Entscheidungsreferenz: Cour de cassation • Nr. 91-20.864 • 1993-12-07 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie wohnen in Sallanches, in einem hübschen Familienhaus. Ihr Vater, der seine Erbfolge regeln möchte, schenkt Ihnen das Bloßeigentum an seiner Wohnung in Cluses, behält sich jedoch den Nießbrauch vor. Sie denken, dass die Schenkungsteuer auf der Grundlage des Wertes des Bloßeigentums am Tag der Schenkung unter Berücksichtigung des vorbehaltenen Nießbrauchs berechnet wird. Aber die Steuerverwaltung entscheidet anders: Sie ist der Ansicht, dass der Nießbrauch erst beim Tod Ihres Vaters „eröffnet“ wird, und berechnet die Steuer entsprechend neu. Ergebnis: eine schmerzhafte Steuernachforderung.
Diese Situation haben Hunderte von Eigentümern erlebt. Die Frage ist einfach: Zu welchem Zeitpunkt ist der vom Schenker vorbehaltene Nießbrauch rechtlich „eröffnet“? Am Tag der Schenkung oder am Tag des Todes?
Der Kassationsgerichtshof hat in einem Urteil vom 7. Dezember 1993 (Nr. 91-20.864) entschieden: Der in der Schenkungsurkunde vorbehaltene Nießbrauch gilt als am Tag der Schenkung eröffnet. Ein Sieg für die Steuerpflichtigen, der eine ungünstige Doppelberechnung vermeidet. Analyse.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, ein Rentner aus Sallanches, möchte zu Lebzeiten eine Immobilie in Cluses an seine beiden Töchter Marie-Anne und Sylvie übertragen. Zu diesem Zweck wählt er eine Schenkungsteilung: Er schenkt seinen Töchtern das Bloßeigentum an der Wohnung, behält sich jedoch den Nießbrauch vor. Konkret werden die Töchter Eigentümer der „Mauern“ (Bloßeigentum), aber ihr Vater behält das Recht, die Wohnung zu bewohnen oder die Mieteinnahmen bis zu seinem Tod zu beziehen.
Die Schenkungsurkunde wird beim Notar unterzeichnet. Zur Berechnung der Schenkungsteuer wendet der Notar die üblichen Regeln an: Er bewertet das Bloßeigentum nach dem Alter des Nießbrauchers (des Vaters) gemäß der Steuertabelle des Artikels 762-I des französischen Steuergesetzbuchs (Code général des impôts). Die Steuer wird auf dieser Grundlage gezahlt.
Einige Jahre später führt die Steuerverwaltung eine Prüfung durch. Sie ist der Ansicht, dass der vom Vater vorbehaltene Nießbrauch nicht am Tag der Schenkung, sondern erst am Tag seines Todes „eröffnet“ wird. Folglich geht sie davon aus, dass die Schenkung das Volleigentum und nicht nur das Bloßeigentum betraf. Sie fordert eine Steuernachzahlung zuzüglich Verzugszinsen.
Die Töchter legen gegen diese Nachforderung vor dem Gericht und dann vor dem Berufungsgericht Rechtsmittel ein. Leider geben die Tatsacheninstanzen der Steuerbehörde recht: Nach ihrer Auffassung ist der Nießbrauch, solange der Vater lebt, nicht „eröffnet“, da er noch nicht beendet ist. Die Töchter legen Kassationsbeschwerde ein.
Der Kassationsgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf: Er stellt klar, dass gemäß Artikel 762-I Absatz 2 des Code général des impôts für die Abwicklung der Schenkungsteuer nur die am Tag der Übertragung eröffneten Nießbrauchsrechte berücksichtigt werden. Bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt wird der Nießbrauch jedoch in der Schenkungsurkunde selbst eingeräumt; er gilt daher als zu diesem Zeitpunkt eröffnet. Das Berufungsgericht hat das Gesetz verletzt.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Die Frage ist technisch, aber entscheidend. Artikel 762-I des Code général des impôts legt die Bewertungsregeln für das Bloßeigentum bei Vorliegen eines Nießbrauchs fest. Absatz 2 bestimmt, dass für die Berechnung der Schenkungsteuer nur die am Tag der Übertragung „eröffneten“ Nießbrauchsrechte berücksichtigt werden. Mit anderen Worten: Wenn der Nießbrauch zum Zeitpunkt der Schenkung rechtlich noch nicht besteht, kann er nicht zur Minderung des Wertes des Bloßeigentums herangezogen werden.
