Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 74-14.011 • 1976-05-11 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: Sie sind Eigentümer eines Hauses in Orléans, im historischen Viertel. Seit Jahren überqueren Sie den Hof Ihres Nachbarn, um zu Ihrem Brunnen zu gelangen – ein Recht, das Sie aus einer alten notariellen Urkunde haben. Eines Morgens entdecken Sie eine frisch gemauerte Wand, die den Weg versperrt. Die Wut steigt in Ihnen hoch. Was tun? Viele Eigentümer denken dann an die Besitzstörungsklage (Eilverfahren zur Wiederherstellung eines durch Gewalt gestörten Besitzes). Doch diese Entscheidung des Kassationshofs von 1976 wird Ihnen zeigen, dass es nicht so einfach ist.
Die Frage, die sich jeder Eigentümer stellt: Kann ich die Besitzstörungsklage nutzen, um meinen Nachbarn zu zwingen, mein Wegerecht wiederherzustellen? Die Antwort liegt in einem grundlegenden Prinzip: Die Besitzstörungsklage setzt voraus, dass Sie die tatsächliche und gegenwärtige Sachherrschaft über die streitige Sache haben. Eine Wegerecht- oder Wasserholungsdienstbarkeit, insbesondere wenn sie nicht dauerhaft (durch einzelne, zeitlich getrennte Handlungen ausgeübt) und nicht offenkundig (ohne sichtbares Zeichen wie eine Tür oder einen markierten Weg) ist, verleiht keine tatsächliche Sachherrschaft. Mit anderen Worten: Sie besitzen nicht das Grundstück Ihres Nachbarn; Sie haben nur ein Wegerecht.
Diese Entscheidung des Kassationshofs vom 11. Mai 1976 (Revision Nr. 74-14.011) ist ein Klassiker des Dienstbarkeitsrechts. Sie wurde seither durch eine ständige Rechtsprechung bestätigt. Wie können Sie also Ihre Rechte schützen, wenn Sie in dieser Situation sind? Lesen Sie weiter, ich erkläre Ihnen alles anhand konkreter Beispiele.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
In diesem Fall hatten Eigentümer eines Grundstücks – sagen wir in Montargis, um einen lokalen Bezug herzustellen – eine Wegerecht- und Wasserholungsdienstbarkeit auf dem Grundstück ihres Nachbarn, Herrn Grenot. Seit jeher überquerten sie seinen Hof, um Wasser aus ihrem Brunnen zu holen, und dieses Recht war in ihrem Eigentumstitel erwähnt. Eines schönen Tages beschloss Herr Grenot, eine Mauer zu errichten, die den Zugang zum Grundstück und zum Brunnen blockierte. Wütend verklagten die Eigentümer ihren Nachbarn, beriefen sich auf eine Störung ihres Besitzes und beantragten mit einer Besitzstörungsklage den Abriss der Mauer.
Aber: Vor Gericht hatten die Kläger Schwierigkeiten zu beweisen, dass sie ihr Wegerecht tatsächlich regelmäßig und ununterbrochen ausgeübt hatten. Sie konnten nicht zeigen, dass sie den Weg im Jahr vor der Störung genutzt oder regelmäßig Wasser geholt hatten. Ihr Besitz war sozusagen eher virtuell als real. Der Nachbar, Herr Grenot, entgegnete, die Mauer stehe auf seinem Grundstück und die Kläger hätten nie einen friedlichen und unzweideutigen Besitz gehabt.
Der Rechtsweg war klassisch: Zuerst das Tribunal de grande instance von Montargis (da sich die Ereignisse dort abspielten), dann das Berufungsgericht von Orléans und schließlich der Kassationshof. Die Tatsacheninstanzen hatten die Besitzstörungsklage abgewiesen, da die Dienstbarkeit nicht dauerhaft und nicht offenkundig und daher keiner tatsächlichen Sachherrschaft zugänglich sei. Die Kläger legten Revision ein, aber das oberste Gericht bestätigte das Berufungsurteil und setzte damit einen Schlusspunkt.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Um die Entscheidung zu verstehen, muss man auf zwei Schlüsselbegriffe zurückkommen: die Besitzstörungsklage und die Unterscheidung zwischen dauerhaften/offenkundigen und nicht dauerhaften/nicht offenkundigen Dienstbarkeiten.
Die Besitzstörungsklage (vorgesehen in Artikel 2278 des Code civil, der den Besitz gegen verbotene Eigenmacht schützt) ist ein Eilverfahren. Sie ermöglicht demjenigen, dem eine Sache gewaltsam entzogen wurde, deren sofortige Wiederherstellung zu verlangen, ohne sein Eigentumsrecht beweisen zu müssen. Sie setzt jedoch voraus, dass der Kläger die tatsächliche und gegenwärtige Sachherrschaft über die Sache hat. Wenn Ihnen zum Beispiel Ihr Auto gestohlen wird, können Sie eine Besitzstörungsklage erheben, weil Sie es physisch besaßen. Bei einem Wegerecht besitzen Sie dagegen nicht das Grundstück: Sie haben nur ein Recht, es zu betreten. Es gibt also keine tatsächliche Sachherrschaft, die geschützt werden könnte.
Weiterhin werden Dienstbarkeiten in zwei Kategorien eingeteilt: dauerhafte und offenkundige Dienstbarkeiten (wie ein Fensterrecht, eine Wasserleitung, ein sichtbarer befahrbarer Weg) und nicht dauerhafte und nicht offenkundige Dienstbarkeiten (wie ein einfacher Fußweg, gelegentliches Wasserholen). Bei ersteren kann der Besitz ausgeübt und geschützt werden. Bei letzteren geht das Gesetz davon aus, dass sie nur durch Titel (notarielle Urkunde) und nicht durch Ersitzung (langjährigen Besitz) erworben werden können. Der Kassationshof zieht die logische Konsequenz: Wenn eine nicht dauerhafte und nicht offenkundige Dienstbarkeit nicht Gegenstand eines rechtlichen Besitzes sein kann, kann sie auch nicht von der Besitzstörungsklage profitieren.
In diesem Fall stellten die Richter daher fest, dass die Wegerecht- und Wasserholungsdienstbarkeit nicht dauerhaft (da durch einzelne Handlungen ausgeübt) und nicht offenkundig (kein äußeres Zeichen wie eine Tür oder ein gepflasterter Weg) war. Folglich konnten sich die Kläger nicht auf eine tatsächliche Sachherrschaft berufen, und die gewaltsame Entziehung (die Mauer) stellte keine Besitzstörung dar. Der Kassationshof wies die Revision zurück und bestätigte, dass die Besitzstörungsklage im vorliegenden Fall unmöglich war.
Diese Entscheidung ist keine Abweichung: Sie fügt sich in eine ständige Rechtsprechung ein. Sie erinnert an einen grundlegenden Grundsatz: Was keiner Sachherrschaft zugänglich ist, kann nicht durch besitzrechtliche Mittel geschützt werden.
Was das für Sie bedeutet – konkret
Wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind, das mit einem Wegerecht belastet ist

