Entscheidungsreferenz: cc • N° 04-11.279 • 2005-03-17 • Entscheidung einsehen →
Sie sind Mieter im ersten Stock eines Gebäudes in Thann, und die prächtige Zeder des Nachbarn ist so gewachsen, dass sie Ihnen nun vollständig die Aussicht auf die Vogesen versperrt. Sie bitten ihn höflich, sie zurückzuschneiden, aber er weigert sich mit der Begründung, Sie seien nur Mieter und nicht berechtigt, zu klagen. Irrtum: Der Kassationsgerichtshof hat dies 2005 entschieden. Was sagt das Gesetz? Wer kann klagen? Und vor allem, was kostet es? Dieser Artikel erklärt Ihnen alles Schritt für Schritt.
Der Grundsatz, dass niemand seinem Nachbarn eine Störung verursachen darf, ist ein Pfeiler des französischen Rechts. Aber wie weit reicht er? Gilt er für Mieter, für Personen ohne Rechtstitel, für Miteigentümer? Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 17. März 2005 (Nr. 04-11.279) gibt eine klare Antwort: Ja, unabhängig vom Besitztitel. Ein Mieter kann seinen Nachbarn durchaus wegen eines Baumes verklagen, der seine Aussicht blockiert. Das wird viele Einwohner von Cernay oder anderswo beruhigen.
In diesem Artikel erzähle ich Ihnen die Fakten, analysiere die Argumentation der Richter und gebe Ihnen konkrete Ratschläge, wie Sie solche Streitigkeiten vermeiden oder bewältigen können. Denn ja, ein Baum kann eine Quelle von Konflikten, aber auch von Recht sein.
Die Fakten: eine Geschichte, wie sie jeden Tag passiert
Herr und Frau Y., Eigentümer eines Gebäudes in Thann, haben einen Mieter im ersten Stock. Dieser Mieter, den ich Herrn X. nenne, genießt eine Wohnung mit Aussicht … bis eines Tages ein im Garten der Y. gepflanzter Baum so dicht wird, dass er das Wohnzimmerfenster vollständig verdeckt. Herr X. sieht nur noch Äste. Er bittet seine Vermieter, den Baum zurückzuschneiden, aber diese lehnen ab: „Sie sind nur Mieter, Sie haben sich nicht über unseren Baum zu beschweren!“
Herr X. beschließt daraufhin, die Y. vor dem tribunal d'instance (heute tribunal de proximité) wegen ungewöhnlicher Nachbarschaftsstörung zu verklagen. Er beantragt, die Eigentümer zum Rückschnitt des Baumes und zur Zahlung von Schadensersatz für den über mehrere Monate erlittenen Verlust der Aussicht zu verurteilen. Die Y. bestreiten: Ihrer Ansicht nach kann die Nachbarschaftsstörung nur von einem Eigentümer, nicht von einem bloßen Bewohner geltend gemacht werden.
Das Gericht gibt Herrn X. in erster Instanz Recht. Die Y. legen Berufung ein, aber das Berufungsgericht bestätigt das Urteil. Daraufhin legen sie Kassation ein. Am 17. März 2005 weist der Kassationsgerichtshof ihre Beschwerde zurück und bestätigt die Entscheidung der Tatsachenrichter. Er stellt fest, dass „der Grundsatz, dass niemand seinem Nachbarn eine Störung verursachen darf, für alle Bewohner eines Gebäudes in Wohnungseigentümergemeinschaft gilt, unabhängig von ihrem Besitztitel“. Mit anderen Worten: Ob Sie Eigentümer, Mieter oder sogar Bewohner ohne Rechtstitel sind, Sie können gegen einen Nachbarn vorgehen, der Ihnen eine ungewöhnliche Störung verursacht.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz: Artikel 1240 des Code civil (ehemals 1382), der besagt, dass „jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, denjenigen, der sie verschuldet hat, zur Wiedergutmachung verpflichtet“. Im Nachbarschaftsrecht wird dieser Grundsatz durch das Verbot, seinem Nachbarn eine ungewöhnliche Störung zu verursachen, umgesetzt. Die Besonderheit dieses Falles ist, dass der Kläger kein Eigentümer, sondern Mieter war.
Die Richter des Kassationsgerichtshofs erinnern daran, dass dieser Grundsatz ordre public ist und jede Person schützt, die einen Schaden erleidet, unabhängig von ihrem Besitztitel. Sie weisen das Argument der Y. zurück, dass nur der Eigentümer klagen könne. Warum? Weil die Störung den Wohngebrauch des Bewohners unmittelbar beeinträchtigt, wer auch immer er ist. Wenn die Aussicht blockiert ist, leidet der Mieter täglich darunter, nicht der Eigentümer, der anderswo wohnt.
Dies ist eine Bestätigung der Rechtsprechung: Der Kassationsgerichtshof hatte bereits in diesem Sinne entschieden (z.B. Civ. 3e, 4. Juli 1972), aber er bekräftigt es hier mit Nachdruck. Es gibt keine Kehrtwende, sondern eine willkommene Klarstellung. Die Argumente der Y. waren daher rechtlich unbegründet. Der Gerichtshof hat nicht die Begründetheit der Störung geprüft (ob der Baum wirklich die Aussicht versperrte), da dies Sache der Tatsachenrichter war. Er beschränkte sich darauf, den Grundsatz der Zulässigkeit der Klage zu bestätigen.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Mieter in Cernay sind und der Feigenbaum des Nachbarn Ihnen das Licht nimmt, können Sie ihn verklagen, ohne auf die Zustimmung Ihres Vermieters warten zu müssen. Achtung jedoch: Sie müssen beweisen, dass die Störung ungewöhnlich ist. Eine bloße Unannehmlichkeit (etwas Schatten) reicht nicht aus. Es muss ein tatsächlicher Schaden vorliegen: Verlust der Aussicht, übermäßige Verdunkelung, herabfallende Äste usw.
Für vermietende Eigentümer bedeutet diese Entscheidung, dass Sie direkt von Ihrem Mieter verklagt werden können, auch wenn Sie nicht vor Ort wohnen. Im Fall von Thann mussten die Y. den Rückschnitt und Schadensersatz zahlen. Geschätzte Kosten: zwischen 300 € und 1.500 € für den Rückschnitt, plus 500 € bis 2.000 € Schadensersatz je nach Dauer der Störung. Dazu kommen die Anwaltskosten (rechnen Sie mit 1.500 € bis 3.000 € für ein Verfahren erster Instanz).
Für Miteigentümer gilt die gleiche Regel: Ein Miteigentümer kann gegen einen anderen vorgehen, selbst wenn die Störung von einem Gemeinschaftsteil ausgeht (z.B. ein im Gemeinschaftsgarten gepflanzter Baum). Aber Achtung: Zuerst muss der Verwalter eingeschaltet werden, bevor man vor Gericht geht.
In der Praxis sollten Sie, wenn Sie in dieser Situation sind: 1) Beweise sammeln (Fotos, Videos, gerichtliches Protokoll), 2) ein Einschreiben mit Rückschein an den Nachbarn senden, um eine gütliche Lösung zu bitten, 3) wenn nichts passiert, das tribunal judiciaire (oder das tribunal de proximité) anrufen.

