aber Vorsicht: Dies ist kein Freibrief, um Fristen zu vernachlässigen.
In diesem Artikel werde ich Ihnen die Geschichte hinter dieser Entscheidung erzählen, die Argumentation der Richter analysieren und Ihnen praktische Ratschläge geben, um eine solche Situation zu vermeiden. Ob Sie Eigentümer in Guebwiller, Mieter in Mulhouse oder Immobilienprofi sind, diese Regeln betreffen Sie.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X ist Eigentümer eines Grundstücks in Kingersheim im Oberelsass. Er erhält eine Baugenehmigung und errichtet ein Gebäude, das er mit seiner Familie bewohnt. Aber seine Nachbarin, Frau Y, Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks, ist unzufrieden. Sie ist der Ansicht, dass der Bau eine anormale Nachbarschaftsstörung (eine Belästigung, die über die normalen Unannehmlichkeiten der Nachbarschaft hinausgeht) verursacht: Sichtverlust, Schattenwurf usw. Sie verklagt Herrn X vor dem Tribunal de grande instance von Mulhouse, das ihr Recht gibt. Herr X legt Berufung ein.
In der Berufung wird es kompliziert. Herr X reicht seine Schriftsätze (das Dokument, das seine Argumente darlegt) nach Ablauf der viermonatigen Frist des Artikels 915 der neuen Zivilprozessordnung (heute Artikel 910-1) ein. Diese Frist läuft ab der Berufungserklärung. Aber die Sache wurde nicht aus dem Terminkalender gestrichen (d.h. sie wurde nicht von der Liste der anhängigen Verfahren entfernt). Das Berufungsgericht Colmar, das mit der Sache befasst ist, muss über die Zulässigkeit der Schriftsätze von Herrn X entscheiden.
Das Berufungsgericht erklärt die Schriftsätze für zulässig mit der Begründung, dass die Sache nicht gestrichen wurde. Frau Y legt Kassation ein: Sie argumentiert, dass die Schriftsätze für unzulässig hätten erklärt werden müssen, unabhängig von der Streichung. Der Kassationshof weist die Kassation mit diesem Urteil vom 8. Juni 2004 zurück und bestätigt die Position des Berufungsgerichts.
Die Argumentation des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kern des Rechtsstreits betrifft die Auslegung von Artikel 915 der Zivilprozessordnung (alt). Diese Vorschrift besagt, dass der Berufungskläger seine Schriftsätze innerhalb von vier Monaten nach der Berufungserklärung einreichen muss, bei sonstiger Unzulässigkeit. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn die Sache nicht aus dem Terminkalender gestrichen wurde, können die Schriftsätze auch nach dieser Frist für zulässig erklärt werden.
Der Kassationshof bestätigt diese Argumentation. Er ist der Ansicht, dass die Streichung aus dem Terminkalender eine Sanktion für die mangelnde Sorgfalt des Berufungsklägers ist. Solange diese Streichung nicht vom Instruktionsrichter (dem für die Verfahrensführung zuständigen Richter) ausgesprochen wurde, wurde der Berufungskläger nicht offiziell darauf hingewiesen, dass seine Sache in Gefahr ist. Folglich sind seine verspäteten, aber vor einer Streichung eingereichten Schriftsätze zulässig.
Dies ist keine Rechtsprechungsänderung, sondern eine Bestätigung. Der Kassationshof hatte bereits Gelegenheit, in diesem Sinne zu entscheiden. Er erinnert daran, dass die viermonatige Frist nicht absolut ist: Sie ist mit dem Streichungsverfahren verbunden. Wichtig ist, dass die Sache im Terminkalender des Berufungsgerichts noch lebendig ist.
Die Argumente der Parteien? Frau Y berief sich auf den Wortlaut des Gesetzes: Die Frist ist zwingend. Herr X hingegen argumentierte, dass mangels Streichung keine automatische Sanktion vorliege. Das Berufungsgericht folgte dieser zweiten, flexibleren Auslegung, die dem Geist des Textes entspricht: das Recht auf Zugang zum Gericht zu schützen und gleichzeitig Nachlässigkeiten durch eine Streichung zu sanktionieren.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Berufungskläger in einem Zivilverfahren sind (z.B. ein Eigentümer, der ein Gerichtsurteil anficht), bietet Ihnen diese Entscheidung einen Rettungsanker. Angenommen, Sie haben Ihre Schriftsätze fünf Monate nach Ihrer Berufung eingereicht, obwohl die Frist vier Monate betrug. Wenn die Sache nicht gestrichen wurde, sind Ihre Schriftsätze zulässig. Sie können sich also weiterhin verteidigen.
Nehmen wir ein konkretes Beispiel: In Guebwiller hat ein vermietender Eigentümer Berufung gegen ein Urteil eingelegt, das ihn zur Zahlung von 15.000 € Schadensersatz an seinen Mieter wegen eines versteckten Mangels verurteilt. Er reicht seine Schriftsätze einen Monat zu spät ein. Die Sache wird nicht gestrichen. Dank dieses Urteils sind seine Schriftsätze zulässig, und er kann hoffen, die Verurteilung zu reduzieren.
Wenn Sie hingegen der Berufungsbeklagte sind (derjenige, der in erster Instanz gewonnen hat), verpflichtet Sie diese Entscheidung zur Wachsamkeit. Wenn der Berufungskläger verspätete Schriftsätze einreicht, die Sache aber nicht gestrichen wurde, können Sie nicht automatisch die Unzulässigkeit beantragen. Sie sollten vielmehr die Streichung aus dem Terminkalender beantragen, wenn der Berufungskläger nicht fristgerecht Schriftsätze einreicht. Das ist ein Reflex, den Sie sich aneignen sollten.
Für Erwerber oder Wohnungseigentümer: Wenn Sie an einem Rechtsstreit beteiligt sind, vernachlässigen Sie nicht die Verfahrensfristen. Diese Entscheidung entbindet Sie nicht davon, rechtzeitig Schriftsätze einzureichen, gibt Ihnen aber einen Sicherheitsspielraum, wenn Sie verhindert sind. Dennoch ist es besser, sich nicht darauf zu verlassen.

