Entscheidungsreferenz: cc • N° 61-20.046 • 1962-02-19 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: Sie mieten eine Wohnung in Trélazé, nahe Angers. Sie erhalten eine Kündigung von Ihrem Mieter, der Ihnen mitteilt, dass er die Räumlichkeiten verlässt. Sie freuen sich, in der Hoffnung, schnell wieder vermieten zu können. Doch dann zieht Ihr Mieter seine Kündigung zurück mit der Begründung, dass Sie selbst nur Mieter seien und Ihr Mietvertrag gekündigt wurde. Wäre die Kündigung, die er Ihnen gegeben hat, nichtig? Diese sehr reale Frage wurde 1962 vom Kassationshof entschieden. Und die Antwort ist vielleicht weniger offensichtlich, als es scheint.
Eigentümer wie Mieter brauchen Rechtssicherheit. Wann ist eine Kündigung endgültig? Kann sie im Nachhinein angefochten werden? Das Urteil vom 19. Februar 1962 (Nr. 61-20.046) gibt eine klare Antwort: Die Wirksamkeit der Kündigung wird zum Zeitpunkt ihrer Zustellung beurteilt, ohne Berücksichtigung späterer Ereignisse. Ein Grundsatz des gesunden Menschenverstandes, der viele Streitigkeiten vermeidet. Und doch musste der Kassationshof dies nachdrücklich in Erinnerung rufen.
Dieses Urteil, das von der Kammer für Soziales (damals zuständig für Wohnraummietverhältnisse) gefällt wurde, betrifft Mieter aus Marseille, die ihrem Untermieter gekündigt hatten. Aber die Argumentation gilt für alle Mietverhältnisse. Tauchen wir ein in diese Geschichte, die Chronologie und guten Glauben miteinander verbindet.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Im Jahr 1959 in Marseille erhalten ein Ehepaar – nennen wir sie Herr und Frau Durand – am 18. März eine Kündigung von ihrem eigenen Vermieter zum 29. September. Aus Sorge, ihre Wohnung zu verlieren, beschließen sie, ihrerseits ihrem Untermieter, Herrn Martin, durch Gerichtsvollzieherurkunde vom 25. März 1959 zu kündigen. Ihr Ziel: die Räumlichkeiten für sich selbst zurückzuerhalten.
Aber die Sache wird kompliziert. Der Vermieter der Durands hatte eine Räumungsverfügung erwirkt, aber diese Verfügung wurde nach dem 25. März erlassen. Der Untermieter, Herr Martin, ficht die Wirksamkeit der ihm zugestellten Kündigung an. Sein Argument: Da die Durands selbst von einer Räumung bedroht seien, sei ihre Kündigung betrügerisch oder wirkungslos. Er behauptet, dass das die Kündigung bestätigende Urteil erst am Tag der Gerichtsentscheidung wirksam werden könne, nicht am Tag der Kündigung.
Das Berufungsgericht gibt Herrn Martin recht. Die Durands legen Kassation ein. Der Fall gelangt bis zum höchsten Gerichtshof. Die Debatte dreht sich um eine Datumsfrage: Zu welchem Zeitpunkt beurteilt man die Wirksamkeit der Kündigung? Am Tag ihrer Zustellung oder am Tag, an dem der Richter entscheidet? Die Antwort wird das Schicksal von Hunderten von Untermietverhältnissen in Trélazé, Cholet und anderswo bestimmen.
Die Argumentation des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationshof hebt das Berufungsurteil auf. Seine Argumentation umfasst nur wenige Zeilen, beruht aber auf einem Pfeiler des Vertragsrechts: Die Gutgläubigkeit wird zum Zeitpunkt der Handlung beurteilt. Artikel 1728 des Code civil (der die Pflichten des Mieters definiert) verpflichtet den Mieter, die Mietsache wie ein ordentlicher Familienvater zu nutzen. Aber vor allem Artikel 1134 (alt) verpflichtet zur vertragsgemäßen Erfüllung nach Treu und Glauben. Der Kassationshof sagt: Die Kündigung der Durands an ihren Untermieter ist gültig, wenn sie zum Zeitpunkt des 25. März 1959 ordnungsgemäß war. Es spielt keine Rolle, dass ihr eigener Vermieter nach diesem Datum eine Räumung erwirkt hat.
Warum? Weil die Wirksamkeit eines Rechtsakts zum Zeitpunkt seiner Vornahme beurteilt wird. Wenn der Hauptmieter zum Zeitpunkt der Kündigung gutgläubig ist – das heißt, er hat ein berechtigtes Interesse an der Rückerlangung der Räumlichkeiten – ist die Kündigung gültig. Spätere Ereignisse können sie nicht rückwirkend in Frage stellen. Das Berufungsgericht hatte einen Fehler gemacht, indem es auf den Zeitpunkt des Urteils abstellte. Es hätte prüfen müssen, ob die Durands am 25. März gutgläubig waren.
Diese Entscheidung ist keine Kehrtwende. Sie bestätigt eine frühere, ältere Rechtsprechung: Der Zeitpunkt der Kündigung ist der maßgebliche Zeitpunkt. Aber sie präzisiert dies, indem sie auf die fehlende Auswirkung späterer Räumungen besteht. Der Kassationshof erinnert damit daran, dass das Mietrecht die Rechtssicherheit bevorzugt: Einmal ausgesprochen, kann die Kündigung nicht durch neue Tatsachen, die den Vermieter betreffen, in Frage gestellt werden.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Mieter einer Wohnung in Cholet sind und Ihrem Untermieter kündigen, schützt Sie dieses Urteil. Sie müssen nicht befürchten, dass Ihr eigener Vermieter Sie später ausweist: Die Kündigung bleibt gültig. Aber Vorsicht: Sie müssen zum Zeitpunkt der Kündigung gutgläubig sein. Wenn Sie bereits wussten, dass Sie ausgewiesen werden, könnte die Kündigung betrügerisch sein.
Für Eigentümer, die vermieten, ist die Lehre umgekehrt. Wenn Ihr Mieter Ihnen kündigt, können Sie diese Kündigung nicht mit der Begründung anfechten, dass Sie selbst in einem Räumungsverfahren stecken. Die Kündigung ist eine einseitige Entscheidung des Mieters, deren Wirksamkeit zu ihrem Zeitpunkt beurteilt wird. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Mieter auch dann kündigen kann, wenn sein eigener Mietvertrag unsicher ist. Beispiel: Ein Untermieter in Trélazé zahlt 600 € Miete. Der Hauptmieter, der 800 € an seinen Vermieter zahlt, kündigt dem Untermieter. Wenn der Hauptvermieter drei Monate später eine Räumung erwirkt, kann der Untermieter seinen Auszug nicht rückgängig machen.
Wenn Sie in dieser Situation sind, müssen Sie das Datum der Kündigung und die Gutgläubigkeit des Mieters prüfen. Eine Kündigung durch einen von Räumung bedrohten Mieter, der diese Bedrohung jedoch nicht kannte, ist gültig. Wenn er dagegen Kenntnis von der bevorstehenden Räumung hatte, könnte die Kündigung wegen Betrugs für nichtig erklärt werden. Die Fristen: Die Kündigung muss eine Kündigungsfrist einhalten (3 Monate für eine leere Wohnung, 1 Monat für möblierte). Die Beträge, um die es geht, sind oft

