Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 92-18.669 • 1994-06-22 • Entscheidung einsehen →
Sie wohnen in Cognin, einer ruhigen kleinen Gemeinde am Fuße der Bauges, und Ihr Nachbar hat seinen Hof in einen Parkplatz für seine Lieferwagen umgewandelt. Das Kommen und Gehen ab 6 Uhr morgens, der Lärm der Autotüren, die laufenden Motoren… Das raubt Ihnen Ihre Ruhe. Sie fragen sich: „Kann ich diesen Parkplatz verbieten lassen?“ Die Antwort ist nicht so einfach. Der Kassationsgerichtshof hat in einem Urteil vom 22. Juni 1994 an einen grundlegenden Grundsatz erinnert: Nicht jede Nachbarschaftsstörung ist sanktionierbar. Die Belästigungen müssen das überschreiten, was man normalerweise zwischen Nachbarn zu ertragen hat. Mit anderen Worten: Ihr Recht auf Ruhe hat Grenzen.
In diesem Fall nutzte eine Gesellschaft ihren Hof als Parkplatz für ihre Angestellten und Kunden. Eine Anwohnerin, die genug hatte, verklagte die Gesellschaft auf Unterlassung der Störung. Die erstinstanzlichen Richter gaben ihr Recht und verboten schlichtweg die Nutzung des Hofes als Parkplatz. Die Gesellschaft legte jedoch Kassation ein. Und das oberste Gericht hob die Entscheidung auf: Das Berufungsgericht hatte nicht geprüft, ob die Belästigungen die normalen Unannehmlichkeiten der Nachbarschaft überstiegen. Ein einfaches gerichtliches Protokoll, das Lärm und Kommen und Gehen feststellte, reichte nicht aus.
Diese fast dreißig Jahre alte Entscheidung ist nach wie vor hochaktuell. Ob Sie Eigentümer in La Motte-Servolex oder Mieter in Chambéry sind, Sie müssen verstehen, was eine anormale Nachbarschaftsstörung ist und wie man sie nachweist. Das werden wir gemeinsam analysieren.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Stellen Sie sich eine kleine Wohnstraße in Cognin vor. Auf der einen Seite Einfamilienhäuser mit Gärten, auf der anderen Seite eine Gesellschaft, die „La Felletinoise“, die ein Gebäude mit einem Innenhof besitzt. Bisher nichts Ungewöhnliches. Doch eines Tages beschließt die Gesellschaft, diesen Hof als Parkplatz für ihre Mitarbeiter und Kunden zu nutzen. Die Folge: ständiges Kommen und Gehen, laufende Motoren, zuschlagende Autotüren, manchmal sogar Hupen. Kurz gesagt, die übliche Ruhe des Viertels ist dahin.
Frl. X., Eigentümerin einer Wohnung mit Blick auf diesen Hof, kann nicht mehr. Sie lässt am 29. Juni 19.. ein gerichtliches Protokoll erstellen, das den Lärm und die Aktivität des Parkplatzes festhält. Gestützt auf dieses Protokoll verklagt sie die Gesellschaft auf Unterlassung dessen, was sie für eine anormale Nachbarschaftsstörung hält. Die erstinstanzlichen Richter geben ihr Recht: Sie verbieten der Gesellschaft, ihren Hof als Parkplatz zu nutzen, ohne weitere Begründung.
Die Gesellschaft La Felletinoise legt Berufung ein. Doch das Berufungsgericht bestätigt: Die Störung sei gegeben, das Verbot bleibe bestehen. Die Gesellschaft legt daraufhin Kassation ein. Ihr Argument ist einfach: Das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Belästigungen die normalen Unannehmlichkeiten der Nachbarschaft überstiegen. Es habe sich mit dem gerichtlichen Protokoll begnügt, um das Vorliegen der Störung festzustellen, ohne sie als anormal zu qualifizieren. Im Recht führe jedoch nicht jede Störung zu einem Schadensersatzanspruch. Sie müsse übermäßig sein.
Der Kassationsgerichtshof gibt ihr Recht. In einem sehr klaren Urteil hebt er die Entscheidung der Vorinstanz auf. Warum? Weil die bloße Nutzung eines Hofes als Parkplatz für sich genommen keine anormale Störung darstellt. Es muss nachgewiesen werden, dass die konkreten Belästigungen (Lärm, Kommen und Gehen, Gerüche) das übersteigen, was in einer Nachbarschaft vernünftigerweise zu erwarten ist. Und das hatte das Berufungsgericht nicht getan. Der Fall wird daher an ein anderes Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es erneut entscheidet, nachdem es das Recht korrekt angewandt hat.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kern des Urteils beruht auf Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 1912 (heute kodifiziert in Artikel 1240 des Code civil), der bestimmt, dass jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, denjenigen, der sie verschuldet hat, zum Ersatz verpflichtet. In Bezug auf Nachbarschaftsstörungen hat die Rechtsprechung jedoch eine zusätzliche Bedingung hinzugefügt: Die Störung muss anormal sein, d.h. die gewöhnlichen Unannehmlichkeiten der Nachbarschaft übersteigen.
Was ist eine normale Unannehmlichkeit? Das ist, was jeder Eigentümer oder Bewohner ertragen muss, ohne sich beschweren zu können: der Lärm eines Rasenmähers am Samstagmorgen, das Bellen eines Hundes hin und wieder, der Rauch eines Kamins ab und zu. Hingegen können ein Dauerlärm von 6 bis 22 Uhr, tägliche üble Gerüche, ein ununterbrochenes Kommen und Gehen von Lastwagen… eine anormale Störung darstellen.
In dem hier interessierenden Fall hatte das Berufungsgericht lediglich festgestellt, dass der Parkplatz Lärm und Kommen und Gehen verursachte. Es hatte diese Belästigungen jedoch nicht mit dem verglichen, was in einem Wohnviertel zu erwarten ist. Es hatte auch nicht ihre Intensität, Häufigkeit oder Dauer bewertet. Kurz gesagt, es hatte die Anormalität der Störung nicht charakterisiert. Der Kassationsgerichtshof hob daher seine Entscheidung wegen „fehlender Rechtsgrundlage“ auf: Es hatte nicht die rechtlichen und tatsächlichen Elemente angegeben, die seine Entscheidung rechtfertigen.
Dieses Urteil ist eine Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zu anormalen Nachbarschaftsstörungen. Es gibt hier keine Revolution, sondern eine nützliche Erinnerung: Die Richter müssen ihre Entscheidung zur Anormalität der Störung begründen. Ohne dies kann ihre Entscheidung aufgehoben werden. Für die Parteien bedeutet dies, dass ein einfaches gerichtliches Protokoll, das Belästigungen auflistet, nicht ausreicht. Es muss nachgewiesen werden, inwiefern diese Belästigungen im Vergleich zur örtlichen Situation übermäßig sind.
Beachten Sie, dass der Kassationsgerichtshof auch über die Zulässigkeit der von der Eigentümergemeinschaft eingelegten Kassation zu entscheiden hatte.

