Entscheidungsreferenz: cc • N° 76-91.458 • 1978-01-19 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Bar in Paris, in der Nähe des Place de la Bastille. Ein Stammkunde schlägt Ihnen eine "Vereinbarung" vor: Sie nehmen die Pferdewetten seiner Freunde entgegen, leiten sie an ihn weiter und behalten 5% der Beträge – nur als Dankeschön. Das scheint harmlos, nicht wahr? Doch dieser kleine Dienst kann Sie strafrechtlich verfolgen lassen. Die Frage, die sich jeder Eigentümer oder Geschäftsführer eines Lokals stellt: Ab wann wird eine einfache Handlung zu einer illegalen Tat?
Diese Entscheidung des Kassationshofs vom 19. Januar 1978 (Nr. 76-91.458) beantwortet dies eindeutig: Selbst eine Provision von 4 oder 5% reicht aus, um eine Beihilfe zu nicht genehmigten Wetten zu begründen. Der Fall betrifft einen Mittelsmann, der Wetten für Y..., einen Buchmacher außerhalb des PMU, organisierte. Die Richter befanden, dass das "Anvertrauen" identifizierbarer Wetten zu gewählten Zeitpunkten in mehreren Büros eine aktive Hilfe darstellte.
Warum auf ein Urteil von 1978 zurückkommen? Weil der darin aufgestellte Grundsatz immer noch aktuell ist: Das Strafrecht duldet keine Grauzonen bei der Annahme von Wetten. Ob Sie in Évry oder Paris sind, die Regeln sind dieselben. Wo liegt also konkret die Grenze? Eine Analyse.
Die Fakten: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X, Geschäftsführer eines Cafés in Paris, hatte mit Y..., einem Stammgast, ein kleines System eingerichtet. Y... bat ihn, die Wetten einiger Kunden anzunehmen, sie in einem Heft zu notieren und ihm am Ende des Tages die Einsätze zu übergeben. Im Gegenzug behielt Herr X 4 bis 5% der gesammelten Beträge. Die Wetten wurden auf Pferderennen über PMU-Büros platziert, jedoch außerhalb jedes offiziellen Rahmens.
Eines Tages erweisen sich mehrere Wetten als gewinnbringend. Y... kassiert die Gewinne, aber Herr X erhält nichts außer seiner Provision. Doch die Sache wird schlimm: Die Staatsanwaltschaft erfährt von diesem parallelen Netzwerk. Herr X wird wegen Beihilfe zur illegalen Ausübung von Wetten angeklagt. Das Strafgericht Paris erklärt ihn für schuldig. Er legt Berufung ein, aber das Berufungsgericht bestätigt das Urteil. Er legt Revision ein mit der Begründung, er sei nur ein passiver Mittelsmann gewesen.
Vor dem Kassationshof argumentiert Herr X, seine Rolle sei geringfügig gewesen: Er habe die Wetten nicht organisiert, nicht festgelegt, sondern nur weitergeleitet. Doch die Richter lassen sich nicht täuschen. Am 19. Januar 1978 weist die Strafkammer seine Revision zurück: Indem er die Wetten entgegennahm, sie identifizierte, den günstigsten Zeitpunkt für ihre Registrierung wählte, habe Herr X eine entscheidende Hilfe für die illegale Tätigkeit von Y... geleistet. Die Beihilfe ist gegeben.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Die rechtliche Grundlage ist einfach: Artikel 59 des alten Strafgesetzbuchs (heute in den Artikeln 121-6 und 121-7) definiert den Gehilfen als denjenigen, der durch Hilfe oder Unterstützung die Vorbereitung oder Begehung einer Straftat erleichtert. Aber wie unterscheidet man bloße Kenntnis von aktiver Beihilfe?
Der Kassationshof verwendet einen konkreten Test: Hatte der Mittelsmann eine aktive und unverzichtbare Rolle? Im vorliegenden Fall ja, denn Herr X beschränkte sich nicht darauf, anwesend zu sein: Er suchte die Wetter, sammelte die Gelder, führte Bücher und wählte die PMU-Büros aus, bei denen die Einsätze registriert wurden. Er wählte sogar den als "am günstigsten" erachteten Zeitpunkt für die Platzierung der Wetten. Kurz, er war ein wesentliches Rädchen.
Die Richter verwerfen das Argument der bescheidenen Provision (4-5%). Unabhängig vom Prozentsatz: Sobald eine Gegenleistung und eine aktive Beteiligung vorliegen, ist die Beihilfe gegeben. Diese Entscheidung fügt sich in eine ständige Rechtsprechung ein: Die Gerichte sind streng gegenüber jeder Form von Vermittlung bei nicht regulierten Glücksspielen. Keine Kehrtwende, sondern eine Bestätigung, dass das Strafrecht keine Gnade für die "kleinen Hände" kennt.
Warum ist das wichtig? Weil viele Geschäftsleute glauben, da sie nicht die Hauptorganisatoren seien, riskierten sie nichts. Diese Entscheidung zeigt das Gegenteil: Der Gehilfe ist genauso strafbar wie der Täter.
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie Eigentümer einer Bar, eines Tabak- und Pressegeschäfts oder sogar eines Geschäftslokals in Évry oder anderswo sind, lassen Sie sich nicht auf "Freundschaftsdienste" ein. Selbst wenn ein Kunde Ihnen anbietet, Wetten für ihn anzunehmen, selbst wenn es nur gelegentlich ist, setzen Sie sich strafrechtlichen Verfolgungen aus, die mit bis zu 45.000 € Geldstrafe und einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden können (Artikel 225-10 ff. des Strafgesetzbuchs, je nach Straftat).
Für Mieter, die einen Raum untervermieten: Achtung, wenn Ihr Mieter die Räumlichkeiten zum Sammeln von Wetten nutzt, könnten Sie als Gehilfe haftbar gemacht werden, wenn Sie wegsehen. Beispiel aus Paris: Ein Café-Geschäftsführer wurde zu 10.000 € Geldstrafe verurteilt, weil er einen Buchmacher in seinem Hinterzimmer operieren ließ, selbst ohne Provision.
Für Wohnungseigentümer: Wenn ein Eigentumslokal für illegale Wetten genutzt wird, kann der Verwalter eine Kündigung des Mietvertrags einleiten. Melden Sie verdächtiges Verhalten besser dem Verwalter.
Wenn Sie in einer solchen Situation sind, müssen Sie sofort jede nicht genehmigte Wettannahme einstellen und einen Anwalt konsultieren, um das Risiko einer Strafverfolgung zu bewerten. Die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung betragen bei dieser Art von Delikt 6 Jahre (Artikel 8 der Strafprozessordnung).
Vier Ratschläge, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Lehnen Sie jede Wettannahme außerhalb des PMU oder zugelassener Betreiber ab. Lassen Sie sich nicht von Argumenten überzeugen, die

