Referenzentscheidung: cc • N° 14-16.713 • 2015-09-16 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: In Antibes wird einem jungen Vertriebsmitarbeiter, der in einem Start-up in Sophia-Antipolis eingestellt wurde, nach nur drei Wochen das Ende seiner Probezeit mitgeteilt. Der Arbeitgeber teilt ihm mit, dass er von der Ableistung der Kündigungsfrist (der Zeit zwischen Ankündigung und Beendigung) befreit sei, diese aber bezahlt werde. Der Arbeitnehmer, der der Ansicht ist, dass diese Beendigung in Wirklichkeit eine Kündigung ohne wirklichen und ernsthaften Grund verschleiert, ruft das Arbeitsgericht an. Aber was sagt das Gesetz dazu? Die Probezeit erlaubt es jeder Partei, frei zu kündigen, vorbehaltlich der Einhaltung einer Kündigungsfrist. Die Frage ist: Wird die Beendigung missbräuchlich, wenn der Arbeitgeber diese Frist bezahlt, ohne sie ableisten zu lassen?
Diese Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 16. September 2015 gibt eine klare Antwort: Nein, sofern der Arbeitnehmer die Abfindung für die Kündigungsfrist erhalten hat, kann die Beendigung nicht als Kündigung ohne wirklichen und ernsthaften Grund umqualifiziert werden. Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber, der die Probezeit beendet und den Arbeitnehmer von der Ableistung der Kündigungsfrist befreit, diese aber bezahlt, muss keinen wirklichen und ernsthaften Grund nachweisen. Diese Entscheidung ist ein Sieg für die Rechtssicherheit der Arbeitgeber, erinnert die Arbeitnehmer aber auch daran, dass die Probezeit eine prekäre Phase bleibt.
Für Vermieter, Mieter und Immobilienfachleute, die ich in meiner Kanzlei in Grasse oder Mont-de-Marsan empfange, mag diese Art von Streitigkeiten weit entfernt erscheinen. Dennoch ist die Strenge der rechtlichen Argumentation auf viele Bereiche übertragbar: Wenn ein Gesetz ein Kündigungsrecht ohne Grund vorsieht, reicht die Einhaltung der Formalitäten (wie die Zahlung einer Abfindung) aus, um eine Umqualifizierung auszuschließen. Tauchen wir in die Details dieses Urteils ein, um zu verstehen, wie es konkret angewendet wird.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr X, ein als Vertriebsmitarbeiter bei einem Unternehmen in Sophia-Antipolis eingestellter Arbeitnehmer, sieht seine dreimonatige Probezeit nach einem Monat unterbrochen. Am 13. Oktober teilt ihm der Arbeitgeber schriftlich mit, dass die Probezeit beendet wird, und befreit ihn von der Ableistung der Kündigungsfrist (die eine Woche pro vollendetem Monat Betriebszugehörigkeit beträgt, also eine Woche). Der Arbeitgeber präzisiert, dass die einwöchige Kündigungsfrist in der Schlussabrechnung bezahlt wird. Herr X erhält also eine Woche bezahlt, ohne zu arbeiten, dann endet sein Vertrag.
Herr X ficht diese Beendigung an. Er ruft das Arbeitsgericht und dann das Berufungsgericht an, da er der Ansicht ist, dass sein Arbeitgeber keinen wirklichen und ernsthaften Grund für die Kündigung hatte und die Beendigung als Kündigung ohne wirklichen und ernsthaften Grund umqualifiziert werden müsse. Er fordert Schadensersatz wegen missbräuchlicher Kündigung sowie eine Abfindung für die Kündigungsfrist (obwohl er bereits die Abfindung für die Kündigungsfrist erhalten hat). Das Berufungsgericht gibt ihm recht und verurteilt den Arbeitgeber zur Zahlung von 10.000 € Schadensersatz und 2.000 € Abfindung für die Kündigungsfrist.
Der Arbeitgeber legt Kassation ein. Er argumentiert, dass die Probezeit eine freie Kündigung ohne Grund erlaubt und dass die Zahlung der Kündigungsfrist den Arbeitnehmer von deren Ableistung befreit, die Beendigung aber nicht in eine Kündigung umwandelt. Der Kassationsgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf: Er stellt fest, dass das Berufungsgericht Artikel L. 1221-25 des Arbeitsgesetzbuchs verletzt hat, der die Beendigung der Probezeit regelt. Kurz gesagt: Sobald der Arbeitgeber die Kündigungsfrist durch Zahlung eingehalten hat, ist die Beendigung rechtmäßig und kann nicht umqualifiziert werden. Die Tatsachenrichter hatten einen Fehler begangen, indem sie einen wirklichen und ernsthaften Grund verlangten.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel L. 1221-25 des Arbeitsgesetzbuchs. Dieser Text besagt: „Wenn der Arbeitgeber die Probezeit beendet, muss er eine Kündigungsfrist einhalten“ und „Die Nichteinhaltung dieser Frist gibt dem Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung“. Aber was passiert, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Ableistung dieser Frist befreit, sie aber bezahlt? Das Gericht antwortet: Dies ändert nichts an der Art der Beendigung, die eine einfache Beendigung der Probezeit bleibt, die nicht dem Erfordernis eines wirklichen und ernsthaften Grundes unterliegt.
Die Argumentation ist wie folgt: Die Probezeit ist ihrem Wesen nach eine „Testphase“, in der jede Partei frei kündigen kann, ohne einen Grund angeben zu müssen. Die einzige Verpflichtung ist die Einhaltung einer Kündigungsfrist, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, einen anderen Job zu suchen, oder dem Arbeitgeber, einen Ersatz zu finden. Wenn der Arbeitgeber diese Frist bezahlt, ohne sie ableisten zu lassen, erfüllt er seine gesetzliche Pflicht. Die Beendigung ist daher nicht missbräuchlich. Das Berufungsgericht hatte den Fehler gemacht, anzunehmen, dass die Zahlung der Kündigungsfrist bedeute, dass der Arbeitgeber ein Verschulden oder fehlenden Grund einräume, was nicht der Fall ist.
Was nur wenige wissen: Diese Lösung ist in der Rechtsprechung ständig vertreten: Der Arbeitgeber kann die Probezeit ohne Grund beenden, selbst wenn er den Arbeitnehmer von der Ableistung der Kündigungsfrist befreit, sofern er

