Referenzentscheidung: cc • N° 98-20.419 • 2003-03-12 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer einer Wohnung in einer Seniorenresidenz in Saint-Paul-lès-Dax. Ihr Mieter, eine ältere Person, stirbt leider. Einige Wochen später erhalten Sie eine Rechnung für Verpflegungsdienste, medizinische Hilfe und Personal, die Sie nie in Anspruch genommen haben. Die Hausverwaltung sagt Ihnen, das sei normal, so stehe es in der Teilungserklärung. Aber ist das wirklich rechtens?
Diese Situation, die in unserer Region Landes häufiger vorkommt, als man denkt, wirft eine grundlegende Frage auf: Kann man Ihnen Dienstleistungen in Rechnung stellen, die Sie nicht konsumiert haben, nur weil sie in der Teilungserklärung erwähnt sind? Die Antwort ist nicht so einfach, wie es scheint, und viele Eigentümer tappen in die Falle von Verträgen, die sie nicht vollständig verstehen.
Der Kassationsgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2003 eine wesentliche Klarstellung vorgenommen, die bis heute maßgeblich ist. Diese Entscheidung unterscheidet klar zwischen Wohnungseigentümergemeinschaftskosten (den gemeinsamen Ausgaben, die für die Erhaltung und Verwaltung des Gebäudes notwendig sind) und individuellen Dienstleistungen. Aber was bedeutet das genau für Sie als Eigentümer in Mont-de-Marsan, Capbreton oder anderswo in den Landes?
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Die Geschichte beginnt in einer Seniorenresidenz, einer Wohnform, die in unserer Region, insbesondere rund um Dax mit seinem Thermalbad, immer häufiger anzutreffen ist. Herr Dubois, Eigentümer einer Wohnung in dieser Residenz, sieht sich mit einer heiklen Situation konfrontiert. Die Teilungserklärung sieht vor, dass die Firma Eurest-Collectivités (jetzt Eurest) den Bewohnern allgemeine Dienstleistungen erbringt: Empfangspersonal, medizinische Hilfe, Gemeinschaftsverpflegung.
Dieser Vertrag, der in die Teilungserklärung integriert ist, ermächtigt die Firma, den Wohnungseigentümern die Kosten für die erbrachten Leistungen direkt in Rechnung zu stellen. Noch problematischer: Er legt die Folgen der Nichtnutzung einer Wohnung fest. Als der Mieter von Herrn Dubois stirbt, steht die Wohnung leer. Dennoch stellt Eurest weiterhin Dienstleistungen in Rechnung mit der Begründung, der Vertrag erlaube dies auch ohne Bewohner.
Herr Dubois ficht diese Rechnungen an. Er ist der Ansicht, dass diese Leistungen keine Wohnungseigentümergemeinschaftskosten im engeren Sinne sind und die Hausverwaltung nicht in deren Beitreibung eingreifen darf. Der Rechtsstreit geht bis zum Berufungsgericht und dann zum Kassationsgerichtshof. Die juristische Wendung dreht sich um diese entscheidende Frage: Verwandelt ein in die Teilungserklärung integrierter Vertrag automatisch Dienstleistungen in Wohnungseigentümergemeinschaftskosten?
In meiner Praxis in Mont-de-Marsan bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Eigentümer Rechnungen in Höhe von mehreren tausend Euro für nicht genutzte Dienstleistungen erhielten, nur weil sie den Unterschied zwischen dem, was wirklich zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehört, und dem, was optionale Leistungen sind, nicht verstanden hatten. Der Fall von Herrn Dubois veranschaulicht diese häufige Falle perfekt.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Die Richter des Kassationsgerichtshofs haben die Situation mit bemerkenswerter Präzision analysiert. Sie stellten zunächst eine wesentliche Tatsache fest: Der Vertrag war von den Wohnungseigentümerversammlungen genehmigt worden, und diese Beschlüsse waren unanfechtbar geworden. Mit anderen Worten, die Wohnungseigentümer hatten diesen Dienstleistungen zugestimmt.
Doch Vorsicht: Der Umstand, dass der Vertrag in die Teilungserklärung integriert war, hatte nicht zur Folge, dass diese Leistungen und Abrechnungen als Wohnungseigentümergemeinschaftskosten eingestuft werden konnten. Das ist der Kern der Argumentation. Die Richter unterschieden zwei klar getrennte Kategorien: einerseits die eigentlichen Wohnungseigentümergemeinschaftskosten (Instandhaltung der Gemeinschaftsflächen, Strom für die Eingangshallen, Gebäudeversicherungen); andererseits die individuellen Dienstleistungen (Verpflegung, medizinische Hilfe, Personaldienste).
Die rechtliche Grundlage für diese Unterscheidung findet sich im Gesetz vom 10. Juli 1965 über das Statut der Wohnungseigentümergemeinschaft. Artikel 10 dieses Gesetzes definiert die Wohnungseigentümergemeinschaftskosten als solche, die die Erhaltung, Instandhaltung und Verwaltung der Gemeinschaftsflächen betreffen. Individuelle Dienstleistungen, selbst wenn sie kollektiv organisiert sind, fallen nicht unter diese Definition.
Der Kassationsgerichtshof bestätigte daher die Entscheidung des Berufungsgerichts: Die Hausverwaltung hatte nicht in die Beitreibung der Kosten für die allgemeinen Dienstleistungen einzugreifen. Diese Rechnungen waren direkt von den Wohnungseigentümern an das Dienstleistungsunternehmen zu zahlen, selbst wenn die Wohnung durch den Tod des Bewohners leer stand. Es handelt sich nicht um eine Rechtsprechungsänderung, sondern vielmehr um eine wichtige Klarstellung einer oft missverstandenen Unterscheidung.
Die Argumente beider Seiten waren klar: Eurest vertrat die Auffassung, dass die Integration in die Teilungserklärung die Dienstleistungen in Gemeinschaftskosten verwandle, während Herr Dubois behauptete, es handele sich um individuelle Leistungen, die nur bei tatsächlicher Nutzung in Rechnung gestellt werden könnten.

