Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 07-18.875 • 2008-11-27 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Industriegebäudes in Saint-Étienne, unterzeichnen einen Kaufvorvertrag, aber die Transaktion scheitert, weil Ihr Ehepartner nicht zugestimmt hat. Schlimmer noch: Der Notar, der die Urkunde verfasst hat, hat Sie nicht auf diese gesetzliche Anforderung hingewiesen. Was tun? Wer zahlt den Schaden?
Diese Frage stellen sich jedes Jahr Hunderte von Eigentümern und Käufern. Denn ein annullierter Kaufvorvertrag bedeutet ein gescheitertes Immobilienprojekt, verlorene Kosten und manchmal monatelange Verfahren.
Der Kassationsgerichtshof hat in einem Urteil vom 27. November 2008 (Nr. 07-18.875) klar geantwortet: Der Notar als Urkundsverfasser ist verpflichtet, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Gültigkeit und Wirksamkeit der Urkunde sicherzustellen. Versäumt er diese Pflicht, kann seine Haftung ausgelöst werden. Eine Entscheidung, die Präzedenzfall schafft und eine genauere Betrachtung verdient.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr A... und Frau B... sind verheiratet. Sie besitzen gemeinsam ein gewerblich genutztes Gebäude, das zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört. Im Jahr 2002 unterzeichnet Herr A... allein einen Kaufvorvertrag mit einem Käufer, ohne Zustimmung seiner Ehefrau. Der Vorvertrag sieht vor, dass der endgültige Verkauf (durch notarielle Urkunde) innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen muss.
Der mit der Abfassung des Vorvertrags beauftragte Notar prüft weder, ob die Immobilie ein Erwerb der ehelichen Gütergemeinschaft ist, noch ob die Ehefrau zugestimmt hat. Ergebnis: Die Frist verstreicht, die notarielle Urkunde wird nicht unterzeichnet, und der Käufer verlangt schließlich die Annullierung des Vorvertrags mangels Zustimmung von Frau B...
Herr und Frau A... wenden sich daraufhin gegen den Notar und machen geltend, er habe einen Fehler begangen, indem er eine Urkunde verfasst habe, ohne deren Gültigkeit sicherzustellen. Der Notar verteidigt sich mit dem Argument, er müsse nicht den Güterstand der Parteien prüfen, und die Annullierung des Vorvertrags sei ihm nicht zuzurechnen. Der Fall gelangt bis zum Kassationsgericht.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof hebt in seinem Urteil vom 27. November 2008 die Entscheidung des Berufungsgerichts auf, das die Haftung des Notars verneint hatte. Er erinnert an einen grundlegenden Grundsatz: Der Notar als Urkundsverfasser muss alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um die Gültigkeit und Wirksamkeit der Urkunde sicherzustellen. Diese Pflicht ergibt sich aus Artikel 1240 des Code civil (dem früheren Artikel 1382), der verpflichtet, den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen.
Im vorliegenden Fall hätte der Notar prüfen müssen, ob die Immobilie ein Erwerb der ehelichen Gütergemeinschaft war, und gegebenenfalls die Zustimmung der Ehefrau sicherstellen müssen. Dies nicht getan zu haben, stellt eine fahrlässige Vernachlässigung dar. Es spielt keine Rolle, dass der Vorvertrag aus einem anderen Grund annulliert wurde: Der Notar muss rechtliche Risiken vorhersehen und die Parteien informieren.
Dieses Urteil bestätigt eine ständige Rechtsprechung: Der Notar ist kein bloßer Schreiber, sondern ein Berater. Seine Haftung wird ausgelöst, sobald er seine Prüfungs- und Informationspflicht verletzt. Es handelt sich weder um eine Weiterentwicklung noch um eine Kehrtwende, sondern um eine klassische Anwendung des Rechts der zivilrechtlichen Haftung.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für einen vermietenden Eigentümer in Saint-Étienne: Wenn Sie einen Vorvertrag ohne Zustimmung Ihres Ehepartners unterzeichnen und der Notar Sie nicht warnt, können Sie Ersatz des erlittenen Schadens verlangen (verlorene Notarkosten, Entschädigungen für die Zeit der Unbeweglichkeit usw.). Beispielsweise musste ein Kunde in Firminy nach der Annullierung eines Vorvertrags mangels Zustimmung des Ehepartners eine Entschädigung von 10.000 € zahlen. Der Notar wurde zur Rückerstattung dieses Betrags verurteilt.
