Entscheidungsreferenz: cc • N° 77-41.640 • 1980-07-22 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich einen Moment vor: Sie arbeiten seit Jahren für denselben Arbeitgeber, das Institut für Raumplanung und Städtebau der Region Paris (IAURP). Eines Tages wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie zur öffentlichen Planungseinrichtung der neuen Stadt Melun-Sénart (EPAMelun-Sénart) versetzt werden. Sie lehnen kategorisch ab. Sie sind der Ansicht, dass Ihr Arbeitsvertrag gekündigt ist, und fordern Schadensersatz von beiden Einrichtungen. Aber vor welchem Gericht sollen Sie Ihre Klage einreichen? Dem Arbeitsgericht oder dem Verwaltungsgericht? Diese scheinbar einfache Frage führte zu einem Justizdrama, das bis zum Tribunal des conflits reichte.
In Fleury-les-Aubrais oder Pithiviers mag diese Situation weit entfernt erscheinen. Dennoch sind viele Arbeitnehmer des öffentlichen oder halböffentlichen Sektors mit erzwungenen Versetzungen, Betriebsübergängen oder Arbeitgeberwechseln ohne Zustimmung konfrontiert. Die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit ist entscheidend: Sie bestimmt die Dauer, die Kosten und die Erfolgsaussichten Ihrer Klage. Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 22. Juli 1980 (Nr. 77-41.640) gibt eine klare Antwort: Wenn die öffentliche Einrichtung einen industriellen und kommerziellen Charakter hat, ist das Arbeitsgericht zuständig. Aber was ändert das genau für Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber? Entschlüsselung.
Diese Entscheidung ist zwar datiert, bleibt aber eine Referenz. Sie veranschaulicht ein grundlegendes Prinzip des Arbeitsrechts: Artikel L. 122-12 des Code du travail (heute L. 1224-1), der die Fortführung der Arbeitsverträge bei Änderung der rechtlichen Situation des Arbeitgebers vorsieht. Sie setzt aber auch eine Grenze: Voraussetzung ist, dass der neue Arbeitgeber dem Privatrecht unterliegt. Mit anderen Worten: Wenn Sie zu einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung versetzt werden, ist nicht das Arbeitsgericht, sondern das Verwaltungsgericht zuständig. Ein Detail, das alles ändern kann. Schauen wir uns die Fakten genauer an.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie jeden Tag passiert
Herr Michel, Arbeitnehmer des Instituts für Raumplanung und Städtebau der Region Paris (IAURP), wird der Planungsmission der neuen Stadt Melun-Sénart zugewiesen. Dies ist eine gängige Praxis bei großen Stadtplanungsprojekten: Das IAURP konzipiert, die Mission führt aus. Aber 1975 wird die Mission durch eine öffentliche Planungseinrichtung (EPAMelun-Sénart) ersetzt. Die Geschäftsleitung schlägt Herrn Michel vor, in den Dienst dieser neuen EPIC (öffentliche Einrichtung mit industriellem und kommerziellem Charakter) zu wechseln. Er lehnt ab. Für ihn ist sein Arbeitsvertrag mit dem IAURP durch diese erzwungene Versetzung gekündigt. Daher verklagt er beide Einrichtungen vor dem Arbeitsgericht Melun und fordert Schadensersatz wegen Kündigung ohne triftigen Grund.
Das Arbeitsgericht erklärt sich für zuständig für die Klagen gegen das IAURP (privatrechtliche Organisation), aber für unzuständig für die Klagen gegen die EPAMelun-Sénart, da es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handele, die der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliege. Das Berufungsgericht Paris bestätigt diese Unterscheidung. Herr Michel, unzufrieden, legt Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof, unsicher über die genaue Natur der EPAMelun-Sénart, befasst das Tribunal des conflits. Dieses qualifiziert die EPAMelun-Sénart mit Entscheidung vom 14. Mai 1979 als industrielle und kommerzielle Einrichtung. Daraufhin hebt der Kassationsgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Juli 1980 das Berufungsurteil auf: Das Arbeitsgericht ist für den gesamten Rechtsstreit zuständig, auch gegen die EPIC.
Was an diesem Fall auffällt, ist die Zeit und die verfahrenstechnische Komplexität. Zwischen der Versetzungsablehnung und dem endgültigen Urteil vergingen fast fünf Jahre. Und alles hängt von einem scheinbar technischen Rechtspunkt ab: der Qualifikation des Arbeitgebers. Wie viele Arbeitnehmer befinden sich auch heute noch in einer ähnlichen Situation, ohne zu wissen, an welche Tür sie klopfen sollen? In Pithiviers könnte ein Angestellter einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft, der zu einem Zweckverband versetzt wird, genau dieselbe Unsicherheit erleben. Daher ist es wichtig, diese Rechtsprechung zu kennen.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kern der Argumentation liegt in einem Satz: „in der Erwägung, dass das Tribunal des conflits die öffentliche Planungseinrichtung der neuen Stadt Melun-Sénart als industrielle und kommerzielle Einrichtung qualifiziert hat“. Sobald diese Qualifikation feststeht, ergibt sich alles Weitere. Tatsächlich bestimmt Artikel L. 122-12 des Code du travail (alt, heute L. 1224-1), dass „bei einer Änderung der rechtlichen Situation des Arbeitgebers, insbesondere durch Erbfolge, Verkauf, Fusion, Umwandlung des Geschäfts, Gründung einer Gesellschaft, alle zum Zeitpunkt der Änderung bestehenden Arbeitsverträge zwischen dem neuen Arbeitgeber und dem Personal des Unternehmens fortbestehen“. Diese Vorschrift gilt für private Arbeitgeber, aber auch für öffentliche Einrichtungen mit industriellem und kommerziellem Charakter (EPIC), da sie in ihren Beziehungen zu ihren Arbeitnehmern dem Privatrecht unterliegen.
Die Richter des Kassationsgerichtshofs folgern daraus, dass das Arbeitsgericht, das für individuelle Arbeitsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und privaten Arbeitgebern zuständig ist, auch für Klagen gegen eine EPIC zuständig ist. Das Berufungsgericht hatte daher zu Unrecht seine Unzuständigkeit gegenüber der EPAMelun-Sénart erklärt. Kurz gesagt: Sobald die öffentliche Einrichtung als industriell und kommerziell qualifiziert ist, ist das Arbeitsgericht zuständig.

