Entscheidungsreferenz: cc • N° 87-40.629 • 1990-03-07 • Entscheidung einsehen →
Sie sind Eigentümer eines kleinen Gebäudes in Roquebrune-Cap-Martin, und Ihr Hausmeister, Herr X, fordert von Ihnen einen zusätzlichen Urlaubstag. Sie dachten, alles richtig gemacht zu haben: Sie haben ihm Urlaub im Voraus gewährt, außerhalb der gesetzlichen Frist (in der Regel vom 1. Mai bis 31. Oktober). Doch nun verlangt er einen „zusätzlichen Urlaubstag wegen Teilung“. Sie fragen sich: Hat er recht? Die Frage, die sich jeder Arbeitgeber stellt: Kann die Teilung des Urlaubs tatsächlich zu zusätzlichen Urlaubstagen führen? Diese Entscheidung des Kassationsgerichtshofs von 1990 gibt eine klare Antwort: Ja, sofern der Arbeitnehmer einen Teil seines Urlaubs vor der gesetzlichen Frist und einen anderen Teil während der Frist genommen hat und die Anzahl der im Voraus genommenen Tage ausreichend ist.
Was bedeutet das genau? Vereinfacht gesagt: Wenn Sie Urlaub vor der gesetzlichen Frist gewähren (z. B. im Winter), müssen Sie prüfen, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf einen oder zwei zusätzliche Urlaubstage wegen Teilung hat. Viele Arbeitgeber wissen das nicht, und dies kann zu Rechtsstreitigkeiten führen. In meiner Praxis habe ich Fälle erlebt, in denen Arbeitnehmer aus Villefranche-sur-Mer aus diesem Grund Recht bekamen. Analyse.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, Arbeitnehmer eines Unternehmens in Nizza, hatte einen Teil seines bezahlten Urlaubs vor der gesetzlichen Frist (d. h. vor dem 1. Mai) und einen anderen Teil während dieser Frist genommen. Sein Arbeitgeber hatte ihm diese Tage ohne Bedingungen im Voraus gewährt. Bei der Berechnung seines Urlaubssaldos war Herr X der Ansicht, dass ihm ein zusätzlicher Urlaubstag wegen Teilung zustehe (Art. L. 223-8 des Arbeitsgesetzbuchs, heute kodifiziert in Art. L. 3141-19).
Das Arbeitsgericht Grasse gab ihm recht. Der Arbeitgeber legte daraufhin Kassationsbeschwerde ein mit der Begründung, die Teilung könne nur auf den nach der gesetzlichen Frist genommenen Resturlaub angewendet werden. Der Kassationsgerichtshof wies die Beschwerde jedoch zurück und bestätigte, dass die im Voraus genommenen Tage bei der Bestimmung der Anzahl der zusätzlichen Urlaubstage zu berücksichtigen seien.
Die Wendung: Der Arbeitgeber glaubte, gut zu handeln, indem er Urlaub vor dem Sommer gewährte, aber dies führte dazu, dass ein Anspruch auf einen Zuschlag entstand. Moral: Selbst eine großzügige Absicht kann unerwartete rechtliche Folgen haben.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützte sich auf Art. L. 223-8 des Arbeitsgesetzbuchs (heute L. 3141-19), der vorsieht, dass der Arbeitnehmer bei Teilung des Haupturlaubs (der ersten 4 Wochen) Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage hat: einen Tag, wenn er 3 bis 5 Tage außerhalb der gesetzlichen Frist nimmt, zwei Tage, wenn er 6 oder mehr Tage nimmt. Aber Achtung: Dieser Text legt nicht fest, ob die vor der gesetzlichen Frist genommenen Tage zählen.
Die Argumentation der Richter ist wie folgt: Um die Anzahl der noch geschuldeten Tage zu bestimmen, ist die Dauer des Haupturlaubs unter Einbeziehung der im Voraus genommenen Tage zu berücksichtigen. Mit anderen Worten: Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise 6 Tage vor dem 1. Mai und 18 Tage im Sommer genommen hat, ist sein Haupturlaub von 24 Tagen (4 Wochen) geteilt: 6 Tage außerhalb der Frist + 18 Tage während der Frist = Teilung. Er hat daher Anspruch auf 2 zusätzliche Tage.
Das Gericht wies das Argument des Arbeitgebers zurück, dass nur die nach der gesetzlichen Frist genommenen Tage zählen sollten. Es stellte klar, dass die Vorwegnahme die Teilung nicht ausschließt. Dies ist weder eine Bestätigung noch eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, sondern eine strenge Anwendung des Gesetzes, die einen oft missverstandenen Punkt klärt.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für Arbeitgeber (Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften mit Hausmeister usw.): Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer Urlaub im Voraus gewähren, müssen Sie prüfen, ob dies die Teilung auslöst. Beispiel: Ein Hausmeister in Villefranche-sur-Mer nimmt 5 Tage im März und 19 Tage im August: Er hat Anspruch auf 1 zusätzlichen Tag. Wenn Sie diesen nicht gewähren, kann er eine Nachzahlung fordern.
Für Arbeitnehmer: Wenn Sie Urlaub vor dem Sommer genommen haben, überprüfen Sie Ihren Urlaubssaldo. Möglicherweise haben Sie Anspruch auf einen oder zwei zusätzliche Tage. Zögern Sie nicht, einen Anwalt zu konsultieren, um Ihre Rechte geltend zu machen.
Für Erwerber eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens: Überprüfen Sie bei der Übernahme von Personal die früheren Urlaubsansprüche. Es können Verbindlichkeiten entstehen.
Wenn Sie in dieser Situation sind, müssen Sie: 1) die Anzahl der vor der gesetzlichen Frist genommenen Haupturlaubstage ermitteln; 2) die Teilung berechnen (3-5 Tage = 1 Zusatztag, 6+ = 2 Tage); 3) diese gewähren oder auszahlen.
Frist: Die Verjährung beträgt 3 Jahre für Gehälter (Art. L. 3245-1). Beträge: Ein zusätzlicher Tag entspricht etwa 1/30 des monatlichen Bruttogehalts.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Tipp Nr. 1: Führen Sie ein genaues Urlaubsregister mit Daten und Kennzeichnung (Haupturlaub, Teilung usw.). Verwenden Sie eine Zeiterfassungssoftware.
- Tipp Nr. 2: Informieren Sie Ihre Arbeitnehmer schriftlich über die Folgen der Urlaubsteilung, insbesondere wenn Sie Urlaub im Voraus gewähren.
- Tipp Nr. 3: Lassen Sie sich die Urlaubswünsche schriftlich bestätigen und dokumentieren Sie die Genehmigung.
- Tipp Nr. 4: Holen Sie bei Unsicherheiten rechtlichen Rat ein, bevor Sie Urlaub gewähren oder ablehnen.

