Referenzentscheidung: cc • Nr. 89-85.530 • 1990-06-06 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Inhaber eines Lieferunternehmens in Sophia-Antipolis, diesem Technologiezentrum, in dem tägliche Fahrten an der Tagesordnung sind. Ihr Fahrer riskiert nach einer Verkehrsverstoß den Führerscheinentzug. Dann stellt sich die entscheidende Frage: Kann das Gericht diesen Entzug so anpassen, dass er weiterarbeiten kann? Genau diese Frage klärt eine Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 6. Juni 1990, die alle betrifft, deren Berufstätigkeit vom Fahren abhängt.
In meinem Gerichtsbezirk Grasse, wo ich seit über fünfzehn Jahren tätig bin, taucht diese Frage regelmäßig auf. Von Handwerkern aus Vallauris, deren Lieferwagen das wichtigste Arbeitsmittel ist, bis zu Vertretern aus Sophia-Antipolis, die in der Region unterwegs sind – viele Berufstätige stehen vor diesem Problem. Aber was ändert diese Entscheidung konkret für Sie?
Der Kassationsgerichtshof gibt in seinem Urteil Nr. 89-85.530 eine klare Antwort: Wird der Führerscheinentzug als Zusatzstrafe verhängt (d.h. zusätzlich zu einer Hauptstrafe), darf das Gericht ihn nicht anpassen, um dem Verurteilten das Fahren bestimmter Fahrzeuge für seine Berufstätigkeit zu erlauben. Diese Unterscheidung, die technisch erscheint, hat sehr konkrete Folgen, die wir gemeinsam analysieren werden.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Nehmen wir das Beispiel von Herrn Martin, einem Bauunternehmer aus Sophia-Antipolis. Als Inhaber seines Unternehmens nutzt er täglich seinen Nutzfahrzeug, um zu Baustellen zu fahren, Material zu transportieren und Kunden zu treffen. Eines Tages, nach einem schweren Verkehrsverstoß, steht er vor dem Strafgericht (der für Straftaten zuständigen Gerichtsbarkeit).
Der Sachverhalt ist einfach: Herr Martin hat gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Das Gericht verurteilt ihn zu einer Hauptstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung (d.h. er muss nicht ins Gefängnis, wenn er bestimmte Auflagen erfüllt) und 3.000 Francs Geldstrafe. Die Richter verhängen jedoch zusätzlich eine Zusatzstrafe: den Führerscheinentzug für 18 Monate.
Angesichts dieser Entscheidung bitten Herr Martin und sein Anwalt das Gericht, den Entzug anzupassen. Ihr Argument? Ohne Führerschein kann Herr Martin seinen Beruf nicht mehr ausüben. Sie schlagen vor, dass der Entzug für private Fahrten bestehen bleibt, er aber sein Nutzfahrzeug für die Arbeit fahren darf. Eine vernünftige Lösung, oder?
Das Gericht lehnt diesen Antrag ab. Die Richter sind der Ansicht, dass der Führerscheinentzug als Zusatzstrafe nicht angepasst werden kann, um berufliches Fahren zu erlauben. Herr Martin legt Berufung ein, aber das Berufungsgericht bestätigt das Urteil. Schließlich wird der Fall vor dem Kassationsgerichtshof (dem höchsten französischen Gerichtshof) verhandelt, was zu der heute analysierten Entscheidung führt.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof analysiert in seinem Urteil vom 6. Juni 1990 die rechtliche Grundlage der Entscheidung der Vorinstanzen. Die Begründung beruht auf einer entscheidenden Unterscheidung zwischen zwei Situationen: wenn der Führerscheinentzug eine Hauptstrafe ist und wenn er eine Zusatzstrafe ist.
Einerseits gibt es Artikel 43-3 des Strafgesetzbuchs (der die Strafen und deren Vollstreckung regelt). Dieser Artikel erlaubt dem Gericht, bei Verhängung des Führerscheinentzugs als Hauptstrafe die Vollstreckung anzupassen. Mit anderen Worten: Ist der Entzug die Hauptstrafe, kann das Gericht dem Verurteilten erlauben, für die Arbeit zu fahren. Dies nennt man eine Modalität der Strafvollstreckung.
Andererseits gibt es Artikel 55-1 des Strafgesetzbuchs. Dieser Artikel gibt dem Gericht die Möglichkeit, den Verurteilten ganz oder teilweise von den Zusatzstrafen zu befreien. Kurz gesagt: Handelt es sich um eine Zusatzstrafe, kann das Gericht sie reduzieren oder sogar aufheben.
Allerdings stellt der Kassationsgerichtshof klar, dass die von Herrn Martin beantragte Anpassung keine Reduzierung der Zusatzstrafe darstellt, die auf der Grundlage von Artikel 55-1 hätte angeordnet werden können. Nein, es handelt sich um eine Modalität der Strafvollstreckung, die nur durch Artikel 43-3 des Strafgesetzbuchs erlaubt ist. Dieser Artikel 43-3 gilt jedoch nur, wenn der Führerscheinentzug als Hauptstrafe verhängt wird.
Was nur wenige wissen: Diese Unterscheidung hat ihre Wurzeln in der Philosophie des Strafrechts selbst. Die Zusatzstrafe soll die abschreckende und präventive Wirkung der Sanktion verstärken. Eine Anpassung aus beruflichen Gründen könnte diese Wirkung abschwächen. Der Kassationsgerichtshof bestätigt damit eine ständige Rechtsprechung: Die Richter sind nicht befugt, einem Verurteilten das Fahren bestimmter Fahrzeuge für seine Berufstätigkeit zu erlauben, wenn der Führerscheinentzug eine Zusatzstrafe ist.
Was das für Sie bedeutet – konkret
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