Referenzentscheidung: cc • Nr. 09-71.570 • 2011-02-09 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer eines Hauses in Saint-Paul-lès-Dax und genießen friedlich Ihren Garten. Eines Morgens beginnen Bauarbeiten bei Ihrem Nachbarn: Pfähle werden gerammt, der Boden vibriert, Risse erscheinen in Ihren Wänden. Wer ist verantwortlich? Der Maurer? Der Architekt? Der technische Prüfer? Diese Frage stellen sich jedes Jahr Hunderte von Eigentümern im Bezirk Mont-de-Marsan.
Ungewöhnliche Nachbarschaftsstörungen (Belästigungen, die über die normalen Unannehmlichkeiten des Zusammenlebens hinausgehen) sind auf Baustellen häufig. Aber wie weit reicht die Haftung der verschiedenen Beteiligten? Kann man denjenigen belangen, der lediglich eine technische Stellungnahme abgegeben oder die Arbeiten überwacht hat?
Der Kassationsgerichtshof hat in einem Urteil vom 9. Februar 2011 eine klare Antwort gegeben, die die Praxis verändert. Diese Entscheidung stellt fest, dass die Haftung weit über die bloßen Ausführenden hinausgehen kann. Ein wesentlicher Grundsatz zum Schutz der Opfer, der aber auch neue Vorsichtsmaßnahmen für die Fachleute mit sich bringt.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr und Frau Martin, Eigentümer eines Hauses in Saint-Paul-lès-Dax, sehen ihren Alltag durch den Bau eines Nachbargebäudes durcheinandergebracht. Die Gründungsarbeiten, insbesondere die Bohrpfähle, verursachen starke Vibrationen. Risse erscheinen in ihren Wänden, ihre Fliesen lösen sich, und der ständige Lärm macht ihr Haus unbewohnbar.
Angesichts dieser ungewöhnlichen Nachbarschaftsstörungen (Schäden, die über die normalen Unannehmlichkeiten hinausgehen) beschließen sie zu handeln. Aber wen verklagen? Das Unternehmen, das die Pfähle gesetzt hat? Den Bauleiter, der die Baustelle überwacht hat? Den technischen Prüfer, der die Studien genehmigt hat? Den Subunternehmer, der für die Bodenuntersuchungen zuständig war? Alle diese Beteiligten haben an der Operation teilgenommen, wenn auch in unterschiedlichem Maße.
Die Martins verklagen alle diese Fachleute sowie deren Versicherer. Vor Gericht entbrennt ein Rechtsstreit. Die Beklagten argumentieren, sie seien nicht verantwortlich: Der technische Prüfer beruft sich auf seine reine Beraterrolle, der Bauleiter auf seine geistige Aufgabe, der Subunternehmer der Studien auf seinen punktuellen Einsatz. Nur das Pfahlunternehmen, so meinen sie, sollte für die Schäden haften.
Das Berufungsgericht gibt ihnen zunächst teilweise recht. Doch die Martins geben nicht auf und legen Kassationsbeschwerde ein. Hier entscheidet das oberste Gericht und stellt einen Grundsatz auf, der weit über diesen Einzelfall hinausgeht.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof hebt in seinem Urteil vom 9. Februar 2011 das Berufungsurteil auf. Seine Argumentation beruht auf einem grundlegenden Prinzip: der objektiven Haftung (Haftung ohne nachgewiesenes Verschulden) des gelegentlichen Nachbarn. Mit anderen Worten: Wenn jemand eine ungewöhnliche Nachbarschaftsstörung verursacht, muss er dafür einstehen, auch ohne ein Verschulden.
Die Richter verweisen auf Artikel 1240 des Code civil (der verpflichtet, den durch eigenes Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen) und die ständige Rechtsprechung zu ungewöhnlichen Nachbarschaftsstörungen. Sie gehen jedoch weiter: Sie sind der Ansicht, dass das Berufungsgericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es seiner Entscheidung keine rechtliche Grundlage gegeben hat.
Der Kern der Argumentation? Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass die verschiedenen Beteiligten (Subunternehmer der Studien, technischer Prüfer, Bauleiter, Pfahlunternehmen) an der Bauoperation teilgenommen hatten und daher nicht berechtigt waren, ihre Haftung durch Berufung auf ihre bloße geistige oder punktuelle Mitwirkung auszuschließen. Klar gesagt: Die Teilnahme an einer Baustelle, auch indirekt, kann die Haftung begründen, wenn daraus Störungen resultieren.
Der Kassationsgerichtshof kritisiert die Vorgehensweise des Berufungsgerichts scharf. Seiner Ansicht nach würde eine solche Argumentation dazu führen, nur die ausführenden Unternehmen haftbar zu machen, was der Billigkeit widerspräche. Vorsicht jedoch: Die Störungen müssen in einem direkten Kausalzusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben stehen. Es handelt sich nicht um eine automatische, sondern um eine erweiterte Haftung.
Was nur wenige wissen: Diese Entscheidung bestätigt eine Entwicklung der Rechtsprechung. Sie stärkt den Schutz der Opfer, indem sie den Kreis der potenziell Verantwortlichen erweitert. Aber wie wirkt sich dieser Schutz konkret für Sie aus?
Was das für Sie bedeutet – konkret
Wenn Sie als Eigentümer von Störungen betroffen sind, wie Herr und Frau Martin in Saint-Paul-lès-Dax, gibt Ihnen diese Entscheidung zusätzliche Mittel an die Hand. Sie können nun nicht nur das Unternehmen, das die Arbeiten ausgeführt hat, sondern auch die anderen Beteiligten in Anspruch nehmen. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen das ausführende Unternehmen zahlungsunfähig war, der Bauleiter oder der technische Prüfer jedoch über eine solide Berufshaftpflichtversicherung verfügte.
Konkret: Wenn Bauarbeiten bei Ihrem Nachbarn in Mont-de-Marsan Risse in Ihrem Haus verursachen, sollten Sie: zunächst die Schäden durch einen Gerichtsvollzieher feststellen lassen (Durchschnittskosten: 300–50

