Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 18-11.640 • 2019-03-06 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie haben gerade Ihren Ehepartner verloren. In seinem Testament vermacht er Ihnen den Nießbrauch an seiner Zeichnungssammlung, mit einer Klausel, die besagt, dass er Ihnen voll und ganz vertraut. Sie denken, Sie könnten diese Werke ohne Formalitäten bei sich zu Hause unterbringen. Schwerer Fehler. Der Kassationshof hat dies in einem Urteil vom 6. März 2019 klargestellt: Selbst wenn der Verstorbene blindes Vertrauen ausdrückt, muss der Nießbraucher ein Inventarverzeichnis der Möbel in Anwesenheit des Eigentümers (des bloßen Eigentümers) oder nach ordnungsgemäßer Ladung erstellen lassen. Andernfalls kann er den Nießbrauch nicht ausüben. Eine Entscheidung, die direkt die Erben von Béthune und Lens betrifft, aber auch alle Nießbraucher in Frankreich.
Diese Verpflichtung, die in Artikel 600 des Code civil vorgesehen ist, ist keine bloße Verwaltungsformalität. Sie schützt sowohl den bloßen Eigentümer (denjenigen, der die Substanz besitzt, aber nicht die Nutzung) als auch den Nießbraucher selbst. Ohne Inventar, wie den Zustand der Güter zu Beginn des Nießbrauchs beweisen? Wie Vorwürfe der Verschlechterung oder des Verschwindens vermeiden? Die hier kommentierte Entscheidung setzt einen Schlusspunkt unter einen Umgehungsversuch: Ein Ehemann hatte seiner Ehefrau den Nießbrauch an seiner Sammlung vermacht und dabei bestimmt, dass sie kein Inventar vorlegen müsse. Die Kinder aus erster Ehe haben dies angefochten. Die Justiz gab ihnen recht.
Was müssen Sie also konkret tun, wenn Sie Nießbraucher oder bloßer Eigentümer in Lens, Béthune oder anderswo sind? Dieser Artikel erklärt Ihnen die Fakten, die Argumentation der Richter und vor allem, wie Sie vermeiden, vor Gericht zu landen. Denn ein ordnungsgemäß erstelltes Inventar bedeutet Ruhe für alle.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr R., ein leidenschaftlicher Sammler mit Wohnsitz in Béthune, besaß eine wertvolle Zeichnungssammlung. In seinem Testament vermachte er seiner Ehefrau, Frau W., den Nießbrauch an dieser Sammlung mit den Worten: „Ich vermache meiner Ehefrau den Nießbrauch an meiner Zeichnungssammlung und bezeuge ihr mein besonderes Vertrauen in die Nutzung, die sie davon machen wird.“ Er fügte sogar eine Klausel hinzu, um seine Ehefrau von der Pflicht zur Vorlage eines Inventars zu befreien. Ein Akt der Liebe und des Vertrauens, dachte er.
Doch nach seinem Tod kam es zum Streit. Die Kinder aus erster Ehe, die die bloßen Eigentümer sind (sie besitzen die Sammlung, können sie aber nicht nutzen, solange der Nießbrauch besteht), waren anderer Meinung. Sie verlangten die Erstellung des Inventars gemäß Artikel 600 des Code civil. Frau W. weigerte sich unter Berufung auf den ausdrücklichen Willen des Verstorbenen. Der Konflikt war unvermeidlich. Der Fall gelangte vor das Tribunal de grande instance, dann vor das Berufungsgericht und schließlich vor den Kassationshof.
Die Tatsacheninstanzen gaben Frau W. recht und befanden, dass die testamentarische Vertrauensklausel von der Inventarpflicht befreie. Der Kassationshof hob dieses Urteil jedoch auf. Er erinnerte daran, dass Artikel 600 des Code civil zwingendes Recht sei: Der Nießbraucher könne den Nießbrauch erst ausüben, nachdem er ein Inventar der dem Nießbrauch unterliegenden Möbel in Anwesenheit des Eigentümers oder nach ordnungsgemäßer Ladung habe erstellen lassen. Und Artikel 1094-3 desselben Gesetzbuchs erlaube es den Kindern oder Abkömmlingen, dieses Inventar zu verlangen, ungeachtet einer entgegenstehenden Verfügung des Erblassers. Mit anderen Worten: Der Wille des Verstorbenen kann diese Verpflichtung nicht ausschließen.
Ergebnis: Frau W. musste das Inventar erstellen lassen, andernfalls hätte sie die Sammlung nicht nutzen können. Eine Entscheidung, die in der Notar- und Anwaltschaft für Erbrecht, insbesondere im Bezirk Béthune, für Aufsehen sorgte.
Die Argumentation des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf zwei grundlegende Texte. Zunächst Artikel 600 des Code civil: „Der Nießbraucher kann den Nießbrauch erst ausüben, nachdem er in Anwesenheit des Eigentümers oder nach ordnungsgemäßer Ladung ein Inventar der dem Nießbrauch unterliegenden Möbel hat erstellen lassen.“ Sodann Artikel 1094-3: „Die Kinder oder Abkömmlinge können ebenfalls, ungeachtet einer entgegenstehenden Verfügung des Erblassers, verlangen, dass hinsichtlich der dem Nießbrauch des überlebenden Ehegatten unterliegenden Güter ein Inventar der Möbel erstellt wird.“
Vereinfacht: Diese Artikel verpflichten den Nießbraucher, alle Möbel (Gemälde, Möbel, Sammlungen usw.) in Anwesenheit des bloßen Eigentümers aufzulisten, bevor er sie nutzen kann. Warum? Um Streitigkeiten über den Zustand der Güter bei Beendigung des Nießbrauchs zu vermeiden. Stellen Sie sich vor, Sie leihen Ihr Auto einem Freund, ohne eine Bestandsaufnahme zu machen: Wenn es bei der Rückgabe verbeult ist, wie beweisen, dass Sie es nicht waren? Das Inventar dient als dieser anfängliche Zustandsbericht.
In diesem Fall hatte das Berufungsgericht entschieden, dass die testamentarische Vertrauensklausel (der Ehemann sagte „ich vertraue meiner Ehefrau“) ausreiche, um von der Inventarpflicht zu befreien. Der Kassationshof hat diese Argumentation jedoch verworfen. Er stellt klar, dass Artikel 1094-3 zwingend sei: Die Abkömmlinge können das Inventar verlangen, selbst wenn der Erblasser etwas anderes bestimmt hat. Das Vertrauen des Verstorbenen kann die Pflichtteilsberechtigten (die Kinder) nicht dieses Kontrollrechts berauben.
Der Kassationshof präzisiert auch, dass das Inventar in Anwesenheit des Eigentümers (des bloßen Eigentümers) oder nach ordnungsgemäßer Ladung zu erstellen ist. Erscheint der bloße Eigentümer nicht, kann das Inventar in seiner Abwesenheit erstellt werden, aber es muss nachgewiesen werden, dass er geladen wurde. Dies ist ein Schutz für den bloßen Eigentümer, der den Zustand und den Bestand der Güter überprüfen kann.
Diese Entscheidung ist keine Kehrtwende: Sie bestätigt eine ständige Rechtsprechung. Bereits 1993 hatte der Kassationshof entschieden, dass das Inventar eine zwingende Verpflichtung ist (Civ. 1re, 3. März 1993, Nr. 91-10.687). Sie bekräftigt