In diesem Fall vertrat die Steuerbehörde die Auffassung, dass der vom Schenker vorbehaltene Nießbrauch am Tag der Schenkung nicht „eröffnet“ sei, da der Schenker noch lebte. Nach dieser Logik entsteht der Nießbrauch erst mit dem Tod des Schenkers (oder dem vereinbarten Ende), da der Bloßeigentümer zu diesem Zeitpunkt das Volleigentum zurückerhält. Bis dahin hat der Schenker lediglich ein Wohn- und Nutzungsrecht, aber keinen eingerichteten Nießbrauch.
Der Kassationsgerichtshof lehnt diese Analyse ab. Er ist der Ansicht, dass der in der Schenkungsurkunde vorbehaltene Nießbrauch ein durch diese Urkunde „eingerichteter“ Nießbrauch ist. Ein Nießbrauch ist jedoch „eröffnet“, sobald er rechtlich begründet ist, und nicht erst, wenn er endet. Die Schenkungsteilung unter Nießbrauchsvorbehalt schafft sofort eine Eigentumsspaltung: Der Schenker behält den Nießbrauch, die Beschenkten erwerben das Bloßeigentum. Diese Spaltung besteht rechtlich ab Unterzeichnung der Urkunde.
Diese Lösung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung: Der Begriff des „eröffneten“ Nießbrauchs ist als eingerichteter Nießbrauch zu verstehen, nicht als ausgeübter Nießbrauch. Sie vermeidet eine Doppelbesteuerung: Würde man der Logik der Steuerbehörde folgen, würde die Steuer zunächst auf das Bloßeigentum ohne Berücksichtigung des Nießbrauchs berechnet (also höher) und dann beim Tod des Schenkers bei der Übertragung des Nießbrauchs (der erlischt und keine Steuer auslöst, aber der Schaden wäre bereits eingetreten).
Der Kassationsgerichtshof bestätigt damit eine für die Steuerpflichtigen günstige Auslegung, die dem Wortlaut des Artikels 762-I Absatz 2 entspricht. Er rügt das Berufungsgericht, das den Sinn dieser Vorschrift verkannt hatte.
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie Eigentümer einer vermieteten Immobilie sind und eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt planen, gibt Ihnen dieses Urteil Sicherheit. Wenn Sie die Schenkungsurkunde unterzeichnen, wird der von Ihnen vorbehaltene Nießbrauch sofort bei der Berechnung der Schenkungsteuer berücksichtigt. Der Wert des Bloßeigentums wird daher je nach Ihrem Alter gemäß der Steuertabelle gemindert. Dies vermeidet eine spätere Steuernachforderung.
Allerdings ist Vorsicht geboten: Die Steuerverwaltung könnte versuchen, diese Rechtsprechung zu umgehen, indem sie die tatsächliche Ausübung des Nießbrauchs in Frage stellt. Stellen Sie daher sicher, dass der Nießbrauch in der Urkunde klar definiert ist und tatsächlich ausgeübt wird. Lassen Sie sich von einem auf Immobilienrecht spezialisierten Anwalt beraten, um Fallstricke zu vermeiden.
Zusammenfassend: Der Kassationsgerichtshof schützt die Steuerpflichtigen vor einer ungünstigen Auslegung des Gesetzes. Wenn Sie eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt in Erwägung ziehen, können Sie sich auf dieses Urteil berufen, um Ihre Steuerposition zu sichern. Aber wie immer im Steuerrecht: Jeder Fall ist einzigartig. Holen Sie professionellen Rat ein, bevor Sie handeln.

