Immobilier

Schwarzarbeit eines Ausländers ohne Aufenthaltstitel: Kumulierung von Entschädigungen verboten, Wahl der günstigsten Regelung

📅 Décision du 18 März 2020⚖️ Cour de cassation👁️ 8 vues📖 5 min de lecture

Der Kassationshof stellt klar, dass ein ausländischer Arbeitnehmer, der ohne Aufenthaltstitel beschäftigt wird, die pauschale Entschädigung für Schwarzarbeit und die Entschädigungen für rückständigen Lohn und Kündigung, die für die Beschäftigung eines Ausländers ohne Aufenthaltstitel vorgesehen sind, nicht kumulieren kann. Er muss die günstigste Regelung wählen, ohne Kumulierung.

Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 18-24.982 • 2020-03-18 • Entscheidung einsehen →

Stellen Sie sich einen Arbeitgeber in Cournon-d'Auvergne vor, der einen Gärtner ohne Papiere einstellt und ihn zwei Jahre lang schwarz bezahlt. Eines Tages erfährt der Arbeitnehmer von seinen Rechten und fordert Entschädigungen. Kann er die Entschädigung für Schwarzarbeit und die für die Beschäftigung eines Ausländers ohne Aufenthaltstitel kumulieren? Der Kassationshof antwortet mit Nein, bietet ihm aber eine Wahl: das für ihn günstigere Gesetz. Eine Entscheidung, die die Lage für Arbeitgeber ändert, aber auch für Vermieter, die sich ohne ihr Wissen in einer ähnlichen Situation wiederfinden könnten.

Diese Frage stellen Sie sich vielleicht, wenn Sie einen Gärtner, Hausmeister oder anderes Personal beschäftigen, ohne dessen Aufenthaltstitel zu überprüfen. Die Entscheidung vom 18. März 2020 (Nr. 18-24.982) klärt die Spielregeln: keine doppelte Bestrafung für den Arbeitgeber, aber auch keine doppelte Entschädigung für den Arbeitnehmer. Erläuterungen.

Hinter juristischem Fachjargon verbirgt sich eine menschliche Angelegenheit: ein ausgebeuteter ausländischer Arbeitnehmer, ein Arbeitgeber, der viel riskiert. Und wenn Sie in dieser Situation sind, sollten Sie wissen, dass die Gerichte von Clermont-Ferrand bis Paris diese Regel nun streng anwenden.

Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte

Herr Y, ein ausländischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel, wurde von einem Reinigungsunternehmen in Clermont-Ferrand eingestellt. Mehrere Monate lang arbeitete er ohne gemeldeten Arbeitsvertrag und wurde bar bezahlt. Als das Arbeitsverhältnis endete, wandte er sich an das Arbeitsgericht, um Entschädigungen zu erhalten. Zwei Texte standen ihm zur Verfügung: Artikel L. 8223-1 des Arbeitsgesetzbuchs (pauschale Entschädigung für Schwarzarbeit in Höhe von sechs Monatsgehältern) und die Artikel L. 8252-1 bis L. 8252-4 (rückständiger Lohn und Kündigungsentschädigung für die Beschäftigung eines Ausländers ohne Aufenthaltstitel).

Der Arbeitnehmer forderte die Kumulierung beider, also fast 18.000 €. Der Arbeitgeber hingegen argumentierte, dass man sich für eine oder die andere entscheiden müsse, da Schwarzarbeit und die Beschäftigung eines Ausländers ohne Aufenthaltstitel zwei verschiedene Verstöße seien, das Gesetz jedoch die Kumulierung von Entschädigungen verbiete. Das Berufungsgericht Paris gab dem Arbeitgeber am 29. Juni 2017 recht: Es verglich die beiden Regelungen und sprach dem Arbeitnehmer die für ihn günstigere zu, nämlich den rückständigen Lohn (12.000 €) und die Kündigungsentschädigung (3.000 €), also insgesamt 15.000 €, gegenüber 6 Monatsgehältern (12.000 €) für die Schwarzarbeitsentschädigung.

