Entscheidungsreferenz: cc • N° 84-10.513 • 1985-10-22 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie haben gerade ein hübsches Haus in Saint-Laurent-du-Var gekauft, mit einem Garten mit Meerblick. Der Notar hat Ihnen eine Bauvoranfrage (amtliches Dokument, das die für ein Grundstück geltenden Bauvorschriften angibt) ausgehändigt, die besagt, dass alles in Ordnung ist. Aber einige Monate später stellen Sie fest, dass Ihr Grundstück tatsächlich in eine Grundstücksteilung (Aufteilung eines Grundstücks in Parzellen, die gemeinsamen Regeln unterliegen) mit Ihnen unbekannten Lasten einbezogen ist. Wer ist verantwortlich? Der Notar? Die Gemeinde? Sie selbst? Diese Frage stellen sich jedes Jahr Hunderte von Eigentümern in der Region PACA. Der Kassationsgerichtshof hat in einem Urteil vom 22. Oktober 1985 (Nr. 84-10.513) eine differenzierte Antwort gegeben, die die Gerichte bis heute inspiriert.
Kurz gesagt, der Gerichtshof entschied, dass der Notar nicht verpflichtet ist, über die Bauvoranfrage hinaus zu prüfen, es sei denn, er hat Gründe, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Aber Vorsicht: Dieser Schutz ist nicht absolut. In diesem Fall wurde der Notar verurteilt, weil er vor dem Verkauf keine Grundbuchauskunft (Dokument, das die dinglichen Rechte und Belastungen eines Grundstücks auflistet) angefordert hatte, die ihm die Existenz der Grundstücksteilung offenbart hätte. Mit anderen Worten: Die Bauvoranfrage reicht nicht immer aus, um alle erforderlichen Informationen abzudecken.
Was auf dem Spiel steht, ist die Haftung des Notars, aber auch die Rechtssicherheit Ihres Erwerbs. Wenn Sie Eigentümer, Mieter oder Immobilienprofi sind, kann das Verständnis dieser Entscheidung Ihnen viel Ärger ersparen. Denn eine nicht deklarierte Grundstücksteilung kann zu Baubeschränkungen, unerwarteten Lasten oder sogar Streitigkeiten mit Ihren Nachbarn führen.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie jeden Tag vorkommt
Der Fall beginnt im Jahr 1978. Ein Eigentümer, Herr X, verkauft ein Grundstück in Saint-Laurent-du-Var an einen Erwerber, Herrn Y. Der mit dem Verkauf beauftragte Notar, Maître P., holt eine am 6. Februar 1978 ausgestellte Bauvoranfrage ein. Dieses Dokument gibt ohne Einschränkung an, dass das Grundstück bebaubar ist, und erwähnt nicht die Existenz einer Grundstücksteilung. Beruhigt unterschreibt der Erwerber den Kaufvertrag und zahlt den Preis.
Einige Monate später stellt Herr Y jedoch fest, dass das Grundstück tatsächlich Teil einer 1960 geschaffenen Grundstücksteilung (Gesamtheit von Parzellen, die einem Lastenverzeichnis unterliegen) ist. Diese Grundstücksteilung legt strenge Regeln fest: Bauverbot über eine bestimmte Höhe hinaus, Verpflichtung zur Einhaltung einer einheitlichen Architektur und vor allem jährliche Lasten für die Instandhaltung der Gemeinschaftsflächen. Der Erwerber ist wütend: Er wurde nie über diese Einschränkungen informiert, die den Wert seines Grundstücks mindern und seine Bauprojekte einschränken.
Herr Y verklagt daraufhin den Notar auf Haftung (Verfahren zur Erlangung von Schadensersatz für einen durch ein Verschulden verursachten Schaden). Er ist der Ansicht, der Notar hätte vor dem Verkauf die Existenz der Grundstücksteilung überprüfen müssen, beispielsweise durch Einsichtnahme in die Grundbuchauskunft (öffentliches Register der dinglichen Rechte). Der Notar verteidigt sich damit, dass er sich auf die Bauvoranfrage verlassen habe, die nichts erwähnte. Seiner Meinung nach ist es Sache der Verwaltung, ein vollständiges Dokument zu liefern.
Das erstinstanzliche Gericht (Tribunal de grande instance de Grasse, vermutlich) gibt dem Erwerber recht. Der Notar legt Berufung ein. Das Berufungsgericht von Aix-en-Provence bestätigt das Urteil und stellt fest, dass der Notar vor dem Verkauf die Grundbuchauskunft hätte anfordern müssen, da diese die Existenz der Grundstücksteilung offenbart hätte. Der Notar legt Kassationsbeschwerde ein (Rechtsbehelf beim Kassationsgerichtshof zur Anfechtung einer Gerichtsentscheidung). Der Kassationsgerichtshof weist die Beschwerde in seinem Urteil vom 22. Oktober 1985 zurück und bestätigt die Verurteilung.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel 1382 des Code civil (seit 2016 Artikel 1240), der bestimmt: „Jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden verursacht, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden er eingetreten ist, zum Schadensersatz.“ Konkret muss der Notar den Schaden ersetzen, wenn er ein Verschulden begangen hat. Aber worin besteht hier das Verschulden?
Der Gerichtshof stellt zunächst einen allgemeinen Grundsatz auf: „Wenn die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von Fragen des Baurechts abhängen kann, muss der Notar keine anderen Vorsichtsmaßnahmen treffen als die vorherige Einholung einer Bauvoranfrage, es sei denn, er hat Grund, die Vollständigkeit oder Richtigkeit dieses Dokuments zu bezweifeln.“ Mit anderen Worten: Der Notar kann sich grundsätzlich auf die Bauvoranfrage verlassen. Dies ist eine Schutzregel für Notare, die ihnen eine systematische Überprüfung aller Baurechtsdokumente erspart.
Der Gerichtshof fügt jedoch eine wesentliche Ausnahme hinzu: Die Haftung des Notars kann bejaht werden, „sobald festgestellt wird, dass er die Grundbuchauskunft erst nach dem Verkauf angefordert hat

