Entscheidungsreferenz: cc • N° 84-94.829 • 1985-02-26 • Entscheidung einsehen →
Sie wohnen in Albert, und Ihr Betonzaun, der vor zwanzig Jahren errichtet wurde, beginnt sich zu senken. Sie beschließen, ihn um fünfzig Zentimeter zu erhöhen, um mehr Privatsphäre zu gewinnen. Ein unzufriedener Nachbar zeigt Sie beim Rathaus an. Und dann kommt die kalte Dusche: Ein Mitarbeiter teilt Ihnen mit, dass Sie eine Baugenehmigung hätten beantragen müssen. Ihnen droht ein Bußgeld, möglicherweise sogar ein Abriss. Ist das wirklich möglich?
Diese Frage stellen sich jedes Jahr Hunderte von Eigentümern. Ist eine Genehmigung erforderlich, um einen bestehenden Zaun zu ändern? Die lange unklare Antwort wurde durch ein Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 26. Februar 1985 geklärt. Und die gute Nachricht: In den meisten Fällen haben Sie nichts zu befürchten.
In diesem Artikel werden wir diese Entscheidung analysieren, verstehen, was sie für Sie ändert, und Ihnen konkrete Ratschläge geben, um Streitigkeiten zu vermeiden. Ob Sie Eigentümer in Corbie, Mieter in Amiens oder Immobilienprofi sind, diese Regeln betreffen Sie.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie jeden Tag passiert
Herr X, Eigentümer eines Geschäftslokals in Albert, beschließt, den Zaun zu ändern, der sein Grundstück umgibt. Er erhöht ihn um einige Dutzend Zentimeter, ohne das Fundament oder die Pfeiler zu verändern. Für ihn ist es eine einfache Reparatur, eine Auffrischung. Aber das Rathaus sieht die Sache anders: Es leitet ein Strafverfahren wegen Bauens ohne Genehmigung ein.
Der Fall landet vor dem Strafgericht, dann vor dem Berufungsgericht und schließlich vor dem Kassationsgerichtshof. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass jede Änderung, auch eine geringfügige, eines bestehenden Zauns eine Baugenehmigung erfordere, da der Zaun eine bauliche Anlage im Sinne des Stadtplanungsgesetzes sei. Herr X hingegen argumentiert, dass das Gesetz nur die „Errichtung“ eines neuen Zauns, nicht aber dessen Änderung betreffe.
Die Debatte ist technisch, hat aber immense praktische Konsequenzen. Stellen Sie sich vor: Wenn das Gericht der Staatsanwaltschaft zustimmen würde, müssten Sie jedes Mal, wenn Sie einen Pfosten ersetzen, ein Gitterpanel wechseln oder eine Mauer auffrischen, eine Genehmigung einholen. Ein administrativer Albtraum.
Der Kassationsgerichtshof entschied zugunsten von Herrn X. Er hob das Urteil des Berufungsgerichts auf, das ihn verurteilt hatte, und erinnerte an das geltende Recht. Ein Sieg für den gesunden Menschenverstand.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Die Richter des Kassationsgerichtshofs stützten sich auf die Artikel L. 441-1 bis L. 441-4 des Stadtplanungsgesetzes (heute kodifiziert in den Artikeln R. 421-12 ff.). Diese Texte sehen vor, dass „nur die Errichtung von Zäunen, die nicht für die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeit erforderlich sind, einer Verwaltungsgenehmigung bedarf“. Wenn Sie also einen Zaun dort errichten, wo vorher keiner war, müssen Sie eine Genehmigung (oder eine Vorabanzeige je nach Gebiet) beantragen. Wenn Sie jedoch einen bestehenden Zaun ändern, verlangt der Text dies nicht.
Das Gericht stellt auch klar, dass Änderungen an bestehenden Zäunen nur dann verfolgt werden können, wenn sie gegen die Verpflichtungen des Flächennutzungsplans (POS, heute PLU) verstoßen. Wenn Ihr PLU beispielsweise Zäune über 1,50 Meter verbietet und Sie diese Höhe überschreiten, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Aber es ist die städtebauliche Regelung, die verletzt wird, nicht die Genehmigungspflicht.
Die Argumentation ist logisch: Das Gesetz unterscheidet klar zwischen „errichten“ (Neues schaffen) und „ändern“ (Bestehendes verändern). Der Gesetzgeber wollte nicht für jede kleine Änderung eine Genehmigung vorschreiben. Das hätte die laufende Instandhaltung von Grundstücken lahmgelegt.
Diese Entscheidung bestätigt die frühere Rechtsprechung. Sie wurde seit 1985 nicht in Frage gestellt, auch nicht nach der Reform der Baugenehmigungen im Jahr 2007. Die Richter halten an dieser grundlegenden Unterscheidung fest.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie als Eigentümer und Vermieter in Corbie sind, können Sie aufatmen: Das Ersetzen eines Tores, das Erhöhen einer Mauer oder das Wechseln eines Gitters setzt Sie keinen Strafverfolgungen aus, sofern Sie die örtlichen Vorschriften einhalten. Wenn Sie jedoch einen Zaun auf einem Grundstück errichten, das noch nie einen hatte, müssen Sie eine Vorabanzeige einreichen (Bearbeitungszeit: 1 Monat). Bei Nichteinhaltung droht ein Bußgeld von 1.200 € bis 300.000 € je nach Wert des Grundstücks und eine Abrissverpflichtung.
Für Mieter: Achtung, wenn Sie den Zaun ohne Zustimmung des Eigentümers ändern, riskieren Sie einen Zivilrechtsstreit wegen Verstoßes gegen den Mietvertrag. Der Eigentümer kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen.
Käufer sollten vor dem Kauf prüfen, ob die bestehenden Zäune dem PLU entsprechen. Wenn ein Verkäufer einen Zaun ohne Genehmigung erhöht hat, obwohl der PLU dies verbot, könnten Sie einen Rechtsstreit mit dem Rathaus erben.
Nehmen wir ein konkretes Beispiel: In Amiens erlaubt der PLU in städtischen Gebieten Zäune von maximal 2 Metern. Sie kaufen ein Haus, dessen Zaunmauer 2,20 Meter hoch ist. Der Verkäufer hatte sie vor 10 Jahren ohne Genehmigung erhöht. Das Rathaus kann Sie auffordern, sie zu reduzieren. Kosten der Arbeiten: etwa 1.500 €, ohne Anwaltskosten, falls Sie anfechten.
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Konsultieren Sie den PLU Ihrer Gemeinde vor allen Arbeiten. Gehen Sie auf die Website Ihres Rathauses oder zum Stadtplanungsamt. Prüfen Sie die maximal zulässige Höhe, die vorgeschriebenen Materialien und ob für neue Zäune eine Vorabanzeige erforderlich ist. In Albert beispielsweise verlangen einige historische Gebiete Steinzäune.
- Bewahren Sie

