Entscheidungsreferenz: cc • N° 05-41.610 • 2006-03-14 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie haben gerade ein Geschäftslokal in Quetigny bei Dijon erworben. Der frühere Eigentümer betrieb dort ein Geschäft mit drei Angestellten. Kaum ist der Verkauf unterschrieben, erscheinen diese Angestellten bei Ihnen und verlangen ihre Weiterbeschäftigung. Ihr Buchhalter teilt Ihnen mit, dass Sie möglicherweise gezwungen sind, sie zu übernehmen … Panik an Bord.
Diese Situation haben Hunderte von Eigentümern erlebt. Das Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer bei Betriebsübergängen, gilt es aber auch für den bloßen Verkauf eines Gebäudes? Die Antwort lautet nein, so der Kassationsgerichtshof.
In einem Urteil vom 14. März 2006 (Nr. 05-41.610) hat die Sozialkammer entschieden: Die Veräußerung einer Immobilie ohne weitere Elemente stellt keine wirtschaftliche Einheit dar. Der neue Eigentümer ist daher nicht verpflichtet, die Arbeitsverträge zu übernehmen. Analyse.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Frau Y... war bei dem Betreiberverein einer Immobilie in Straßburg beschäftigt. Das Gebäude war ein Wohnheim für soziale Wiedereingliederung. Im Jahr 2000 erwarb die Stadtgemeinschaft Straßburg (CUS) das Gebäude. Der Verein stellte seine Tätigkeit ein. Frau Y... wurde betriebsbedingt gekündigt.
Da sie der Ansicht war, dass ihr Arbeitsvertrag auf die CUS hätte übergehen müssen, verklagte sie die Gemeinde vor dem Arbeitsgericht. Sie forderte Abfindungen wegen Kündigung ohne wirklichen und ernsthaften Grund sowie Einhaltung des Verfahrens.
Das Berufungsgericht Colmar gab ihr recht: Es befand, dass der Verkauf des Gebäudes mit einer Übertragung der Tätigkeit einherging, da das Gebäude Träger einer sozialen Aufgabe war. Die CUS legte Kassation ein.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof hob das Berufungsurteil auf. Er erinnerte an den Grundsatz: Artikel L. 1224-1 des Arbeitsgesetzbuchs (früher L. 122-12, Absatz 2) sieht die Übernahme der Arbeitsverträge bei Übergang einer wirtschaftlichen Einheit vor, die ihre Identität bewahrt und ihre Tätigkeit fortsetzt.
Was ist eine wirtschaftliche Einheit? Es ist eine organisierte Gesamtheit von Mitteln (Personal, Sachen, immaterielle Güter), die die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht. Beispiel: ein Geschäft mit seinen Räumen, seinem Warenbestand, seinem Geschäftswert, seinen Angestellten.
Die Veräußerung eines bloßen Gebäudes, selbst wenn es für eine soziale Tätigkeit bestimmt ist, reicht jedoch nicht aus. Die Richter sind der Ansicht, dass das Immobilieneigentum an sich keine organisierte Einheit ist. Es hat weder Arbeitnehmer noch Kundschaft noch eine eigene Organisation. Die CUS hat nur die Mauern übernommen, nicht die Beherbergungstätigkeit.
Der Gerichtshof stellt klar, dass die Tatsache, dass das Gebäude Sitz einer Tätigkeit ist, nicht automatisch zur Übertragung der Verträge führt. Es muss nachgewiesen werden, dass der Erwerber die Tätigkeit selbst mit ihren Betriebsmitteln übernommen hat.
Was das für Sie konkret ändert
Vermietender Eigentümer: Wenn Sie ein an einen Gewerbetreibenden oder Verein vermietetes Gebäude verkaufen, sind Sie nicht verpflichtet, dessen Arbeitnehmer zu übernehmen. Der Erwerber ebenfalls nicht, es sei denn, er kauft auch das Geschäft oder setzt dieselbe Tätigkeit fort.
Erwerber: Hüten Sie sich vor Klauseln im Kaufvertrag. Wenn Sie ein ausgestattetes Lokal (Ausrüstung, Möbel, Patente) kaufen und die Tätigkeit fortführen, könnten Sie als Erwerber einer wirtschaftlichen Einheit angesehen werden. Beispiel in Beaune: Ein Kunde kaufte ein Restaurant mit der gesamten Küchenausstattung und bediente weiterhin dieselbe Kundschaft. Die Richter befanden, dass ein Betriebsübergang vorlag, und er musste den Küchenchef übernehmen.
Arbeitnehmer: Wenn Ihr Arbeitgeber die Mauern verkauft, aber seine Tätigkeit einstellt, werden Sie betriebsbedingt gekündigt. Sie können dies anfechten, wenn der Erwerber die Tätigkeit mit denselben Mitteln fortsetzt. Wenn jedoch nur das Gebäude den Besitzer wechselt, findet kein Übergang statt.
Ein Zahlenbeispiel: Ein Bürogebäude wird für 500.000 € in Dijon verkauft. Der frühere Mieter betrieb ein Reisebüro mit zwei Angestellten. Der Erwerber richtet dort seinen Firmensitz ein. Die Arbeitnehmer können keine Übernahme verlangen, da der Erwerber die Reisebürotätigkeit nicht fortgesetzt hat.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Lassen Sie eine Klausel zur Nichtübernahme der Tätigkeit in den Kaufvertrag aufnehmen: Stellen Sie klar, dass der Erwerber nur die Mauern kauft und die Tätigkeit des Verkäufers nicht fortsetzt.
- Prüfen Sie den Inhalt des Verkaufs: Wenn Sie auch Ausrüstung, Kundenverträge, ein Firmenschild erwerben, riskieren Sie die Übernahme der wirtschaftlichen Einheit. Trennen Sie die Erwerbe wenn möglich in zwei separate Urkunden.
- Informieren Sie die Arbeitnehmer: Der Verkäufer muss die Arbeitnehmer vor dem Verkauf über die Situation informieren. Ein Einschreiben mit dem Hinweis, dass der Erwerber ihren Vertrag nicht übernimmt, kann Arbeitsgerichtsverfahren vermeiden.
- Konsultieren Sie vor Vertragsunterzeichnung einen Anwalt: Ein Fachmann wird analysieren, ob der Verkauf nur eine Immobilie oder eine wirtschaftliche Einheit betrifft. Die Kosten einer Beratung (45 €) sind im Vergleich zu einer Verurteilung zur Zwangsübernahme gering.
Vertiefung: einschlägige Rechtsprechung und Entwicklungen
Der Kassationsgerichtshof bestätigt eine ständige Rechtsprechung. Bereits in einem Urteil vom 20. November 1991 (Nr. 89-44.361) hatte er entschieden, dass die Veräußerung eines nackten Gebäudes keine Arbeitsverträge überträgt. In jüngerer Zeit, 2018, präzisierte die Sozialkammer, dass selbst der Verkauf eines Geschäfts nicht automatisch zum Übergang führt, wenn der Erwerber die Tätigkeit nicht fortsetzt.
Der Trend ist also schützend für Eigentümer. Aber Vorsicht: Wenn das Gebäude

