Entscheidungsreferenz: cc • N° 09-17.138 • 2011-05-11 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie erben ein Haus in Le Cannet, im Hinterland von Grasse. Sie lassen ein notarielles Nachlasszeugnis erstellen, um die Übertragung zu formalisieren. Einige Jahre später beschließt eine Gemeinde, Ihr Grundstück für ein Bauprojekt zu enteignen. Der vorgeschlagene Preis? Der, den Sie beim Notar angegeben haben – weit unter dem tatsächlichen Wert. Ungerecht, oder? Genau diesen Streitfall hat der Kassationsgerichtshof am 11. Mai 2011 entschieden (Revisionsnr. 09-17.138).
Die Frage war einfach: Ist das notarielle Nachlasszeugnis, das zwingend die Annahme der Erben erwähnt, eine „Erklärung“ im Sinne von Artikel L. 13-17 des Enteignungsgesetzbuchs (heute L. 322-4)? Wenn ja, wäre die Enteignungsentschädigung auf den im Akt angegebenen Preis gedeckelt. Die Antwort der Richter war klar: Nein. Erläuterungen.
Was bedeutet das konkret für Sie als Eigentümer in Sophia-Antipolis oder anderswo? Ganz einfach: Das notarielle Nachlasszeugnis kann nicht dazu verwendet werden, Ihre Enteignungsentschädigung zu mindern. Sie werden also nicht durch eine Erklärung benachteiligt, die zu erbrechtlichen Zwecken abgegeben wurde und nicht dazu dient, einen Verkaufspreis festzulegen. Vollständige Analyse dieser Entscheidung und ihrer praktischen Konsequenzen.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr X, Eigentümer von Grundstücken in Le Cannet (im Bezirk Grasse), erbt ein baureifes Grundstück an der Grenze zwischen Stadt- und Naturzone. Zur Regelung der Erbschaft lässt er von einem Notar ein notarielles Nachlasszeugnis erstellen, gemäß den Artikeln 28 3° und 29 des Dekrets Nr. 55-22 vom 4. Januar 1955 über das Grundbuchrecht. In dieser Urkunde wird festgehalten, dass die Erben die Erbschaft annehmen, und der Wert des Grundstücks wird für steuerliche Zwecke angegeben.
Einige Jahre später leitet die Gemeinde Le Cannet ein Enteignungsverfahren aus Gründen des öffentlichen Nutzens ein (Bau einer Umgehungsstraße). Die enteignende Behörde stützt sich auf das notarielle Nachlasszeugnis und argumentiert, dass der im Akt erklärte Preis eine „Erklärung“ im Sinne von Artikel L. 13-17 des Enteignungsgesetzbuchs darstelle. Nach diesem Text kann der Eigentümer, der in einer Urkunde einen Preis erklärt hat, anschließend keine höhere Entschädigung verlangen, es sei denn, er weist eine Wertänderung nach (heute Artikel L. 322-4). Folglich ist die angebotene Entschädigung weit unter dem tatsächlichen Verkehrswert des Grundstücks.
Herr X legt Widerspruch ein. Er ruft den Enteignungsrichter des tribunal de grande instance von Grasse an, der ihm Recht gibt: Das notarielle Nachlasszeugnis ist keine Erklärung im Sinne von Artikel L. 13-17. Die Gemeinde legt Berufung ein. Das Berufungsgericht Aix-en-Provence bestätigt das Urteil und stellt fest, dass das Grundstück baureif und in einer privilegierten Lage ist. Die Gemeinde legt Revision ein, aber der Kassationsgerichtshof weist die Revision mit dem Urteil vom 11. Mai 2011 zurück.
Die Wendungen? Die Gemeinde hatte auch argumentiert, dass das notarielle Nachlasszeugnis ein Eigentumsübertragungsakt sei, aber die Richter wiesen dieses Argument zurück: Das Zeugnis stellt lediglich die Übertragung fest, es ist kein Kauf- oder Schenkungsakt. Mit anderen Worten: Es drückt keine Verkaufsabsicht zu einem bestimmten Preis aus.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof musste Artikel L. 13-17 des alten Enteignungsgesetzbuchs auslegen, der besagt: „Der Richter setzt die Enteignungsentschädigung auf der Grundlage des tatsächlichen Verkehrswerts des Grundstücks fest, ohne die vom Eigentümer abgegebene Veräußerungsabsichtserklärung berücksichtigen zu können, es sei denn, der erklärte Preis liegt über dem Verkehrswert.“ Dieser Text soll verhindern, dass der Eigentümer sein Grundstück in einer aus anderen Gründen (z. B. steuerlichen) abgegebenen Erklärung unterbewertet und dann eine höhere Entschädigung verlangt.
Die Frage war also: Ist das notarielle Nachlasszeugnis gemäß den Artikeln 28 3° und 29 des Dekrets von 1955 eine „Erklärung“ im Sinne dieses Artikels? Der Gerichtshof verneint dies. Warum?
Erstens, weil das notarielle Nachlasszeugnis einen spezifischen Zweck hat: die Übertragung dinglicher Rechte an Immobilien durch Erbfall festzustellen und anzugeben, ob die Erben oder Vermächtnisnehmer die Erbschaft angenommen haben. Es ist kein Verfügungsgeschäft (Kauf, Schenkung, Tausch), durch das der Eigentümer seine Absicht bekundet, das Grundstück zu einem bestimmten Preis zu veräußern. Zweitens dient die Angabe eines Werts im Zeugnis steuerlichen Verpflichtungen (Erbschaftsteuererklärung) und nicht einer Verkaufsabsicht. Die Richter betonen, dass das Grundbuchrecht diese Angabe vorschreibt, aber sie nicht dazu bestimmt ist, einen Veräußerungspreis festzulegen.
Achtung jedoch: Der Gerichtshof sagt nicht, dass jede Wertangabe in einer notariellen Urkunde folgenlos ist. Er unterscheidet nach der Art der Urkunde. Bei einem Kaufvertrag ist der erklärte Preis durchaus eine Erklärung im Sinne von Artikel L. 13-17. Bei einem Nachlasszeugnis ist das anders. Was wenige wissen: Diese Unterscheidung beruht auf dem Fehlen eines freiwilligen und verhandelten Charakters.

