Entscheidungsreferenz: cc • N° 69-12.309 • 1970-06-25 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie wohnen in La Garde, im Département Var, und arbeiten in Toulon. Um den Montagmorgen-Stau zu vermeiden, beschließen Sie, die Sonntagnacht in Ihrer kleinen Wohnung in der Nähe des Hafens von Toulon zu verbringen. Auf dem Weg dorthin am Sonntagabend erleiden Sie einen Unfall. Ist das ein Arbeitsunfall auf dem Arbeitsweg? Die Antwort des Kassationsgerichtshofs aus dem Jahr 1970 ist immer noch aktuell und könnte Sie überraschen. Diese Entscheidung betrifft direkt Eigentümer von Zweitwohnungen, Mieter und Immobilienfachleute, die Wohnungen in der Nähe von Arbeitsgebieten vermieten. Was genau sagt dieses Urteil? Und vor allem: Welche Konsequenzen hat es für Sie?
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X, Angestellter in einem Unternehmen in Straßburg, besaß einen Hauptwohnsitz in Creutzwald, im Département Moselle. Am Sonntag, den 24. November 1968, gegen 14 Uhr, verließ er sein Haus in Creutzwald mit dem Auto, um nach Straßburg zu fahren, wo er eine „Zweitwohnung“ (eine kleine Wohnung) in der Nähe seines Arbeitsplatzes besaß. Sein Ziel: dort die Nacht zu verbringen, um am Montagmorgen pünktlich zu sein, angesichts seines angeschlagenen Gesundheitszustands und der schwierigen Fahrt zwischen Creutzwald und Straßburg. Unterwegs erleidet er einen Unfall. Es stellt sich die Frage: Ist dieser Unfall ein Arbeitsunfall auf dem Arbeitsweg, der unter gesetzlichem Schutz steht (d.h. als Arbeitsunfall gilt)?
Das Berufungsgericht Colmar hatte dies bejaht und befunden, dass der Umweg über die Zweitwohnung durch die Erfordernisse des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sei. Der Kassationsgerichtshof, vom Arbeitgeber angerufen, hob dieses Urteil jedoch auf. Er entschied, dass der Unfall kein Arbeitsunfall auf dem Arbeitsweg sei, da der Arbeitnehmer am Sonntagabend nicht von seinem Hauptwohnsitz zur Arbeit fuhr, sondern von einer Wohnung zur anderen, zu einem Zeitpunkt, der weit von der Wiederaufnahme der Arbeit entfernt war. Die Übernachtung stand nicht „in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis“, sondern war durch das persönliche Interesse des Arbeitnehmers bestimmt.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Die rechtliche Grundlage ist Artikel L. 411-2 des Sozialgesetzbuchs (in seiner aktuellen Fassung, aber der Geist war 1970 derselbe), der den Arbeitsunfall auf dem Arbeitsweg als einen Unfall definiert, der sich auf dem Hin- und Rückweg zwischen dem Arbeitsplatz und dem Hauptwohnsitz oder einer familiär genutzten Zweitwohnung oder einem anderen Ort ereignet, den der Arbeitnehmer regelmäßig aus beruflichen Gründen aufsucht. Der Kassationsgerichtshof hat diesen Begriff eng ausgelegt. Er stellte fest, dass der Arbeitnehmer zwei Wohnsitze hatte: einen in Creutzwald (Hauptwohnsitz) und einen in Straßburg (Zweitwohnung). Der Weg am Sonntagabend führte von einem Wohnsitz zum anderen und nicht vom Wohnsitz zur Arbeit. Zudem ereignete sich der Unfall zu einem Zeitpunkt (Sonntagabend), der weit von der Wiederaufnahme der Arbeit (Montagmorgen) entfernt war. Die Übernachtung war ein „Vorhaben einer Unterbrechung des Arbeitswegs, das durch persönliches Interesse bestimmt und nicht direkt mit dem Arbeitsverhältnis verbunden war“.
Das Gericht traf also eine subtile Unterscheidung: Hätte der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz am Montagmorgen direkt zur Arbeit verlassen, wäre der Unfall geschützt gewesen. Indem er jedoch aus persönlichen Gründen (seine Gesundheit, die schwierige Fahrt) am Vorabend anreiste, verwandelte er diesen Weg in eine private Fahrt. Das Urteil bestätigt eine ständige Rechtsprechung: Der Weg muss in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung des Arbeitsvertrags stehen. Es gab keine Rechtsprechungsänderung, sondern eine strenge Anwendung des Grundsatzes.
Was das für Sie konkret ändert
Für vermietende Eigentümer: Wenn Sie eine Wohnung an einen Arbeitnehmer vermieten, der sie als Zweitwohnung für seine Arbeit nutzt, beachten Sie, dass diese Wohnung als Zweitwohnsitz gilt. Der Unfall auf dem Weg zwischen dieser Wohnung und der Arbeit ist geschützt, nicht jedoch der Unfall auf dem Weg zwischen seinem Hauptwohnsitz und dieser Zweitwohnung an einem Sonntagabend. Beispiel: In Hyères mietet ein Arbeitnehmer ein Studio für die Woche. Wenn er sich auf dem Weg von seinem Haus in La Garde am Sonntagabend verletzt, besteht kein Schutz. Fährt er dagegen am Montagmorgen vom Studio zur Arbeit, besteht Schutz.
Für Mieter: Wenn Sie eine Zweitwohnung in der Nähe Ihrer Arbeit haben, seien Sie vorsichtig. Wenn Sie beschließen, dort zu übernachten, um pünktlich zu sein, ist der Unfall am Vorabend nicht gedeckt. Sie sollten daher eine private Unfallversicherung abschließen, um diese „privaten“ Wege abzudecken. Für Arbeitgeber: Diese Entscheidung schützt Sie vor missbräuchlichen Anträgen auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Sie können widersprechen, wenn der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz an einem arbeitsfreien Tag aus persönlichen Gründen verlassen hat.
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Überprüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag oder Ihren Tarifvertrag: Manche sehen einen weitergehenden Schutz als das Gesetz vor. Wenn Sie Arbeitnehmer sind, wissen Sie genau, was abgedeckt ist.
- Schließen Sie eine private Unfallversicherung ab: Für private Wege (Zweitwohnung, Freizeit) kann eine „Unfallversicherung für das tägliche Leben“ Sie dort schützen, wo die Sozialversicherung es nicht tut.
- Melden Sie jeden Unfall innerhalb von 24 Stunden Ihrem Arbeitgeber: Auch wenn Sie an der Einstufung zweifeln, lassen Sie die CPAM (Krankenkasse) entscheiden. Eine unterlassene Meldung kann zum Verlust von Rechten führen.
- Bewahren Sie Beweise für Ihren Weg auf: Mautbelege, GPS-Daten, Zeugenaussagen. Im Streitfall können sie belegen, dass der Weg direkt mit der Arbeit zusammenhing.

