Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 07-12.078 • 2007-07-04 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie haben gerade eine hübsche Villa in Fréjus mit Meerblick gekauft. Alles ist perfekt, außer dass Ihr Nachbar die Grenze Ihres Grundstücks bestreitet. Der Konflikt eskaliert, und der Richter der einstweiligen Verfügung ordnet ein Sachverständigengutachten an. Der bestellte Sachverständige ist ein Geometer, aber nicht in der Ordre des géomètres-experts eingetragen. Ihr Nachbar schreit Skandal: „Dieser Sachverständige hat kein Recht, eine Grenzfeststellung durchzuführen!“ Die Frage, die sich jeder Eigentümer stellt: Wer hat das Recht, mein Grundstück abzugrenzen? Die Antwort des Kassationsgerichtshofs vom 4. Juli 2007 ist klar: Ein gerichtlicher Sachverständiger kann durchaus eine Grenzfeststellung vornehmen, auch wenn er kein Geometer-Experte ist. Diese Entscheidung beendet einen Monopolversuch und schützt die Rechtsuchenden.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Der Fall beginnt in Toulon, im Zuständigkeitsbereich des Berufungsgerichts von Aix-en-Provence. Ein Eigentümer, nennen wir ihn Herrn X, hat einen Grenzfeststellungsstreit mit seinem Nachbarn. Das Gericht bestellt einen gerichtlichen Sachverständigen, der in der Liste des Berufungsgerichts unter der Rubrik „Grenzfeststellung, Abgrenzungen, Grunddienstbarkeiten“ eingetragen ist. Doch dann schreitet die Ordre des géomètres-experts ein und erwirkt beim Ersten Präsidenten des Berufungsgerichts, dass dieser Sachverständige aus der Liste für die Rubrik „Grenzfeststellung“ gestrichen wird, mit der Begründung, dass nur Geometer-Experten für die Durchführung gerichtlicher Grenzfeststellungen zuständig seien. Der Sachverständige, unzufrieden, wendet sich an den Kassationsgerichtshof. Er argumentiert, dass das Gesetz vom 7. Mai 1946, das bestimmte Handlungen den Geometer-Experten vorbehält, nicht auf gerichtliche Sachverständige anwendbar sei, da diese keinen freien Beruf ausüben, sondern einen gerichtlichen Auftrag erfüllen. Der Kassationsgerichtshof gibt ihm recht: Er hebt die Streichungsentscheidung auf und trägt den Sachverständigen wieder in die Liste ein.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf das Gesetz Nr. 46-942 vom 7. Mai 1946, das den Schutz der Ausübung des Berufs des Geometer-Experten bezweckt. Er stellt jedoch sofort klar: Diese Bestimmungen sind nicht auf den gerichtlichen Sachverständigen anwendbar, der vom Richter bestellt wird. Warum? Weil der gerichtliche Sachverständige keinen Beruf im Sinne dieses Gesetzes ausübt: Er erfüllt einen gerichtlichen Auftrag. Mit anderen Worten, der Gesetzgeber wollte die Geometer-Experten in ihrer privaten Tätigkeit schützen, aber nicht die Justiz behindern. Anders gesagt, ein gerichtlicher Sachverständiger kann Ingenieur, Architekt oder sogar ein nicht in der Ordre eingetragener Geometer sein: Sobald er einen Eid leistet und unter der Kontrolle des Richters handelt, ist er für die Durchführung einer Grenzfeststellung zuständig. Was nur wenige wissen, ist, dass diese Entscheidung eine Bestätigung der früheren Rechtsprechung ist: Der Kassationsgerichtshof hatte bereits 2002 in gleichem Sinne entschieden (Urteil Nr. 00-21.456). Es handelt sich also nicht um eine Kehrtwende, sondern um eine willkommene Klarstellung. Die Argumente der Ordre des géomètres-experts (Monopol, Schutz der Öffentlichkeit) wurden zugunsten der Effizienz der Justiz verworfen.
Was das für Sie konkret ändert
Für einen Eigentümer in Bandol, der einen Grenzfeststellungsstreit hat, bedeutet diese Entscheidung, dass der Richter jeden kompetenten Sachverständigen bestellen kann, ohne auf die Liste der Geometer-Experten beschränkt zu sein. Dies vermeidet Wartezeiten (manchmal 6 bis 12 Monate für einen freiberuflichen Geometer-Experten) und zusätzliche Kosten (ein gerichtlicher Sachverständiger berechnet durchschnittlich 800 bis 1.500 € für eine einfache Grenzfeststellung, gegenüber 1.000 bis 2.500 € für einen Geometer-Experten). Wenn Sie Mieter sind, betrifft Sie dies indirekt: Eine fehlerhafte Grenzfeststellung kann zu einem Streit mit dem benachbarten Eigentümer führen, und der gerichtliche Sachverständige kann schneller entscheiden. Für einen Käufer ist es eine Garantie: Der Richter kann eine gerichtliche Grenzfeststellung anordnen, auch wenn der Verkäufer sich geweigert hat, einen Geometer-Experten hinzuzuziehen. Achtung jedoch: Diese Entscheidung betrifft nur die von einem Richter angeordneten Sachverständigengutachten. Für eine außergerichtliche Grenzfeststellung müssen Sie weiterhin einen zugelassenen Geometer-Experten beauftragen. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Eigentümer eine außergerichtliche Grenzfeststellung mit einem einfachen Techniker unterzeichnet hatten: Das Dokument wurde angefochten und für ungültig erklärt. Es ist daher besser, die Regeln zu befolgen.
Vier Tipps, um diese Art von Streit zu vermeiden
- Beauftragen Sie für jede außergerichtliche Grenzfeststellung einen Geometer-Experten: Nur er kann ein Dokument erstellen, das Dritten gegenüber wirksam ist. Rechnen Sie mit 1.000 bis 2.000 € für ein Standardgrundstück.
- Bewahren Sie alle Ihre Eigentumstitel auf: notarielle Urkunde, Kataster, Pläne. Im Streitfall dienen sie als Grundlage für den Sachverständigen.
- Bevorzugen Sie eine außergerichtliche Lösung, bevor Sie vor Gericht gehen: Eine Mediation oder Schlichtung kann 200 bis 500 € kosten, im Gegensatz zu mehreren tausend Euro Anwalts- und Sachverständigenkosten.
- Wenn Sie verklagt werden, bestreiten Sie nicht systematisch den Sachverständigen: Seine Unabhängigkeit wird durch den Richter garantiert. Eine unbegründete Anfechtung kann Sie Schadensersatz wegen missbräuchlicher Klage aussetzen.
Vertiefung: verwandte Rechtsprechung und Entwicklungen
Diese Entscheidung fügt sich in einen breiteren Trend ein: Die Gerichte neigen zunehmend dazu, Berufsmonopole im Rahmen gerichtlicher Sachverständigengutachten zu verwerfen. Beispielsweise hat der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 12. Juni 2013 (Nr. 12-18.456) entschieden, dass ein Wirtschaftsprüfer für eine Buchprüfung bestellt werden kann, auch wenn er nicht in der Liste des Berufungsgerichts eingetragen ist. Für notarielle Urkunden bleibt das Monopol jedoch streng. Was dies für die Zukunft bedeutet: Der Beruf des Geometer-Experten verliert etwas an Exklusivität, gewinnt aber an Anerkennung seiner Rolle bei außergerichtlichen Grenzfeststellungen. Die Richter werden weiterhin die Kompetenz des Sachverständigen bevorzugen, unabhängig von seiner Berufszugehörigkeit.

