Entscheidungsreferenz: cc • N° 66-91.712 • 1967-05-24 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: In Andrézieux-Bouthéon beschließt Herr Dupont, ein Eigentümer wie Sie und ich, sein Haus ohne Beantragung einer Baugenehmigung zu erweitern. Er weiß noch nicht, dass dieser Anbau ihn vor das Strafgericht führen wird. Die Frage, die ihn quält: Muss er alles auf eigene Kosten abreißen und zusätzlich eine Geldstrafe zahlen? Und was ist, wenn das zwischenzeitlich verabschiedete Amnestiegesetz alles auslöschen könnte?
Diese Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 24. Mai 1967 beantwortet genau diese Frage. Sie unterscheidet klar zwischen der Strafe (der Geldstrafe) und der Wiederherstellung (dem Bau-loi-nouvelle-application-immediate" class="internal-link" title="Abriss eines Baus: Wenn das neue Gesetz den Eigentümer während des Verfahrens schützt">Abriss), wobei letztere als bloße zivilrechtliche Wiedergutmachung betrachtet wird. Mit anderen Worten: Selbst wenn der Richter den Abriss anordnet, wird der Verstoß selbst nur mit einer Geldstrafe geahndet, was die Tür für eine Amnestie für vor dem 8. Januar 1966 begangene Taten öffnet.
Aber was bedeutet das konkret für Sie, ob Sie nun Eigentümer einer Immobilie in Saint-Étienne oder anderswo sind? Diese subtile Unterscheidung zwischen Strafe und Wiedergutmachung hat konkrete Auswirkungen auf Verjährung, Amnestie und Ihre Rechtsmittel. Tauchen wir in diesen Fall ein, um alles zu verstehen.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X, Eigentümer in Andrézieux-Bouthéon, führte Bauarbeiten durch, ohne zuvor die nach Artikel 104 des französischen Stadtplanungsgesetzes (heute in das geltende Stadtplanungsgesetz integriert) erforderliche Baugenehmigung eingeholt zu haben. Die Staatsanwaltschaft, die auf Antrag des für Stadtplanung zuständigen Ministers handelte, verfolgte Herrn X wegen dieses Verstoßes vor dem Strafgericht.
Das Gericht befand ihn für schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe. Es ordnete jedoch auch den Abriss des ohne Genehmigung errichteten Bauwerks an. Herr X, der der Ansicht war, der Abriss sei eine Strafe und keine bloße Wiedergutmachung, legte Berufung ein. Aber damit nicht genug: Zwischen der Tat und dem Urteil trat das Amnestiegesetz vom 18. Juni 1966 in Kraft, das Verstöße, die nur mit einer Geldstrafe geahndet werden und vor dem 8. Januar 1966 begangen wurden, amnestierte.
Herr X erhob daraufhin die Einrede der Verjährung (dass der Verstoß amnestiert sei). Die zentrale Frage war also: Wird der Verstoß gegen Artikel 104 des Stadtplanungsgesetzes nur mit einer Geldstrafe geahndet, trotz der Möglichkeit des Gerichts, den Abriss anzuordnen? Das Gericht erster Instanz musste entscheiden, und der Fall gelangte bis zum Kassationsgerichtshof.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof bestätigte in einem klaren Urteil, dass der Verstoß gegen Artikel 104 des Stadtplanungsgesetzes (Bau ohne Genehmigung) nur mit einer Geldstrafe geahndet wird. Der Abriss des Bauwerks, obwohl er vom Gericht angeordnet werden kann, hat nicht den Charakter einer Strafe: Es handelt sich um eine zivilrechtliche Wiedergutmachung im Sinne von Artikel 1240 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (der zur Wiedergutmachung des durch eigenes Verschulden verursachten Schadens verpflichtet).
Warum ist diese Unterscheidung entscheidend? Weil das Amnestiegesetz vom 18. Juni 1966 in seinem Artikel 1, 3° Verstöße amnestiert, die nur mit einer Geldstrafe geahndet werden. Wäre der Abriss als Strafe betrachtet worden, hätte die Amnestie nicht greifen können, und Herr X hätte abreißen müssen. Der Gerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass der Abriss keine Bestrafung ist; er zielt lediglich darauf ab, den Ort in seinen vorherigen Zustand zu versetzen. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Verpflichtung, nicht um eine strafrechtliche Sanktion.
Die Argumentation stützt sich auf die Artikel 101 und 103 des (alten) Stadtplanungsgesetzes, die die Geldstrafe als einzige Strafe vorsehen, wobei der Abriss eine Maßnahme der Rückgängigmachung ist. Der Gerichtshof weist daher das Argument zurück, der Abriss sei eine verdeckte Strafe. Kurz gesagt: Die Richter ließen den Wortlaut des Gesetzes gelten: Da der Text den Abriss nicht als Strafe qualifiziert, kann er nicht als solche betrachtet werden.
Vorsicht jedoch: Diese Entscheidung bedeutet nicht, dass der Abriss fakultativ ist. Das Gericht kann ihn immer anordnen, aber er hindert die Amnestie des Verstoßes selbst nicht. Mit anderen Worten: Die Amnestie löscht die Geldstrafe, aber nicht die Verpflichtung zum Abriss, wenn das Gericht ihn vor der Amnestie angeordnet hat. Was nur wenige wissen: Diese Unterscheidung gilt noch heute und beeinflusst die Verjährung der Strafverfolgung.
Was das für Sie konkret ändert
Für den vermietenden Eigentümer: Wenn Sie vor dem 8. Januar 1966 ohne Genehmigung gebaut haben und nach der Amnestie verfolgt werden, können Sie die Amnestie geltend machen, um die Geldstrafe aufheben zu lassen. Aber Achtung: Wenn das Gericht bereits den Abriss angeordnet hat, müssen Sie ihn durchführen. Beispiel: In Saint-Étienne musste ein Eigentümer, der 1965 ohne Genehmigung eine Garage gebaut hatte, die Garage auf eigene Kosten abreißen (geschätzte Kosten: 15.000 €), obwohl die Geldstrafe aufgehoben wurde.
Für den Mieter: Sie sind nicht direkt betroffen, aber wenn Ihr Vermieter zum Abriss verurteilt wird, könnten Sie Ihre Wohnung verlieren. Überprüfen Sie daher die Baugenehmigung, bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben.

