Referenzentscheidung: cc • Nr. 12-26.361 • 2014-12-10 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind in Saint-Paul-lès-Dax, in Ihrem Garten in den Landes. Sie bewundern Ihre jahrhundertealten Eichen, aber Ihr Nachbar ruft Ihnen zu: „Ihre Bäume neigen sich gefährlich zu meinem Haus!“ Was tun? Warten, bis ein Sturm sie umwirft? Oder sofort handeln?
Diese Frage stellen sich jedes Jahr Hunderte von Eigentümern im Bezirk Mont-de-Marsan. Zwischen den See-Kiefern von Tarnos und den Korkeichen der Chalosse ist die Vegetation allgegenwärtig ... und manchmal problematisch. Aber ab wann wird ein Baum zu einer rechtlichen Bedrohung und nicht nur zu einer ästhetischen Belästigung?
Der Kassationsgerichtshof hat 2014 klar geantwortet: Bereits das Risiko, noch vor einem tatsächlichen Schaden, kann eine anormale Nachbarschaftsstörung darstellen (ein Nachteil, der über die normalen Unannehmlichkeiten des Zusammenlebens hinausgeht). Eine Entscheidung, die die Spielregeln für alle Besitzer bewaldeter Grundstücke ändert.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr Dupont, Eigentümer eines Hauses in Saint-Paul-lès-Dax, besaß mehrere große Pappeln an der Grenze seines Grundstücks. Diese etwa dreißig Jahre alten Bäume neigten sich deutlich zum Nachbarhaus von Herrn Martin. Die Wurzeln hoben bereits die Grenzmauer an, und bei Windböen streiften die Äste gefährlich das Dach.
Herr Martin hatte seinen Nachbarn mehrfach gewarnt: „Ihre Bäume gefährden meine Sicherheit!“ Doch Herr Dupont antwortete stets: „Warten wir ab, bis sie umfallen, dann sehen wir weiter. Wenn sie während eines Sturms umfallen, ist das ohnehin ein Fall von höherer Gewalt (ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis).“
Die Sache nahm eine gerichtliche Wendung, nachdem 2011 ein besonders heftiger Sturm zwei Pappeln tatsächlich auf das Grundstück von Herrn Martin stürzen ließ und Schäden in Höhe von schätzungsweise 15.000 € verursachte. Herr Martin verklagte seinen Nachbarn nicht nur auf Schadensersatz, sondern auch wegen der anormalen Nachbarschaftsstörung, die er seit Jahren erlitt.
Das Tribunal de grande instance von Mont-de-Marsan gab Herrn Dupont in diesem Punkt zunächst recht: Nach Ansicht der ersten Richter stellte das bloße Risiko keine erwiesene Störung dar. Das Berufungsgericht in Pau hob dieses Urteil jedoch auf und befand, dass die ständige Gefahr sehr wohl eine anormale Störung darstelle. Herr Dupont legte daraufhin Kassation ein ... die jedoch verworfen wurde.
Die Begründung des Gerichts – im Detail
Der Kassationsgerichtshof bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts mit einer zweistufigen Begründung. Zunächst erinnerten die Richter daran, dass Artikel 1240 des Code civil (der zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ein Verschulden vorliegt) auf Nachbarschaftsstörungen anwendbar ist. Aber Vorsicht: Hier ist das Verschulden nicht unbedingt ein aktives Unterlassen. Allein das Dulden einer anhaltenden Gefahr kann ausreichen.
Zweitens – und das ist der entscheidende Punkt – entschied das oberste Gericht, dass ein sicheres und unmittelbar bevorstehendes Risiko für sich genommen eine anormale Nachbarschaftsstörung darstellt. Mit anderen Worten: Es ist nicht erforderlich, den Eintritt des Schadens abzuwarten. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Eigentümer den tatsächlichen Sturz der Bäume abwarteten, um zu handeln, in der Annahme, ihre Rechtsposition zu stärken. Diese Entscheidung zeigt, dass dies ein strategischer Fehler ist.
Die Argumentation der Richter stützt sich auf eine Entwicklung der Rechtsprechung. Vor dieser Entscheidung verlangten manche Gerichte den Nachweis eines tatsächlichen Schadens. Nun reicht die bloße Gefahr aus. Was nur wenige wissen: Dieser Ansatz schützt auch den Eigentümer des Risikos, da er ihm bei einem Sturz größere Schäden erspart.
Herr Dupont hatte höhere Gewalt durch den Sturm geltend gemacht. Das Gericht wies dieses Argument jedoch zurück: Wenn die Bäume bereits vor dem Sturm in einem gefährlichen Zustand waren, stellt das Wetterereignis keinen Entlastungsgrund dar. Kurz gesagt: Der Sturm ist nur der Auslöser einer bereits bestehenden Gefahr, nicht deren alleinige Ursache.
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie als vermietender Eigentümer im Bezirk Mont-de-Marsan tätig sind, müssen Sie die Bäume auf Ihrem Grundstück regelmäßig überwachen. Ein Mieter kann Sie auf eine Gefahr hinweisen, und Ihre Haftung wird bereits vor dem Sturz des Baumes ausgelöst. In meiner Praxis habe ich Fälle gesehen, in denen abwesende Eigentümer ihre Mieter für die ständige Angst aufgrund bedrohlicher Bäume entschädigen mussten.
Für Mieter ist diese Entscheidung eine zusätzliche Waffe. Sie müssen nicht mehr abwarten, bis ein Baum auf Ihr Fahrzeug oder Ihre Wohnung fällt, um zu handeln. Eine Abmahnung (ein formelles Schreiben, das eine Handlung fordert) an den Eigentümer kann bereits gerechtfertigt sein, sobald die Gefahr erkannt ist. In Tarnos, wo die Seewinde häufig wehen, ist diese Wachsamkeit besonders wichtig.
Käufer sollten dieses Risiko nun in ihre Due-Diligence-Prüfung einbeziehen. Ein Baum, der sich über die erworbene Immobilie neigt, ist nicht mehr nur ein ästhetisches oder pflegerisches Problem, sondern eine potenzielle Rechtsstreitquelle. Ich rate meinen Mandanten grundsätzlich, vor dem Kauf ein baumpflegerisches Gutachten einzuholen, insbesondere bei bewaldeten Grundstücken in