Für einen Käufer: Wenn Sie eine Immobilie kaufen und der Verkauf annulliert wird, weil der Verkäufer nicht die Zustimmung seines Ehepartners hatte, können Sie sich an den Notar wenden, um Ihre Kosten (Gutachten, Bearbeitungsgebühren usw.) erstattet zu bekommen. Achtung: Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre ab Entdeckung des Schadens.
Für einen Wohnungseigentümer: Gleiche Logik, wenn der Verwalter oder Notar versäumt, die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zu einem Verkauf zu prüfen.
Wenn Sie sich in dieser Situation befinden, müssen Sie schnell handeln: Sammeln Sie alle Dokumente (Vorvertrag, Korrespondenz mit dem Notar) und konsultieren Sie einen spezialisierten Anwalt. Die betroffenen Beträge können erheblich sein: Notarkosten (2 bis 8 % des Preises), Entschädigungen für die Zeit der Unbeweglichkeit (oft 10 % des Preises), immaterieller Schaden usw.
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Prüfen Sie den Güterstand vor der Unterzeichnung: Bitten Sie Ihren Notar vor Unterzeichnung eines Vorvertrags zu prüfen, ob die Immobilie Eigentum eines Ehegatten oder Erwerb der ehelichen Gütergemeinschaft ist. Handelt es sich um einen Erwerb der Gemeinschaft, muss der Ehepartner dem Verkauf zustimmen.
- Verlangen Sie die Anwesenheit beider Ehegatten bei der Urkunde: Stellen Sie bei der Unterzeichnung des Vorvertrags und der notariellen Urkunde sicher, dass beide Ehegatten anwesend oder vertreten sind. Der Notar muss ihre ausdrückliche Zustimmung einholen.
- Stellen Sie Fragen schriftlich: Wenn Sie Zweifel an der Gültigkeit der Urkunde haben, senden Sie ein Einschreiben an den Notar und bitten Sie ihn, bestimmte Punkte zu prüfen. Dies dient im Streitfall als Beweis.
- Bewahren Sie den gesamten Schriftverkehr auf: Heben Sie E-Mails, Briefe und Besprechungsprotokolle mit dem Notar sorgfältig auf. Im Problemfall dienen diese Dokumente dazu, das Verschulden des Notars nachzuweisen.
Vertiefung: verwandte Rechtsprechung und Entwicklungen
Der Kassationsgerichtshof hat diesen Grundsatz in mehreren späteren Urteilen bekräftigt. Beispielsweise entschied er in einem Urteil vom 12. Juli 2012 (Nr. 11-20.794), dass der Notar die Identität der Vertragsparteien überprüfen muss. In einem weiteren Urteil vom 19. September 2013 (Nr. 12-21.123) stellte er klar, dass der Notar auch die rechtlichen Fähigkeiten der Parteien prüfen muss, insbesondere bei Minderjährigen oder unter Vormundschaft stehenden Personen. Diese Rechtsprechung zeigt, dass die Sorgfaltspflicht des Notars weitreichend ist und sich auf alle Aspekte der Transaktion erstreckt.
Zudem hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 23. März 2019 zur Reform der notariellen Haftung die Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen gegen Notare von 10 auf 5 Jahre verkürzt. Diese Änderung gilt für Handlungen, die nach dem 1. Oktober 2019 begangen wurden. Für ältere Fälle gilt weiterhin die zehnjährige Verjährungsfrist. Es ist daher wichtig, schnell zu handeln, um Ihre Rechte zu wahren.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Notar auch dann haften kann, wenn die Annullierung des Vorvertrags nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist, er aber die Parteien nicht über die Risiken informiert hat. In einem Urteil vom 15. Mai 2014 (Nr. 13-16.789) verurteilte der Kassationsgerichtshof einen Notar, weil er den Käufer nicht über die Möglichkeit einer Anfechtung des Verkaufs wegen Übervorteilung informiert hatte. Dies zeigt, dass die Informationspflicht des Notars umfassend ist und sich auf alle Umstände erstreckt, die die Gültigkeit oder Zweckmäßigkeit der Transaktion beeinflussen können.

