Entscheidungsfundstelle: cc • Nr. 89-12.569 • 1991-04-17 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Montreuil, in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mit 30 Einheiten. Seit Jahren beschädigen Wassereinbrüche Ihre Decke. Die Eigentümerversammlung (EV) beschließt einen Beschluss, „den Verwaltungsbeirat zu ermächtigen, eine Klage gegen den Bauträger zu erheben“. Der Verwalter wird nicht erwähnt. Dennoch verklagt er den Bauträger. Ergebnis? Das Berufungsgericht erklärt die Klage für unzulässig: Der Verwalter hatte keine Befugnis zu handeln, da die Ermächtigung nur dem Verwaltungsbeirat erteilt worden war. Der Kassationsgerichtshof bestätigt dies 1991. Eine Entscheidung, die technisch erscheint, aber monatelange Verfahren und Tausende von Euro an Kosten zunichtemachen kann. Was also tun, damit Ihre WEG nicht in diese Sackgasse gerät?
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
In diesem Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft (vertreten durch den Verwalter Z...) eine Klage wegen Gewährleistung (décennale) (10-jährige Haftung der Bauunternehmer) gegen den Bauträger eines Gebäudes erhoben. Die technische Prüfung erfolgte durch das Büro Véritas. Die Eigentümerversammlung hatte jedoch folgenden Beschluss gefasst: „Der Verwaltungsbeirat wird ermächtigt, alle rechtlichen Schritte gegen die Bauunternehmer einzuleiten.“ Der Verwalter, der sich für bevollmächtigt hielt, verklagte den Bauträger in eigenem Namen. Der Beklagte (der Bauträger) rügte einen „Mangel an Vertretungsmacht“: Der Verwalter hatte keine Ermächtigung der EV erhalten, da diese dem Verwaltungsbeirat erteilt worden war. Der Verwalter handelte ohne gültige Vollmacht. Das Berufungsgericht erklärte die Klage für unzulässig, und der Kassationsgerichtshof bestätigte dies. Rechtlich veranschaulicht diese Entscheidung einen grundlegenden Grundsatz: Der Verwalter darf nur mit ausdrücklicher Ermächtigung der Eigentümerversammlung klagen. Und wenn die Ermächtigung einem anderen Organ (Verwaltungsbeirat) erteilt wird, hat der Verwalter keine Befugnis zu handeln.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel 55 des Dekrets vom 17. März 1967 (heute kodifiziert in Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 1965): Der Verwalter ist der Vertreter der WEG, aber um zu klagen (Partei eines Prozesses zu sein), muss er von der Eigentümerversammlung ermächtigt werden. Hier hatte die EV „den Verwaltungsbeirat“ ermächtigt, nicht den Verwalter. Der Verwaltungsbeirat ist jedoch kein Organ mit eigener Rechtspersönlichkeit, um vor Gericht zu klagen: Er kann nicht Partei des Verfahrens sein. Daher war die Ermächtigung unwirksam. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht festgestellt, dass dem Verwalter die Vertretungsmacht fehlte. Der Beklagte (Bauträger) hatte das Recht, diese Prozessvoraussetzung (Verteidigungsmittel, das die Klage ohne Prüfung der Begründetheit blockiert) geltend zu machen. In der Praxis bedeutet dies, dass selbst wenn die WEG in der Sache Recht hat (Baumängel), das Verfahren aufgehoben wird, wenn der Verwalter nicht die richtige Vollmacht hat. Der Kassationsgerichtshof erinnert daran, dass der Formalismus die Verteidigungsrechte schützt: Ein Beklagter darf nicht von einer nicht befugten Person verklagt werden. Diese Entscheidung ist ein Klassiker des WEG-Rechts, der regelmäßig von den Gerichten in Erinnerung gerufen wird.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für Wohnungseigentümer: Überprüfen Sie bei jeder EV, die eine Klage beschließt, ob der Beschluss ausdrücklich den Verwalter (oder seinen Vertreter) als zur Klage befugt bezeichnet. Eine unklare Formulierung kann alles scheitern lassen. Für Verwalter: Klagen Sie nicht voreilig, wenn die Ermächtigung nicht eindeutig ist. Ein Beispiel: In Bobigny verklagte ein Verwalter den Bauträger wegen Mängeln; die EV hatte beschlossen: „Ermächtigung des Verwaltungsbeirats, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.“ Das Gericht erklärte die Klage für unzulässig und verurteilte die WEG zu den Kosten und zur Zahlung von 3.000 € an den Beklagten. Für beklagte Bauträger: Dies ist eine wirksame Verteidigung. Wenn der Verwalter Sie verklagt, fordern Sie sofort eine Kopie des EV-Protokolls an, um die Ermächtigung zu überprüfen.
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Formulieren Sie Beschlüsse präzise: In der EV sollte der Beschluss lauten: „Ermächtigt den Verwalter, Klage gegen [Name des Beklagten] wegen [Gegenstand] zu erheben“ – keine vagen Formulierungen wie „Verwaltungsbeirat“.
- Bewahren Sie die EV-Protokolle auf: Der Verwalter muss den Beschluss der Klageschrift beifügen, um seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Ohne dies ist die Klage unzulässig.
- Überprüfen Sie die Vollmacht vor Klageerhebung: Der Verwalter muss sicherstellen, dass die Ermächtigung ausdrücklich und an ihn gerichtet ist. Im Zweifel berufen Sie eine neue EV ein.
- Wenn Sie Beklagter sind, fordern Sie die Vorlage des Protokolls: Rügen Sie in den ersten Schriftsätzen den Mangel an Vertretungsmacht, wenn die Ermächtigung unklar ist. Vo

