Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 74-10.337 • 1975-06-03 • Entscheidung einsehen →
Ein Eigentümer eines umschlossenen Grundstücks wird von seinem Nachbarn am Zugang zur öffentlichen Straße gehindert. Nach einer ersten gerichtlichen Entscheidung, die eine Beweisaufnahme anordnet und ausdrücklich die Rechte der Parteien vorbehält, erhebt er eine neue Klage, diesmal eine possessorische. Es stellt sich die Frage: Hat diese erste, inzwischen rechtskräftige Entscheidung Rechtskraft und macht sie die zweite Klage unzulässig?
Die Frage, die sich jeder Eigentümer stellt, der mit einer Nachbarschaftsstörung konfrontiert ist: Hindert mich ein erstes Urteil, das lediglich eine Sachverständigenbegutachtung oder eine Ortsbesichtigung anordnet, daran, erneut vor den Richter zu treten, um mein Recht anerkennen zu lassen? Mit anderen Worten: Hat dieses erste Urteil Rechtskraft?
Diese Entscheidung der dritten Zivilkammer des Kassationshofs gibt eine klare Antwort: Solange der Tenor des Urteils ausdrücklich alle Rechte und Einwendungen der Parteien vorbehält und lediglich eine Beweisaufnahme ohne Vorentscheidung zur Sache anordnet, entzieht es dem Richter nicht die Zuständigkeit und hindert eine neue Klage nicht. Im vorliegenden Fall bleibt die Besitzstörungsklage (possessorische Klage zur Beseitigung einer Besitzstörung) zulässig, selbst nach einer ersten unanfechtbaren Entscheidung, sofern diese den Rechtsstreit nicht entschieden hat.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Ein Eigentümer besitzt ein Grundstück, das zur Erreichung der öffentlichen Straße einen Weg über das Nachbargrundstück nutzen muss. Seit Jahren passiert er diesen Weg ohne Schwierigkeiten. Doch eines Tages versperrt der Nachbar ihm den Durchgang mit der Begründung, es habe sich nur um eine Duldung gehandelt. Der umschlossene Eigentümer, der sein Recht auf den Zustand der Umschlossenheit (Fehlen eines ausreichenden Zugangs zur öffentlichen Straße) stützt, ruft das Amtsgericht an. Der Richter ordnet durch ein Zwischenurteil eine Ortsbesichtigung und eine Untersuchung an, um insbesondere den Zeitpunkt der Störungen zu ermitteln, und behält ausdrücklich alle Rechte und Einwendungen der Parteien vor. Dieses Urteil wird rechtskräftig. Einige Zeit später verklagt der umschlossene Eigentümer den Nachbarn erneut, diesmal auf Besitzstörungsklage wegen Störung seines Besitzes. Der Nachbar wendet die Rechtskraft des ersten Urteils ein. Das Berufungsgericht gibt ihm recht und erklärt die Klage für unzulässig. Der umschlossene Eigentümer legt Kassation ein. Das oberste Gericht hebt das Berufungsurteil auf: Das erste Urteil, das alle Rechte und Einwendungen vorbehielt und lediglich eine Beweisaufnahme ohne Vorentscheidung zur Sache anordnete, entbehrt der Rechtskraft. Die Besitzstörungsklage ist daher zulässig.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf einen grundlegenden Grundsatz des Zivilprozessrechts: Die Rechtskraft (Artikel 1355 des Code civil) erstreckt sich nur auf das, was im Tenor des Urteils entschieden wurde. Ein Zwischenurteil, das sich darauf beschränkt, eine Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten, Ortsbesichtigung, Untersuchung) anzuordnen, ohne eine Streitfrage zu entscheiden, hat keine Rechtskraft, selbst wenn es rechtskräftig geworden ist.
Im vorliegenden Fall behielt der Tenor des ersten Urteils ausdrücklich alle Rechte und Einwendungen der Parteien vor. Mit anderen Worten: Der Richter hatte in der Sache nichts entschieden: Er hatte weder gesagt, ob der Eigentümer ein Wegerecht hatte, noch ob die Störungen begründet waren. Er hatte lediglich angeordnet, die Tatsachen zu überprüfen. Daher konnte dieses Urteil einer neuen Klage, hier einer possessorischen Klage, nicht entgegenstehen.
Der Gerichtshof stellt außerdem klar, dass im Falle einer Umschlossenheit (enclave) die Tatsache der Umschlossenheit selbst den Titel darstellt, der die possessorische Klage ermöglicht. Erklärung: Um im Besitzprozess zu klagen (d.h. um den Richter zu bitten, eine Besitzstörung zu beseitigen), muss man einen ruhigen und unzweideutigen Besitz seit mindestens einem Jahr nachweisen. Für ein auf Umschlossenheit beruhendes Wegerecht befreit das Gesetz (Artikel 682 des Code civil) den umschlossenen Eigentümer jedoch vom Nachweis eines Titels: Der Zustand der Umschlossenheit genügt. Somit kann der mit einem Antrag auf Aufrechterhaltung eines Wegerechts befasste Richter das Vorliegen der Umschlossenheit prüfen, ohne die Regel der Nichtkumulation von possessorischer und petitorischer Klage zu verletzen (die eine Vermischung beider Klagen verbietet).
Was nur wenige wissen: Diese Entscheidung, obwohl alt, bleibt ein Referenzpunkt für die Unterscheidung zwischen Urteilen, die die Sache entscheiden, und solchen, die lediglich der Beweisaufnahme dienen. Sie wurde später in zahlreichen Entscheidungen bestätigt.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Eigentümer eines umschlossenen Grundstücks sind, schützt Sie diese Entscheidung: Ein erstes Urteil, das lediglich eine Sachverständigenbegutachtung anordnet, hindert Sie nicht daran, anschließend eine Besitzstörungsklage zu erheben, um eine Störung zu beseitigen. Achtung jedoch: Hätte das erste Urteil eine Frage entschieden (z.B. „es steht fest, dass der Durchgang nur eine Duldung ist“), dann würde die Rechtskraft greifen.
Für einen Mieter: Wenn Ihnen ein Wegerecht zum Zugang zu Ihrer Wohnung zusteht und der Eigentümer es Ihnen versperrt, können Sie possessorisch klagen, selbst wenn ein vorheriges Urteil eine Feststellung angeordnet hatte. Aber Achtung: Sie müssen einen ruhigen und ununterbrochenen Besitz seit mindestens einem Jahr nachweisen.
Für einen Käufer: Prüfen Sie vor dem Kauf eines Grundstücks, ob es umschlossen ist und ob ein Wegerecht durch eine gerichtliche Entscheidung anerkannt wurde. Wenn lediglich eine Beweisaufnahme angeordnet wurde, ist der Rechtsstreit nicht beendet. Bestehen Sie besser auf einem Vergleich oder einem rechtskräftigen Urteil in der Sache.
In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen einem Eigentümer die Rechtskraft eines

