Referenzentscheidung: cc • N° 04-45.717 • 2006-09-20 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Ambert im Département Puy-de-Dôme. Sie vermieten Ihre Immobilie an einen Mieter, der für ein deutsches Unternehmen auf Baustellen in Frankreich arbeitet. Eines Tages wird er entlassen und beschließt, das Conseil de prud'hommes seines Wohnsitzes in Ambert anzurufen. Aber ist das wirklich das richtige Gericht? Die Frage scheint technisch, ist aber entscheidend: Von der Antwort hängt die Gültigkeit des Verfahrens und letztlich Ihre Erfolgsaussichten ab, falls Sie betroffen sind.
Diese Entscheidung des Kassationshofs vom 20. September 2006 (Nr. 04-45.717) beantwortet diese Frage in einem europäischen Kontext. Sie erinnert daran, dass für Streitigkeiten zwischen einem Arbeitnehmer und seinem in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Arbeitgeber nicht die nationalen Zuständigkeitsregeln (wie Artikel R. 517-1 des Arbeitsgesetzbuchs, der das Gericht des Wohnsitzes des Arbeitnehmers bestimmt) gelten, sondern die der europäischen Verordnung Nr. 44/2001. Dieser Text verlangt, den Ort, an dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, zu bevorzugen.
Also, konkret: Welches Gericht ist zuständig? Und was müssen Sie tun, wenn Sie betroffen sind? Folgen Sie dem Leitfaden: Ich werde diesen Fall so aufschlüsseln, als ob er in unserer Region stattfände.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, ein italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Straßburg, wird am 21. Mai 2001 von der deutschen Gesellschaft Sanierungstechnik mit Sitz in Deutschland für eine befristete Mission eingestellt. Seine Arbeit? Einsatz auf verschiedenen Baustellen in Frankreich. Er wechselt die Einsätze, wird aber am 13. Mai 2002 entlassen. Unzufrieden ruft er das Conseil de prud'hommes in Straßburg, seinem Wohnsitz, an.
Die deutsche Gesellschaft bestreitet diese Zuständigkeit: Nach ihrer Auffassung hätte der Arbeitnehmer sie in Deutschland verklagen müssen, oder hilfsweise vor dem Gericht des Ortes der Arbeitsausführung, d.h. dort, wo sich die Baustellen befanden. Das Conseil de prud'hommes in Straßburg erklärt sich für zuständig, und das Berufungsgericht in Colmar bestätigt dies unter Berufung auf Artikel R. 517-1 des Arbeitsgesetzbuchs, der damals das Gericht des Wohnsitzes des Arbeitnehmers für zuständig erklärte.
Der Kassationshof hebt diese Entscheidung jedoch auf. Warum? Weil das Berufungsgericht die europäische Verordnung Nr. 44/2001 hätte anwenden müssen, die Vorrang vor nationalem Recht hat. Diese Verordnung sieht in Artikel 19 § 2 a) vor, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber vor dem Gericht des Ortes verklagen kann, an dem er gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Hier arbeitete der Arbeitnehmer auf Baustellen in Frankreich, aber nicht in Straßburg: Seine letzte Baustelle befand sich woanders. Das Berufungsgericht konnte sich daher nicht einfach darauf beschränken zu sagen: „Der Arbeitnehmer wohnt in Straßburg, also ist das Gericht zuständig.“
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kern des Problems ist ein Regelkonflikt: Einerseits das französische Recht (Artikel R. 517-1 des Arbeitsgesetzbuchs, heute aufgehoben, aber damals in Kraft), das dem Arbeitnehmer erlaubte, das Gericht seines Wohnsitzes anzurufen; andererseits das europäische Recht (Verordnung Nr. 44/2001, genannt „Brüssel I“), das besondere Regeln für grenzüberschreitende Streitigkeiten aufstellt.
Der Kassationshof erinnert daran, dass in der Europäischen Union die Verordnung Vorrang vor nationalen Gesetzen hat. Er zitiert Artikel 19 § 2 a): Der Arbeitnehmer kann seinen Arbeitgeber vor dem Gericht des Ortes verklagen, an dem er gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Aber Achtung: Dieser Ort ist nicht unbedingt der Wohnsitz des Arbeitnehmers. Hier hatte der Arbeitnehmer auf verschiedenen Baustellen in Frankreich gearbeitet, und die letzte befand sich in einer Stadt, die nicht Straßburg war. Die Tatsacheninstanzen hatten jedoch festgestellt, dass die Arbeit auf mehreren Baustellen ausgeführt wurde, ohne den gewöhnlichen Ort zu bestimmen. Das Berufungsgericht hätte ermitteln müssen, welcher Ort dies war (vielleicht der Sitz des Arbeitgebers oder der Ort, an dem der Arbeitnehmer die meiste Zeit verbrachte). Indem es sich darauf beschränkte, Artikel R. 517-1 anzuwenden, hat es die europäische Verordnung verletzt.
Diese Entscheidung ist keine Kehrtwende: Sie bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass europäisches Recht Vorrang hat. Sie veranschaulicht die Strenge, mit der die Richter die Anwendung der Gemeinschaftstexte kontrollieren. Der Arbeitgeber seinerseits argumentierte, dass die Zuständigkeit bei seinem Sitz in Deutschland liegen müsse, aber der Gerichtshof folgt diesem Argument nicht: Der Arbeitnehmer kann zwischen dem Ort der Arbeitsausführung und dem Wohnsitz des Arbeitgebers wählen, nicht aber seinem eigenen Wohnsitz.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie ein Arbeitnehmer sind, der für ein ausländisches Unternehmen arbeitet, z.B. ein Angestellter einer belgischen Gesellschaft, der Einsätze in Frankreich durchführt, können Sie nicht automatisch das Conseil de prud'hommes Ihres Wohnsitzes (z.B. Chamalières) anrufen. Sie müssen prüfen, wo der gewöhnliche Arbeitsort liegt. Wenn Sie immer auf derselben Baustelle arbeiten, ist dieser Ort zuständig. Wenn Sie reisen, ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem Sie Ihre Basis haben (z.B. das Depot, in dem Sie Ihr Material abholen).
Für einen Arbeitgeber ist diese Entscheidung ein Schutz: Sie verhindert, dass ein Arbeitnehmer ein weit vom Arbeitsort entferntes Gericht wählt, was die Verteidigung erschweren würde. Wenn Sie ein KMU in Ambert sind, das einen deutschen Arbeitnehmer für eine Baustelle in Clermont-Ferrand einstellt, wissen Sie, dass der Streit in Clermont-Ferrand und nicht in Berlin verhandelt wird.
Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Chamalières arbeitet für eine italienische Gesellschaft auf einer Baustelle in Lyon. Er wird entlassen und möchte das Conseil de prud'hommes in Clermont-Ferrand (seinem Wohnsitz) anrufen. Die Entscheidung von 2006 verbietet ihm dies: Er muss vor das Gericht in Lyon gehen, dem Ort der Arbeitsausführung.

