Referenzentscheidung: cc • Nr. 79-16.684 • 1981-03-03 • Entscheidung einsehen →
Sie haben gerade ein Haus in Pau gekauft, mit einem schönen Garten, in dem Sie die Sonne genießen wollten. Doch dann hat Ihr Nachbar im Rahmen einer Erweiterung eine Terrasse im Obergeschoss gebaut. Seitdem haben Sie das Gefühl, ständig beobachtet zu werden: Seine Fenster gehen direkt zu Ihnen hinüber, und Sie verlieren jede Privatsphäre. Sie denken sofort an die Bauvorschriften: Hätte er nicht einen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze einhalten müssen? Doch Sie stellen fest, dass die Baugenehmigung erteilt wurde und das Gebäude tatsächlich 4,60 Meter von der Grenze entfernt ist, wie es der Bebauungsplan (PLU) vorsieht. Was also tun?
Genau diese Frage stellte sich in einem Fall, den der Kassationsgerichtshof 1981 entschied. Ein Eigentümer, Herr X., fühlte sich durch die Einblicke eines benachbarten Gebäudes, das von einer Gesellschaft errichtet wurde, in seiner Privatsphäre gestört. Er berief sich auf einen Verstoß gegen Artikel R 111-19 des französischen Stadtplanungsgesetzbuchs (Code de l'urbanisme), der einen Mindestabstand zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze vorschreibt. Doch der Kassationsgerichtshof entschied: Die Bauabstandsregeln haben nichts mit Fragen der Einblicke auf das Nachbargrundstück zu tun. Selbst wenn der Bauherr den vorgeschriebenen Abstand nicht eingehalten hat, reicht dies nicht aus, um einen Schaden für den Nachbarn zu begründen, der unter Einblicken leidet. Es bedarf eines weiteren Elements: eines Rechtsmissbrauchs oder einer Verletzung des Eigentumsrechts.
Diese Entscheidung mag kontraintuitiv erscheinen. Schließlich dient die gesetzliche Abstandsregel doch dem Schutz der Nachbarn, oder? Nicht ganz. Das Stadtplanungsgesetzbuch dient der Raumordnung, nicht den nachbarschaftlichen Beziehungen. Um Schadensersatz für eine ungewöhnliche Nachbarschaftsstörung (wie Einblicke) zu erhalten, muss man sich dem Zivilrecht zuwenden, insbesondere der Theorie der ungewöhnlichen Nachbarschaftsstörungen (Artikel 1240 des französischen Zivilgesetzbuchs). In diesem Artikel werden wir diese Entscheidung analysieren, verstehen, was sie für Sie bedeutet, und Ihnen die Schlüssel geben, um zu handeln, wenn Sie mit einer ähnlichen Situation konfrontiert sind.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Stellen Sie sich Herrn X. vor, Eigentümer eines Hauses in Pau, im Viertel Hédas. Seit Jahren genießt er einen ruhigen Garten. Eines Tages beschließt die Gesellschaft Résidence des Quatre Chemins, ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück zu errichten. Die Bauarbeiten schreiten voran, und Herr X. stellt mit Besorgnis fest, dass das fertige Gebäude Fenster und eine Terrasse im Obergeschoss haben wird, die einen direkten Blick auf seinen Garten und sein Haus bieten. Er fühlt sich Opfer von Einblicken, d.h. einem Blick von oben, der es ermöglicht, in sein Anwesen zu sehen, was einen Eingriff in seine Privatsphäre darstellt.
Herr X. verklagt daraufhin die Gesellschaft. Er beruft sich auf einen Verstoß gegen Artikel R 111-19 des Stadtplanungsgesetzbuchs (heute Artikel R*111-19 desselben Gesetzbuchs). Dieser Artikel sieht vor, dass, sofern das Gebäude nicht an der Grundstücksgrenze errichtet wird, der horizontale Abstand von jedem Punkt des Gebäudes zum nächstgelegenen Punkt der Grundstücksgrenze mindestens der Hälfte des Höhenunterschieds zwischen diesen beiden Punkten entsprechen muss, mindestens jedoch 3 Meter betragen muss. Im vorliegenden Fall steht das Gebäude 4,60 Meter von der Grenze entfernt, aber aufgrund seiner Höhe hätte der vorgeschriebene Abstand größer sein müssen. Herr X. ist daher der Ansicht, dass die Gesellschaft gegen diese Regel verstoßen hat und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist.
Die Gesellschaft bestreitet dies. Sie argumentiert, dass die Baugenehmigung gemäß den Bauvorschriften erteilt wurde und der Abstand von 4,60 Metern ausreichend sei. Gab das Tribunal de grande instance de Pau Herrn X. in erster Instanz recht? Nein, der Fall gelangte bis zum Kassationsgerichtshof. Dieser musste eine Rechtsfrage klären: Stellt ein Verstoß gegen eine Bauabstandsregel (Rücksprung) automatisch ein Verschulden dar, das die Haftung des Bauherrn gegenüber dem Nachbarn begründet, der unter Einblicken leidet?
Die Argumentation des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof verneint dies in seinem Urteil vom 3. März 1981. Er ist der Ansicht, dass die Bauabstandsregeln des Artikels R 111-19 des Stadtplanungsgesetzbuchs nichts mit Fragen der Einblicke auf das Nachbargrundstück zu tun haben. Diese Regeln dienen vielmehr der Stadtplanung (allgemeines Erscheinungsbild, Sicherheit, Besonnung usw.) und nicht dem Schutz der Privatsphäre. Folglich besteht kein direkter Ursachenzusammenhang zwischen einem Verstoß gegen eine Abstandsregel und dem durch Einblicke verursachten Schaden.
Warum diese Argumentation? Der Gerichtshof stützt sich auf den Wortlaut des Artikels R 111-19, der eine Mindestabstandsregel aufstellt, jedoch ohne Bezug auf Einblicke oder den Schutz der Privatsphäre. Er stellt klar, dass die Bedeutung von Einblicken auf ein Nachbargrundstück direkt von der Entfernung zwischen dem Gebäude und der Grenze abhängt, aber die bloße Nichteinhaltung des Abstands nicht automatisch einen Schaden begründet. Vielmehr muss der Nachbar nachweisen, dass die Einblicke eine ungewöhnliche Nachbarschaftsstörung darstellen, die über das hinausgeht, was in einem Wohngebiet üblich ist. Dies erfordert eine konkrete Prüfung der Umstände, wie z.B. die Höhe des Gebäudes, die Lage der Fenster und die tatsächliche Beeinträchtigung der Privatsphäre.

