Referenzentscheidung: cc • Nr. 90-14.708 • 1991-07-10 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Hauses in Six-Fours-les-Plages mit freiem Blick aufs Meer und einer sonnenverwöhnten Terrasse. Eines Tages beginnt Ihr Nachbar mit Bauarbeiten: Er erweitert seine Karosseriewerkstatt. Die Lärmbelästigung nimmt zu, und vor allem verliert Ihr Haus einen Teil seiner Sonneneinstrahlung. Sie beschweren sich, aber Ihr Nachbar entgegnet, dass alles ordnungsgemäß sei: Baugenehmigung, ästhetische Normen eingehalten. Was also tun? Gibt Ihnen das Recht trotz der behördlichen Konformität recht?
Diese Frage hat der Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 10. Juli 1991 (Nr. 90-14.708) entschieden, das immer noch maßgeblich ist. Im Wesentlichen stellt das höchste Gericht fest, dass die Konformität eines Bauwerks mit den Bauplanungsvorschriften keine Einrede gegen eine Klage wegen ungewöhnlicher Nachbarschaftsstörung darstellt. Die Tatsachenrichter behalten ihre souveräne Befugnis, im Einzelfall zu beurteilen, ob die Beeinträchtigungen die normalen Unannehmlichkeiten des Nachbarschaftslebens übersteigen.
Mit anderen Worten: Eine ordnungsgemäße Baugenehmigung schützt Sie nicht vor einer Klage, wenn Ihre Nachbarn übermäßige Beeinträchtigungen erleiden. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass diese Beeinträchtigungen eine zumutbare Schwelle überschreiten. Wie wird diese Schwelle beurteilt? Das werden wir nun sehen.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
In diesem Fall waren die Eheleute Y... Eigentümer eines Wohnhauses in Six-Fours-les-Plages. Seit vielen Jahren, fast gegenüber ihrer Wohnung, betrieb Herr X. eine Autokarosseriewerkstatt. Eines Tages beschloss Herr X., seine Tätigkeit auszuweiten und neue Gebäude zu errichten. Die Bauarbeiten wurden entsprechend der erteilten Baugenehmigung durchgeführt, und das Bauwerk wies nach Ansicht der Richter eine funktionale, aber gute Ästhetik auf.
Die Eheleute Y... waren jedoch anderer Meinung. Sie klagten vor Gericht auf Schadensersatz wegen ungewöhnlicher Nachbarschaftsstörung (Lärmbelästigung und Lichtverlust), die durch die Erweiterung verursacht worden sei. Ihr Argument: Die Zunahme der Karosseriearbeiten habe zu mehr Lärm geführt, und der Neubau habe ihnen das Tageslicht geraubt.
Das Berufungsgericht wies ihre Klage ab. Nach Ansicht der Tatsachenrichter überschritten die geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht die normalen Unannehmlichkeiten des Nachbarschaftslebens. Sie stellten insbesondere fest, dass das streitige Bauwerk gemäß den geltenden Vorschriften errichtet worden sei, eine funktionale, aber gute Ästhetik aufweise, die Karosserietätigkeit bereits seit vielen Jahren fast gegenüber der Wohnung der Kläger ausgeübt worden sei und nicht nachgewiesen sei, dass die Erweiterung zu einer erheblichen Lärmzunahme geführt habe. Was den Lichtverlust betreffe, so übersteige er nicht die normalen Unannehmlichkeiten des Nachbarschaftslebens, da das Haus der Eheleute Y... bereits von Anfang an ungünstig ausgerichtet gewesen sei.
Die Eheleute Y... legten daraufhin Kassation ein. Sie waren der Ansicht, das Berufungsgericht habe den Grundsatz der Haftung für ungewöhnliche Nachbarschaftsstörung (verankert in Artikel 1240 des Code civil, der zum Ersatz des durch eigenes Verschulden verursachten Schadens verpflichtet) und Artikel L. 112-16 des Code de la construction et de l'habitation (der die Haftung des Bauherrn betrifft) verletzt. Der Kassationsgerichtshof wies ihre Beschwerde jedoch zurück, da das Berufungsgericht die Tatsachen souverän gewürdigt und seine Entscheidung rechtlich begründet habe.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kern dieses Urteils liegt in der Bekräftigung der souveränen Befugnis der Tatsachenrichter zur Beurteilung der ungewöhnlichen Nachbarschaftsstörung. Dieser Grundsatz, der Fachanwälten wohlbekannt ist, bedeutet, dass die Berufungsrichter (die Richter des Berufungsgerichts) das letzte Wort bei der Würdigung der Tatsachen haben, es sei denn, es liegt ein Rechtsfehler vor. Hier prüft der Kassationsgerichtshof nicht, ob die Beeinträchtigungen ungewöhnlich waren oder nicht; er prüft lediglich, ob die Richter die richtigen Kriterien angewandt und keinen Rechtsfehler begangen haben.
Welche Kriterien sind das? Das Berufungsgericht hat mehrere Elemente aufgelistet: die Konformität des Bauwerks mit den Bauplanungsvorschriften (Baugenehmigung), seine Ästhetik (funktional, aber von guter Qualität), die Vorbestehen der Karosserietätigkeit (bereits vor der Erweiterung vorhanden), das Fehlen eines Nachweises einer erheblichen Lärmzunahme und die ursprünglich ungünstige Ausrichtung des Hauses der Kläger (die die Sonneneinstrahlung bereits einschränkte).
Was nur wenige wissen, ist, dass die behördliche Konformität nicht alles entscheidet. Ein Bauwerk kann vollkommen legal sein und dennoch eine ungewöhnliche Störung verursachen, wenn die konkreten Beeinträchtigungen eine zumutbare Schwelle überschreiten. Im vorliegenden Fall waren die Richter jedoch der Ansicht, dass diese Schwelle nicht erreicht sei. Warum? Weil die Tätigkeit bereits vorher bestand, die Erweiterung den Lärm nicht wesentlich verstärkt hatte und der Lichtverlust auf die ursprüngliche Konfiguration des Hauses zurückzuführen war.