Herr Y legte Kassation ein. Der Kassationshof wies seine Klage am 18. März 2020 ab und billigte die Argumentation des Berufungsgerichts: keine Kumulierung, sondern Anwendung der günstigsten Regelung. Eine Entscheidung, die eine ständige Rechtsprechung bestätigt und Arbeitgeber beruhigt, dass es keine doppelte Bestrafung gibt.

Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt

Der Kassationshof stützt sich auf zwei Schlüsseltexte. Artikel L. 8223-1 des Arbeitsgesetzbuchs (der Schwarzarbeit mit einer pauschalen Entschädigung in Höhe von sechs Monatsgehältern sanktioniert) und die Artikel L. 8252-1 bis L. 8252-4 (die für die Beschäftigung eines Ausländers ohne Aufenthaltstitel die Zahlung rückständiger Löhne und eine Kündigungsentschädigung von mindestens einem Monatsgehalt vorsehen).

Die Argumentation ist einfach: Diese beiden Entschädigungsregelungen haben denselben Zweck – den Schaden zu ersetzen, den der Arbeitnehmer aufgrund des fehlenden Titels und der Verschleierung der Beschäftigung erlitten hat. Eine Kumulierung würde bedeuten, denselben Schaden zweimal zu entschädigen, was das französische Recht verbietet (Grundsatz der vollständigen Entschädigung ohne Doppelentschädigung).

Bringt der Gerichtshof Neues? Nein, er bestätigt eine bereits etablierte Position. Aber er präzisiert eine wichtige Nuance: Der Richter muss die beiden Regelungen vergleichen und die anwenden, die für den Arbeitnehmer günstiger ist. In diesem Fall war der rückständige Lohn (12.000 €) plus die Kündigungsentschädigung (3.000 €) = 15.000 € höher als die pauschale Schwarzarbeitsentschädigung (12.000 €). Daher wurde die erste Regelung angewendet.

Die Argumente des Arbeitgebers (keine Kumulierung) setzten sich also durch. Der Arbeitnehmer argumentierte, dass die beiden Texte unterschiedliche Ziele verfolgten: der eine entschädige die Schwarzarbeit, der andere das Fehlen des Titels. Aber der Gerichtshof befand, dass der Schaden einheitlich sei: die Tatsache, ohne Anmeldung und ohne Titel gearbeitet zu haben. Eine rhetorische Frage: Kann man die beiden wirklich trennen? Die Antwort ist nein.

Was das für Sie konkret ändert

Wenn Sie Arbeitgeber sind, schützt Sie diese Entscheidung vor einer doppelten Entschädigung, entbindet Sie aber nicht von der Zahlung des Geschuldeten. Wenn Sie einen Ausländer ohne Aufenthaltstitel beschäftigt haben, müssen Sie entweder die pauschale Entschädigung von sechs Monatsgehältern oder den rückständigen Lohn plus die Kündigungsentschädigung zahlen, je nachdem, was für den Arbeitnehmer günstiger ist. In beiden Fällen kann der Betrag hoch sein: Bei einem Gehalt von 2.000 € pro Monat sind sechs Monate = 12.000 €, oder rückständiger Lohn für zwei Jahre = 48.000 € plus 2.000 € Kündigung = 50.000 €. Der Richter wählt den höheren Betrag.

Wenn Sie ausländischer Arbeitnehmer sind, können Sie nicht kumulieren, aber Sie sollten wachsam sein: Bitten Sie Ihren Anwalt, zu berechnen, welche Option für Sie günstiger ist. In Clermont-Ferrand zeigte ein aktueller Fall, dass ein Arbeitnehmer 18.000 € rückständigen Lohn erhielt, gegenüber 12.000 € für die pauschale Entschädigung.

Für Vermieter, die einen Hausmeister oder Gärtner beschäftigen, gilt dieselbe Regel. Überprüfen Sie sorgfältig die Aufenthaltstitel Ihrer Angestellten, denn bei einer Kontrolle riskieren Sie ein Verwaltungsgeld von bis zu 15.000 € pro Arbeitnehmer, zusätzlich zu den Entschädigungen.

Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden

  • Überprüfen Sie systematisch

Questions fréquentes

Puis-je cumuler l'indemnité pour travail dissimulé et celle pour emploi d'un étranger sans titre ?

