Referenzentscheidung: cc • Nr. 73-90.569 • 1974-05-16 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie haben gerade eine Gewerbeeinheit in Parentis-en-Born erworben, mit der Absicht, dort eine Lageraktivität für Möbel und Elektrogeräte zu betreiben. Sie erhalten eine Baugenehmigung für einige Innenumbauten, wobei Sie die Nutzung genau angeben. Ein Jahr später vermieten Sie die Einheit an einen Händler. Doch anstatt zu lagern, richtet er dort einen Einzelhandel oder schlimmer noch eine Wohnnutzung ein. Was passiert? Sie könnten strafrechtlich wegen Verstoßes gegen die Baugenehmigung belangt werden, selbst wenn Sie nicht der Urheber der Änderung sind. Genau das hat der Kassationsgerichtshof in einer Entscheidung vom 16. Mai 1974 entschieden, die noch heute anwendbar ist.
Diese Entscheidung betrifft einen Eigentümer, der eine Baugenehmigung für eine Einheit zur Lagerung von Möbeln und Elektrogeräten erhalten hatte. Der Mieter verwandelte die Räumlichkeiten in ein Verkaufsgeschäft. Der Eigentümer wurde wegen Verstoßes gegen die Baugenehmigungsvorschriften verurteilt, mit der Begründung, er habe nicht für die Einhaltung der bei der Genehmigungserteilung eingegangenen Verpflichtungen gesorgt. Kurz gesagt: Eine Baugenehmigung ist kein bloßes Papier; sie begründet Pflichten, die auf dem Eigentümer lasten, selbst wenn die Immobilie vermietet ist.
Doch was ändert das konkret für Sie als Eigentümer, Mieter oder Immobilienfachmann? Diese Entscheidung veranschaulicht einen grundlegenden Grundsatz des Baurechts: Die in der Baugenehmigung festgelegte Nutzung eines Bauwerks muss während der gesamten Lebensdauer des Gebäudes eingehalten werden, bei Strafe von strafrechtlichen Sanktionen (Geldstrafe, Wiederherstellung) und zivilrechtlichen (Schadensersatz). Und Sie als Eigentümer sind der Hauptverantwortliche. Wie also reagieren?
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X, Eigentümer einer Gewerbeeinheit in Parentis-en-Born, beantragt eine Baugenehmigung für den Umbau einer Einheit zur Lagerung von Möbeln und Elektrogeräten. Die Genehmigung wird mit genauen Auflagen zur Nutzung erteilt. Herr X führt die Arbeiten genehmigungskonform durch und vermietet die Einheit dann an einen Händler. Der Mieter ändert ohne Wissen des Eigentümers die Innenausstattung und verwandelt die Einheit in ein Einzelhandelsgeschäft. Eine Baukontrolle findet statt, und der Verstoß wird festgestellt: Die tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten entspricht nicht der in der Baugenehmigung angegebenen.
Der Eigentümer wird strafrechtlich verfolgt. Er verteidigt sich mit dem Argument, der Mieter habe die Nutzung geändert, er selbst habe lediglich die Genehmigung ausgeführt. Das Berufungsgericht verurteilt ihn wegen Verstoßes gegen die Baugenehmigungsvorschriften. Herr X legt Kassation ein. Er macht geltend, die Genehmigung habe keine Auflagen zur Innenausstattung enthalten, und die vom Mieter vorgenommenen Änderungen könnten ihm nicht zugerechnet werden.
Der Kassationsgerichtshof weist seine Beschwerde zurück. Er stellt fest, dass die Baugenehmigung im Hinblick auf die vom Eigentümer eingegangenen Verpflichtungen zur Nutzung der geplanten Bauten erteilt worden war. Indem der Eigentümer nicht für die Einhaltung dieser Verpflichtungen gesorgt habe, habe er einen Verstoß begangen, selbst wenn der Mieter der Urheber der Änderung sei. Mit anderen Worten: Der Eigentümer bleibt gegenüber der Verwaltung während der gesamten Mietzeit der Garant für die Einhaltung der Baugenehmigung.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Die Begründung des Kassationsgerichtshofs stützt sich auf Artikel L. 480-4 des Code de l'urbanisme (in der damals geltenden Fassung), der die Ausführung von nicht genehmigungskonformen Arbeiten unter Strafe stellt. Die Frage war jedoch, wer verantwortlich ist, wenn der Eigentümer nicht der Urheber der Arbeiten ist. Das Gericht antwortet: Die Person, die die Genehmigung erhalten hat (der Eigentümer), ist für deren ordnungsgemäße Ausführung verantwortlich, und zwar auch dann, wenn sie die Arbeiten nicht persönlich durchgeführt hat.
Warum diese Strenge? Weil die Baugenehmigung ein individueller Verwaltungsakt ist, der bestimmte Arbeiten auf der Grundlage einer erklärten Nutzung genehmigt. Ändert sich die Nutzung, muss die Verwaltung prüfen können, ob die neuen baurechtlichen Vorschriften (Parkplätze, Sicherheit usw.) eingehalten werden. Der Eigentümer als Bauherr ist der einzige Ansprechpartner der Verwaltung. Er kann sich nicht hinter seinem Mieter verstecken.
Vorsicht jedoch: Diese Entscheidung hat keine absolute Haftung begründet. Der Eigentümer kann sich entlasten, wenn er nachweist, dass er alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, damit der Mieter die Nutzung einhält (z. B. durch eine Klausel im Mietvertrag, die jede Nutzungsänderung verbietet, und durch regelmäßige Kontrollen). Im vorliegenden Fall hatte der Eigentümer jedoch nichts vorgesehen.
Was nur wenige wissen: Diese Rechtsprechung ist noch heute aktuell. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Eigentümer, insbesondere in Dax, für Nutzungsänderungen durch ihre Mieter verurteilt wurden, obwohl der Mietvertrag eine Klausel zur Einhaltung der Nutzung enthielt. Aber die Klausel allein reicht nicht: Man muss auch nachweisen, dass man die Einhaltung überwacht hat.

