Entscheidungsreferenz: cc • N° 90-15.816 • 1992-04-01 • Entscheidung einsehen →
Sie wohnen in Offemont, in einem Haus, das Ihnen seit zwanzig Jahren gehört. Ihre Scheidung ist ausgesprochen, und der Richter verpflichtet Sie, eine Ausgleichszahlung (Summe zum Ausgleich der unterschiedlichen Lebensstandards nach der Ehe) an Ihren Ex-Ehepartner zu zahlen. Problem: Sie haben kein Bargeld, besitzen aber eine Immobilie. Kann man Sie zwingen, diese zu verkaufen? Oder gibt es eine andere Lösung?
Diese Frage stellen sich jedes Jahr Hunderte von Ehegatten. Die Antwort lautet in einem Wort: Nießbrauch (Recht, eine Sache zu nutzen und deren Erträge zu ziehen, ohne Eigentümer zu sein). Im Jahr 1992 entschied der Kassationshof (höchstes französisches Gericht): Artikel 275 des Code civil erlaubt es, den Nießbrauch an jeder Immobilie, ob persönlich (eigen) oder während der Ehe erworben (gemeinsam), zur Zahlung dieser Ausgleichszahlung zu übertragen.
Kein Verkauf nötig, keine Verschuldung: Der Nießbrauch kann der Schlüssel sein. Lassen Sie uns diese Entscheidung, ihre konkreten Folgen und wie Sie sie zu Ihrem Vorteil nutzen können, entschlüsseln.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie jeden Tag vorkommt
Herr und Frau X. heiraten 1975 ohne Ehevertrag (gesetzlicher Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft). Zwanzig Jahre später ist die Scheidung unvermeidlich. Frau X., die die Kinder erzogen und in Teilzeit gearbeitet hat, hat eine bescheidene Rente. Herr X. hingegen ist leitender Angestellter und besitzt neben dem Familienhaus (gemeinsames Vermögen) eine von seinen Eltern geerbte Wohnung (eigenes Vermögen).
Bei der Auseinandersetzung (Vermögensteilung) stellt der Familiengerichtshof von Belfort fest, dass Frau X. eine erhebliche Ungleichheit erleidet: Sie hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 80.000 Euro. Aber Herr X. hat diesen Betrag nicht verfügbar. Er schlägt daher vor, seiner Ex-Frau den Nießbrauch an der eigenen Wohnung zu übertragen, was ihr ermöglichen würde, die Mieteinnahmen (ca. 400 € monatlich) bis zu ihrem Tod oder ihrer Wiederheirat zu beziehen. Frau X. stimmt zu, aber es stellt sich die Frage: Kann eigenes Vermögen für eine Ausgleichszahlung verwendet werden?
Der Fall gelangt bis zum Kassationshof. Die Revision von Herrn X. argumentiert, dass der Nießbrauch nur an gemeinsamem Vermögen bestehen könne, da eigenes Vermögen von der Teilung ausgeschlossen sei. Aber das oberste Gericht weist dieses Argument zurück: Artikel 275 des Code civil in seiner damaligen Fassung macht keinen Unterschied. Unabhängig von der Art des Vermögens: Der Nießbrauch kann als Ausgleichszahlung übertragen werden.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf Artikel 275 des Code civil (in der damals geltenden Fassung). Diese Vorschrift sieht vor, dass die Ausgleichszahlung in Form einer Rente oder durch Übertragung von Eigentum oder Nießbrauch an Vermögensgegenständen geleistet werden kann. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit nicht auf gemeinsames Vermögen beschränkt. Das Nießbrauchsrecht (Artikel 578 ff. Code civil) erlaubt die Nutzung an jeder Immobilie, ob eigen oder gemeinsam.
Die Begründung ist einfach: Der Zweck der Ausgleichszahlung ist der Ausgleich der durch die Scheidung entstandenen Ungleichheit. Wenn ein Ehegatte eigenes Vermögen besitzt, kann er den Nießbrauch daran übertragen, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Das Gericht stellt klar, dass kein Eingriff in das Eigentumsrecht (Artikel 544 Code civil) vorliegt, da der Nießbraucher nicht Eigentümer wird: Das bloße Eigentum (Recht, über die Sache zu verfügen, ohne sie zu nutzen) verbleibt beim Schuldner-Ehegatten.
Achtung: Diese Entscheidung begründet kein automatisches Recht. Der Richter muss prüfen, ob die Übertragung des Nießbrauchs tatsächlich die Ungleichheit ausgleicht. Befindet sich das Grundstück in Giromagny und erwirtschaftet nur 200 € Miete pro Monat, während die Ausgleichszahlung 1.000 € pro Monat beträgt, kann der Nießbrauch allein unzureichend sein. Aber der Grundsatz ist festgelegt: Kein prinzipielles Hindernis.
Das Gericht bestätigt hier eine frühere Rechtsprechung (insbesondere ein Urteil vom 6. Februar 1991) und erweitert sie ausdrücklich auf eigenes Vermögen. Dies ist eine willkommene Klarstellung für die Praxis.
Was das für Sie konkret ändert
Für den Schuldner-Ehegatten (denjenigen, der zahlen muss): Sie sind nicht mehr gezwungen, ein Grundstück zu verkaufen oder Schulden zu machen. Sie können das bloße Eigentum an Ihrem eigenen Grundstück (z.B. einer Wohnung in Offemont) behalten und gleichzeitig Ihrer Ex-Frau den Nießbrauch übertragen. Sie behalten die langfristige Kontrolle (Sie können das Grundstück nach Erlöschen des Nießbrauchs verkaufen).
Für den Gläubiger-Ehegatten (denjenigen, der erhält): Sie erhalten ein regelmäßiges Einkommen (Miete oder Mietwert). Wenn das Grundstück vermietet ist, erhalten Sie die Miete direkt. Wenn Sie dort wohnen, sparen Sie Miete. Beispiel: In Giromagny wird eine 3-Zimmer-Wohnung für etwa 500 €/Monat vermietet. Über 15 Jahre Nießbrauch ergibt das 90.000 € Ausgleichszahlung.
Achtung vor Fallstricken: Der Nießbrauch ist zeitlich begrenzt (Tod des Gläubigers, Wiederheirat oder vom Richter festgelegte Dauer). Stirbt der Schuldner vor Erlöschen, erlischt auch der Nießbrauch (mangels abweichender Vereinbarung). Zudem muss der Nießbraucher das Grundstück instand halten und die laufenden Kosten (Grundsteuer, Instandhaltungsarbeiten) tragen.
Wenn Sie in dieser Situation sind, bitten Sie Ihren Anwalt, den Wert des Nießbrauchs basierend auf Ihrem Alter (Steuertabelle) und der voraussichtlichen Dauer zu bewerten. Ein lebenslanger Nießbrauch (bis zum Tod) hat einen höheren Wert als ein befristeter Nießbrauch.
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Lassen Sie Ihr eigenes und gemeinsames Vermögen vor dem Verfahren schätzen. Eine Bewertung durch einen Notar oder Immobiliensachverständigen ermöglicht es, die

