Entscheidungsreferenz: cc • N° 64-12.942 • 1966-10-28 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie wohnen in einem hübschen Haus in Rixheim, nahe Mülhausen. Eines Abends hindert Sie der Lärm einer benachbarten Bar-Tanzbar am Schlafen. Sie erheben Klage und erhalten ein Urteil, das die anormale Störung feststellt. Doch der Betreiber verspricht, die Belästigungen zu reduzieren: Ende des Tanzes, Ende des Kinos. Dennoch bleibt die Kundschaft laut. Können Sie die Schalldämmung seines Gebäudes verlangen? Diese Frage hat der Kassationsgerichtshof 1966 in einem Urteil beantwortet, das für alle, die unter Nachbarschaftsstörungen leiden, aktuell bleibt.
Das Problem ist häufig: Ein vermietender Eigentümer oder ein gewerblicher Betreiber verursacht Lärm-, Geruchs- oder Sichtbelästigungen. Das Opfer erhält eine erste Entscheidung, die die anormale Störung feststellt. Bevor jedoch endgültige Maßnahmen angeordnet werden, ändert der Störer seine Tätigkeit. Muss alles von vorne beginnen? Der Kassationsgerichtshof hat entschieden: Nein, wenn die anfängliche Störung festgestellt wurde und die Zusage, sie zu beenden, nicht glaubwürdig ist.
Dieses Urteil vom 28. Oktober 1966 (Nr. 64-12.942) ist eine wertvolle Waffe für Opfer von Belästigungen. Es ermöglicht konkrete Maßnahmen – Schalldämmung, Bauarbeiten – zu erwirken, ohne bei jeder Verhaltensänderung des Betreibers von Null anfangen zu müssen. Vollständige Analyse.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
In Mülhausen sind die Eheleute X Eigentümer einer Villa, die neben einem als Bar-Tanzbar-Kino genutzten Betrieb liegt, der von einem gewissen Carrière betrieben wird. Seit mehreren Jahren erleiden sie Nutzungsstörungen: Lärm der Kundschaft, Musik, späte motorisierte An- und Abfahrten. Verärgert verklagen sie Carrière auf Unterlassung dieser Belästigungen.
In erster Instanz stellen die Richter die Anormalität der Störungen fest. Sie ordnen ein Sachverständigengutachten an, um die geeigneten Mittel zu deren Beendigung zu bestimmen – beispielsweise die Schalldämmung des Gebäudes. Bevor das Gutachten erstellt wird, gibt Carrière bekannt, dass er auf die Tanz- und Kinoveranstaltungen verzichtet. Er hofft so, die Ursache der Störung zu beseitigen und den Schalldämmarbeiten zu entgehen.
Die Eheleute X lassen sich nicht täuschen: Die Kundschaft bleibt laut, Motorräder und Autos hupen, laute Stimmen sind weiterhin zu hören. Sie beantragen bei den Richtern, die Schalldämmung anzuordnen, ohne den angeblichen Verzicht zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht gibt ihnen recht, und Carrière legt Kassation ein.
Vor dem Kassationsgerichtshof argumentiert Carrière, die Tatsachenrichter hätten prüfen müssen, ob die Störung angesichts der neuen Tatsachen (Verzicht auf Tanz und Kino) noch das Maß der nachbarschaftlichen Verpflichtungen übersteige. Seiner Ansicht nach hatte die erste Entscheidung insoweit keine Rechtskraft, da sich die Umstände geändert hätten.
Der Kassationsgerichtshof weist seine Beschwerde jedoch zurück. Er billigt dem Berufungsgericht, dass es die Rechtskraft der ersten Entscheidung – die die Anormalität der Störungen festgestellt hatte – als nicht mehr angreifbar ansah. Und vor allem stellt er fest, dass der Verzicht von Carrière nicht glaubwürdig ist: „Die besonders laute und motorisierte Kundschaft, die weiterhin die Bar-Restaurant besuchte, konnte nicht gezwungen werden, ihre Äußerungen und Ausbrüche von Fröhlichkeit zu mäßigen.“ Mit anderen Worten: Das Versprechen, den Tanz einzustellen, reicht nicht aus, wenn die Kundschaft dieselbe bleibt.
Die Begründung des Gerichts – im Detail
Die rechtliche Grundlage des Urteils ist Artikel 1382 des alten Code civil, heute Artikel 1240, der das Prinzip der zivilrechtlichen Haftung festlegt: „Jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden sie eingetreten ist, zum Ersatz.“ Bei Nachbarschaftsstörungen betrachtet der Kassationsgerichtshof dies als Verschulden, sobald die Störung die normalen Unannehmlichkeiten der Nachbarschaft übersteigt.
Die Argumentation des Kassationsgerichtshofs gliedert sich in zwei Schritte. Zunächst erinnert er daran, dass die erste Entscheidung, die die Anormalität der Störungen festgestellt hatte, rechtskräftig geworden war. Dies bedeutet, dass dieser Punkt zwischen denselben Parteien nicht mehr erörtert werden kann. Somit mussten die Tatsachenrichter nicht erneut prüfen, ob die anormale Störung nach dem Verzicht auf die Tanz- und Kinoveranstaltungen fortbestand.
Sodann bestätigt der Gerichtshof die Argumentation der Berufungsrichter, die befunden hatten, dass der Verzicht von Carrière nicht geeignet war, die Störungen zu beenden. Warum? Weil die Kundschaft der Bar-Restaurant von Natur aus laut und motorisiert war und die bloße Einstellung der Tanz- und Kinoveranstaltungen nicht ausreichte, um ihr Verhalten zu ändern. Die Richter konnten daher die Schalldämmung des Gebäudes anordnen, ohne prüfen zu müssen, ob die Störung nach dem Verzicht noch das normale Maß überstieg.
Dieses Urteil ist weder eine Kehrtwende noch eine wesentliche Weiterentwicklung: Es bestätigt eine ständige Rechtsprechung zur Rechtskraft bei Nachbarschaftsstörungen. Es bringt jedoch eine wichtige Klarstellung: Die Zusage des Betreibers, bestimmte Aktivitäten einzustellen, ist keine ausreichende neue Tatsache, um die frühere Entscheidung in Frage zu stellen, wenn die Richter diese Zusage angesichts des anhaltenden Verhaltens der Kundschaft für nicht glaubwürdig halten.
Die Argumente von Carrière – er habe auf die lautesten Aktivitäten verzichtet – wurden als unaufrichtig verworfen. Der Kassationsgerichtshof ließ so die Realität der Belästigungen über formelle Versprechungen siegen. Dies ist eine Lehre für alle Betreiber: Besser konkrete und dauerhafte Maßnahmen ergreifen als bloße mündliche Zusagen.

