Referenzentscheidung: cc • N° 17-23.988 • 2019-03-27 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind in Parentis-en-Born Eigentümer eines kleinen Dienstleistungsunternehmens. Eine Ihrer Angestellten, schwanger, legt Ihnen ein ärztliches Attest vor, das einen pathologischen Zustand im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft bescheinigt. Sie beantragt eine Verlängerung ihres Mutterschaftsurlaubs. Sie fragen sich: Wie berechnet man die genaue Dauer ihrer Abwesenheit? Und vor allem: Wie wirkt sich dies auf den zusätzlichen Urlaub aus, der in ihrem Tarifvertrag vorgesehen ist?
Diese Situation, die keineswegs selten ist, wirft komplexe Fragen zum Zusammenspiel von Arbeitsrecht und Tarifverträgen auf. Jedes Jahr stehen Tausende von Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebern vor diesen heiklen Berechnungen, manchmal mit erheblichen finanziellen Folgen.
Der Kassationsgerichtshof gibt in seiner Entscheidung vom 27. März 2019 eine klare Antwort auf diese Problematik. Er präzisiert, wie der in manchen Tarifverträgen (wie dem der Banken) vorgesehene bezahlte Zusatzurlaub zu positionieren ist, wenn ein pathologischer Zustand den gesetzlichen Mutterschaftsurlaub verlängert. Aber was ändert das konkret für Sie?
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Die Geschichte beginnt mit einer Angestellten einer Bank. Wie viele schwangere Frauen weist sie einen pathologischen Zustand auf, der laut ärztlichem Attest auf ihre Schwangerschaft zurückzuführen ist. Gemäß dem Gesetz wird ihr Mutterschaftsurlaub um die Dauer dieses pathologischen Zustands verlängert.
Nach diesem verlängerten gesetzlichen Mutterschaftsurlaub möchte sie den bezahlten Zusatzurlaub nehmen, der in Artikel 51.1 des nationalen Tarifvertrags der Banken vorgesehen ist. Dieser Zusatzurlaub, der von den Sozialpartnern ausgehandelt wurde, gewährt Arbeitnehmerinnen ein zusätzliches Recht zum gesetzlichen Mutterschaftsurlaub.
Doch ihr Arbeitgeber widersetzt sich. Er ist der Ansicht, dass dieser Zusatzurlaub unmittelbar nach dem gesetzlichen Basis-Mutterschaftsurlaub genommen werden muss, ohne Berücksichtigung der Verlängerung wegen des pathologischen Zustands. Mit anderen Worten: Die Arbeitnehmerin hätte ihren Zusatzurlaub früher nehmen müssen und hätte ihn somit verloren.
Die Arbeitnehmerin bestreitet diese Position. Sie ist der Meinung, dass der Zusatzurlaub am Ende ihres gesamten Mutterschaftsurlaubs, einschließlich des Teils aufgrund des pathologischen Zustands, zu nehmen sei. Der Streit landet vor dem Conseil de prud'hommes (Arbeitsgericht, spezialisiert auf Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern) und dann vor dem Berufungsgericht.
Die Tatsacheninstanzen (Gerichte erster Instanz und Berufungsgericht) geben der Arbeitnehmerin recht. Der Arbeitgeber, der an seiner Auslegung festhält, legt Kassationsbeschwerde ein (Rechtsmittel beim Kassationsgerichtshof, um die Rechtsanwendung anzufechten). So gelangt der Fall vor das höchste Zivilgericht.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof prüft sorgfältig die anwendbaren Texte. Zunächst erinnert er an den Grundsatz: Gemäß Artikel L. 1225-21 des Arbeitsgesetzbuchs wird der Mutterschaftsurlaub um die Dauer des pathologischen Zustands verlängert, wenn dieser durch ein ärztliches Attest als Folge der Schwangerschaft oder der Entbindung bescheinigt wird.
Diese Verlängerung ist begrenzt: auf zwei Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und vier Wochen danach. Kurz gesagt: Wenn eine Arbeitnehmerin medizinische Komplikationen im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft hat, kann ihr Mutterschaftsurlaub um bis zu insgesamt sechs Wochen verlängert werden.
Das Gericht analysiert sodann Artikel 51.1 des nationalen Tarifvertrags der Banken. Dieser Text sieht einen bezahlten Zusatzurlaub vor, den die Arbeitnehmerin „am Ende ihres Mutterschaftsurlaubs nehmen kann“. Die entscheidende Frage ist: Welcher Mutterschaftsurlaub ist gemeint?
Der Arbeitgeber argumentierte, es handele sich nur um den gesetzlichen Basis-Mutterschaftsurlaub ohne die Verlängerungen wegen des pathologischen Zustands. Die Richter lehnen diese Auslegung jedoch ab. Sie sind der Ansicht, dass der im Tarifvertrag genannte Mutterschaftsurlaub als der gesamte Urlaub zu verstehen ist, auf den die Arbeitnehmerin Anspruch hat, einschließlich seiner gesetzlichen Verlängerungen.
Die Argumentation ist wie folgt: Der tarifliche Zusatzurlaub steht im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Mutterschaftsurlaub. Wird dieser aufgrund eines pathologischen Zustands verlängert, bildet er eine untrennbare Einheit. Die Arbeitnehmerin nimmt die Arbeit zwischen dem Ende des gesetzlichen Basisurlaubs und dem Beginn der pathologischen Verlängerung nicht wieder auf. Ihre Abwesenheit ist durchgehend.
Folglich bestätigt der Kassationsgerichtshof, dass der im Tarifvertrag vorgesehene bezahlte Zusatzurlaub von der Arbeitnehmerin am Ende ihres gegebenenfalls um die Dauer des pathologischen Zustands verlängerten Mutterschaftsurlaubs genommen werden kann. Er präzisiert, dass dies „unter den in Artikel L. 1225-21 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehenen Bedingungen“ zu erfolgen hat.
Was nur wenige wissen: Diese Entscheidung fügt sich in eine schützende Rechtsprechung der Rechte der Arbeitnehmerinnen ein. Sie verhindert, dass Frauen, die während ihrer Schwangerschaft medizinische Komplikationen erleiden, bei der Ausübung ihrer tariflichen Rechte benachteiligt werden.

