Entscheidungsreferenz: cc • N° 12-20.303 • 2014-02-04 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Lehrer an einer privaten Schule unter Vertrag in Liévin seit zehn Jahren. Ihr befristeter Arbeitsvertrag (CDD) wird jedes Jahr verlängert, bis die Einrichtung eines Tages beschließt, ihn nicht zu erneuern. Sie wenden sich an das Arbeitsgericht (conseil de prud'hommes), um die Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag (CDI) und Ihre Wiedereinstellung zu erreichen. Doch während des Verfahrens tritt ein neues Gesetz in Kraft: Sie gelten nun als öffentlicher Bediensteter und nicht mehr als Arbeitnehmer des Privatrechts. Wer kann Ihren Rechtsstreit noch entscheiden? Die Arbeitsgerichte oder der Verwaltungsrichter?
Genau diese Frage stellte sich in diesem Fall, und der Conseil constitutionnel (das höchste Gericht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen) musste entscheiden. Diese Entscheidung vom 4. Februar 2014 betrifft direkt die Lehrer des privaten Unterrichtswesens unter Vertrag, veranschaulicht aber ein grundlegendes Rechtsprinzip: die sofortige Anwendung von Gesetzen des ordre public auf laufende Situationen ohne Rückwirkung.
Konkret hat das Verfassungsgericht entschieden, dass die Arbeitsgerichte zwar für Rechtsstreitigkeiten zuständig bleiben, die vor dem 5. Januar 2005 (Datum des Gesetzes) entstanden sind, aber nicht mehr die Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses nach diesem Datum anordnen können. Eine subtile Unterscheidung, aber mit schwerwiegenden Konsequenzen. Lassen Sie uns gemeinsam diese Entscheidung und ihre Auswirkungen entschlüsseln, ob Sie nun Lehrer, Schulleiter oder einfach neugierig auf Arbeitsrecht sind.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X, Lehrer an einer privaten Schule unter Vertrag in Carvin, war zwischen 1998 und 2005 durch mehrere aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge eingestellt worden. Im September 2004 beendete die Einrichtung die Zusammenarbeit. Herr X wandte sich daraufhin an das Arbeitsgericht von Strasbourg, um die Umwandlung seiner befristeten Verträge in einen unbefristeten Vertrag und seine Wiedereinstellung zu erreichen. Er argumentierte, dass die Aneinanderreihung von befristeten Verträgen missbräuchlich sei und er hätte unbefristet eingestellt werden müssen.
In erster Instanz gab ihm das Arbeitsgericht durch eine einstweilige Verfügung teilweise recht: Es ordnete seine Wiedereinstellung an. Die Einrichtung legte jedoch Berufung ein. In der Zwischenzeit trat das Gesetz vom 5. Januar 2005 in Kraft. Dieses Gesetz änderte Artikel L. 442-5 des Bildungsgesetzbuchs (code de l'éducation), indem es klarstellte, dass die Lehrer des privaten Unterrichtswesens, die durch Vertrag mit dem Staat verbunden sind, öffentliche Bedienstete und keine Arbeitnehmer des Privatrechts sind. Folge: Ihr Verhältnis zur Einrichtung ist kein Arbeitsvertrag mehr, sondern ein öffentlich-rechtliches Band.
Vor dem Berufungsgericht erhob die Einrichtung daher die Einrede der Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichts (Arbeitsgericht) zugunsten des Verwaltungsrichters. Das Berufungsgericht erließ nach Prüfung des Falles ein Zwischenurteil (arrêt avant dire droit), in dem es die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für den Antrag auf Wiedereinstellung feststellte. Die Einrichtung legte Kassationsbeschwerde ein, und der Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) legte die Frage dem Conseil constitutionnel im Wege der vorrangigen Verfassungsfrage (QPC) vor.
Der Conseil constitutionnel wurde daraufhin angerufen, um zu entscheiden, ob die sofortige Anwendung des Gesetzes von 2005 auf laufende Verträge das Recht auf wirksamen Rechtsbehelf oder die Garantie der Rechte, die durch die Verfassung geschützt sind, verletzt. Die Debatte drehte sich um die Grenze zwischen der sofortigen Wirkung eines Gesetzes des ordre public und dem Schutz früherer Vertragssituationen.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Conseil constitutionnel erinnert zunächst an den allgemeinen Grundsatz: Ein neues Gesetz des ordre public findet sofort auf laufende Situationen Anwendung, jedoch ohne Rückwirkung (es stellt frühere Wirkungen nicht in Frage). Im vorliegenden Fall hat Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2005 ordre-public-Charakter, weil er die Organisation des öffentlichen Bildungsdienstes betrifft. Daher gilt er für alle zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens laufenden Verträge, unabhängig davon, wann sie geschlossen wurden.
Aber Vorsicht: „Sofortige Anwendung“ bedeutet nicht Rückwirkung. Die vor dem 5. Januar 2005 eingetretenen Rechtswirkungen bleiben dem alten Recht unterworfen. So hat für einen vor diesem Datum eingestellten Lehrer sein Arbeitsvertrag bis einschließlich 4. Januar 2005 tatsächlich bestanden. Wenn ein Rechtsstreit während dieses Zeitraums entstanden ist (z. B. eine missbräuchliche Kündigung im Jahr 2004), bleiben die Arbeitsgerichte für dessen Entscheidung zuständig. Dies nennt der Conseil „die Streitigkeiten, die aus der Durchführung des Arbeitsvertrags vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind“.
Für Anträge hingegen, die darauf abzielen, das Vertragsverhältnis über den 5. Januar 2005 hinaus fortzusetzen, ist die Grundlage des Arbeitsvertrags selbst entfallen. Der Lehrer ist kein Arbeitnehmer mehr, sondern ein öffentlicher Bediensteter. Der Antrag auf Wiedereinstellung, der darauf abzielt, ein privatrechtliches Vertragsverhältnis nach diesem Datum wiederherzustellen, hat vor dem Arbeitsgericht keine rechtliche Grundlage mehr. Nur der Verwaltungsrichter könnte gegebenenfalls einen auf öffentliches Recht gestützten Antrag prüfen (z. B. einen Antrag auf Wiedereinstellung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags).
Der Conseil constitutionnel weist daher das Argument zurück, dass die sofortige Anwendung das Recht auf wirksamen Rechtsbehelf verletze: Der Lehrer kann für den vorherigen Zeitraum weiterhin klagen, und für den nachfolgenden Zeitraum stehen ihm Rechtswege vor dem Verwaltungsrichter offen. Es liegt keine Rückwirkung vor, sondern lediglich eine Anpassung der gerichtlichen Zuständigkeit je nach Zeitpunkt des Rechtsstreits.
Diese Entscheidung bestätigt eine ständige Rechtsprechung zur zeitlichen Anwendung von Gesetzen. Sie stellt keine Rechtsprechungsänderung dar.