Non, la Cour de cassation interdit le cumul. Vous devez bénéficier de la disposition la plus favorable, soit l'indemnité forfaitaire de six mois de salaire, soit le rappel de salaire et l'indemnité de rupture prévus pour l'emploi d'un étranger sans titre.

Comment savoir quelle indemnité est la plus avantageuse ?

Comparez le montant de six mois de salaire (indemnité forfaitaire de travail dissimulé) avec le rappel de salaire impayé plus un mois de salaire (indemnité de rupture). Le juge retiendra le montant le plus élevé.

Quels sont les risques pour l'employeur ?

En plus des indemnités dues au salarié, l'employeur s'expose à une amende administrative pouvant aller jusqu'à 15 000 € par salarié étranger sans titre, et à des poursuites pénales pour travail dissimulé.

Que faire si je suis un salarié étranger concerné ?

Consultez un avocat spécialisé pour évaluer vos droits. Ne signez aucune transaction ou quittance sans conseil, car vous pourriez perdre vos droits à des indemnités plus élevées.

Cette décision s'applique-t-elle dans toute la France ?

Oui, elle fait jurisprudence. Tous les conseils de prud'hommes et cours d'appel doivent l'appliquer, que vous soyez à Clermont-Ferrand, Paris ou ailleurs.

Informations juridiques

  • Numéro: 18-24.982
  • Juridiction: Cour de cassation
  • Date de décision: 18 mars 2020

Mots-clés

travail dissimuléétranger sans titreindemnitéCour de cassationdroit du travail

Cas d'usage pratiques

1

Employeur à Cournon-d'Auvergne ayant embauché un jardinier sans titre

Un propriétaire bailleur emploie un jardinier étranger sans titre de séjour depuis 18 mois, payé 1 500 € par mois en espèces. Le salarié découvre ses droits et réclame des indemnités.

Application pratique:

L'employeur doit comparer l'indemnité forfaitaire de travail dissimulé (6 x 1 500 = 9 000 €) avec le rappel de salaire (18 x 1 500 = 27 000 €) plus l'indemnité de rupture (1 500 €) = 28 500 €. Le juge retiendra le second montant. L'employeur devra payer 28 500 €, plus d'éventuelles amendes.

2

Salarié étranger à Clermont-Ferrand travaillant au noir dans un restaurant

Un salarié sans titre travaille 12 mois dans un restaurant, payé 1 800 € par mois sans déclaration. Il est licencié verbalement.

Application pratique:

Il peut réclamer soit 6 x 1 800 = 10 800 € (indemnité forfaitaire), soit 12 x 1 800 = 21 600 € de rappel de salaire + 1 800 € d'indemnité de rupture = 23 400 €. Le juge choisira le second. Le salarié doit agir dans les 5 ans.

3

Propriétaire bailleur employant un gardien sans titre à Cournon-d'Auvergne

Un propriétaire emploie un gardien d'immeuble étranger sans titre depuis 2 ans, salaire 1 200 €/mois. L'Urssaf contrôle et découvre la situation.

Application pratique:

Le propriétaire risque une amende administrative de 15 000 €, en plus des indemnités au salarié (rappel de salaire sur 2 ans = 28 800 € + indemnité de rupture 1 200 € = 30 000 €). Il doit régulariser immédiatement et consulter un avocat.

CZ

À propos de l'auteur

Maître Cécile Zakine — Avocate au Barreau des Alpes-Maritimes, Docteur en Droit, spécialisée en droit immobilier et foncier. Chaque article de ce magazine est rédigé à partir de l'analyse d'une décision de jurisprudence réelle, commentée et mise en perspective par Maître Zakine.

Voir le cabinet →

Avertissement: Les analyses présentées sur ce site sont fournies à titre informatif uniquement et ne constituent pas des conseils juridiques personnalisés. Pour une consultation adaptée à votre situation, contactez un avocat.

Rechtsanwältin Maître Zakine, Doktor der Rechtswissenschaften

Beratung per Telefon und Videokonferenz — Schnelle Terminvergabe

Termin vereinbaren
1. Beratung 30 Minuten - 45€