Entscheidungsreferenz: cc • N° 68-14.257 • 1971-02-18 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Grundstücks in Villefranche-sur-Mer mit atemberaubendem Blick auf das Mittelmeer. Sie unterzeichnen einen Kaufvorvertrag mit einem Käufer unter der Bedingung, dass er eine Bauvoranfrage (amtliches Dokument, das angibt, ob das Grundstück bebaubar ist und welche Bauten zulässig sind) erhält, die das Bauen ermöglicht. Der Käufer erhält diese Bescheinigung, aber Sie als Verkäufer weigern sich, die notarielle Urkunde (den endgültigen Kaufvertrag beim Notar) zu unterzeichnen. Kann man Sie dazu zwingen? Diese Frage spaltet die Gerichte seit Jahrzehnten.
In einer Entscheidung vom 18. Februar 1971 hat der Kassationsgerichtshof entschieden: Wenn der Käufer die Bauvoranfrage erhalten hat, aber der Verkäufer die Unterzeichnung des Kaufvertrags behindert, gilt die auflösende Bedingung (diejenige, die den Verkauf bis zur Erteilung der Bescheinigung aufschiebt) als erfüllt. Mit anderen Worten: Der Verkäufer kann sich nicht zurückziehen, indem er geltend macht, die Bedingung sei nicht durch sein eigenes Verhalten eingetreten. Eine vernünftige Lösung, die es aber wert ist, näher betrachtet zu werden.
Was Sie sich merken sollten: Eine auflösende Bedingung ist nicht „rein potestativ“ (dem alleinigen Willen des Käufers überlassen), sobald der Käufer das Notwendige zu ihrer Erfüllung getan hat und das Scheitern auf den Verkäufer zurückgeht. Ein wesentlicher Schutz für jeden Immobilienkäufer.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Im Mai und Juni 1956 verpflichtet sich Frau Y., ein Grundstück von Herrn X., Eigentümer in Villefranche-sur-Mer, zu kaufen. Der Kaufvorvertrag wird unter einer auflösenden Bedingung geschlossen: der Erhalt einer Bauvoranfrage durch den Käufer, die die Errichtung der geplanten Bauten ermöglicht. Frau Y. stellt einen Antrag und erhält die Bescheinigung ein Jahr später, 1957. Aber Herr X. weigert sich, den Kauf durch notarielle Urkunde (Unterschrift beim Notar) zu wiederholen. Warum? Der Verkäufer ist der Ansicht, die Bedingung sei nicht erfüllt, da die Bescheinigung verspätet erlangt worden sei und die Bedingung „potestativ“ sei (d.h. vom alleinigen Willen des Käufers abhängig, was sie nichtig machen würde). Frau Y. verklagt Herrn X. auf Erfüllung des Kaufvertrags.
Das erstinstanzliche Gericht gibt Frau Y. recht: Es ordnet den Verkauf an. Herr X. legt Berufung ein. Das Berufungsgericht bestätigt das Urteil. Herr X. legt Kassationsbeschwerde ein. Er macht geltend, die auflösende Bedingung sei potestativ, da der Käufer die Möglichkeit gehabt habe, die Bescheinigung nicht vorzulegen, und somit den Verkauf zu verhindern. Der Kassationsgerichtshof weist seine Beschwerde zurück: Die Tatsachenrichter haben festgestellt, dass Frau Y. die Bescheinigung bereits bei Vertragsschluss erhalten hatte und dass es auf das Verhalten des Verkäufers (seine Weigerung) zurückzuführen war, dass der Vertrag nicht zustande kam. Die Bedingung ist daher nicht rein potestativ.
Kurz gesagt: Der Verkäufer kann sich nicht auf seine eigene Böswilligkeit berufen, um seinen Verpflichtungen zu entgehen.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel 1178 des Code civil (heute ersetzt durch Artikel 1304-2 seit der Reform des Schuldrechts 2016), der bestimmt, dass die Bedingung als erfüllt gilt, wenn der Schuldner (hier der Verkäufer) ihre Erfüllung verhindert hat. Mit anderen Worten: Niemand kann sich auf seine eigene Unredlichkeit berufen.
Die Tatsachenrichter hatten festgestellt, dass Frau Y. die Bauvoranfrage ein Jahr nach dem Vorvertrag erhalten hatte, diese Frist jedoch angemessen war und die Bescheinigung die geplanten Bauten erlaubte. Der Verkäufer, Herr X., hatte sich ohne triftigen Grund geweigert, die notarielle Urkunde zu unterzeichnen. Folglich war die auflösende Bedingung durch das Verhalten des Käufers erfüllt, und das Hindernis ging vom Verkäufer aus.
Was ändert das genau? Vor dieser Entscheidung gingen einige Gerichte davon aus, dass jede Bedingung, die von der Erlangung eines Dokuments durch den Käufer abhängt, potestativ sei, da der Käufer es freiwillig nicht beantragen könne. Der Kassationsgerichtshof beendet diese Unsicherheit: Wenn der Käufer die Schritte unternommen und das Dokument erhalten hat, ist die Bedingung nicht potestativ, selbst wenn er es theoretisch hätte unterlassen können. Entscheidend ist das tatsächliche Verhalten der Parteien.
Achtung jedoch: Die Entscheidung stellt die Gültigkeit klassischer auflösender Bedingungen nicht in Frage. Sie stellt lediglich klar, dass der Verkäufer die Potestativität nicht geltend machen kann, um sich seinen Verpflichtungen zu entziehen, wenn der Käufer seine Pflicht erfüllt hat.
Was nur wenige wissen: Der Kassationsgerichtshof hat auch daran erinnert, dass die auflösende Bedingung stets zugunsten des Käufers vereinbart gilt (sofern keine gegenteilige Klausel besteht). Somit liegt es am Käufer zu entscheiden, ob er die Bedingung erfüllen will oder nicht. Wenn der Verkäufer jedoch behindert, kann der Käufer die Erfüllung verlangen.
Was das für Sie bedeutet – konkret
Wenn Sie als Käufer einer Immobilie unter der auflösenden Bedingung der Erteilung einer Bauvoranfrage (oder einer Baugenehmigung, eines Darlehens usw.) stehen,

